{V. 2. Schankstättengesetzgebung. .

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gesetz, weiches schwere Eingriffe in die Gewerbefreiheit
 enthält. Wir stehen auf dem Standpunkt,
daß von seiten der Wirtschaft Eingriffe der Gesetzgebung
 abgelehnt werden müssen, wenn sie nicht von
den zunächst Beteiligten selbst gefordert werden.
Ein sachliches Bedürfnis zum Erlaß des Gesetzes ist
nicht erkennbar. In der Begründung beruft sich die
Regierung darauf, daß der Reichstag das Gesetz in
Form von Resolutionen gefordert habe. Die Entstehung
 dieser Resolutionen, die eine Folge der zielbewußten
 Propaganda der Abstinenten sind, haben
wir oben näher geschildert. Den äußeren Anlaß für
die Annahme der Resolutionen im Reichstage bildete
die in der Nachkriegszeit beobachtete Erscheinung
des‘ Überhandnehmens von Likörstuben, Bars und
Dielen. Hierauf fußt auch die Begründung des Gesetzes,
 ohne von der Tatsache Notiz zu nehmen, daß
jene Bewegung inzwischen nicht nur zum Stillstand

zekommen, sondern vollständig rückläufig geworden
st, so daß dem betreffenden Argument gegenwärtig
iberhaupt keine Bedeutung mehr zukommt.

Warnung.
Die Einbringung des Schankstättengesetzes bildet
’;ine weithin sichtbare Warnung für alle diejenigen,
lie nicht wünschen, daß Deutschland zum Schauplatz
on Trockenlegungsexperimenten nach amerikaıischem
 Muster gemacht werde. Wenn das Gesetz
n sachlicher Beziehung auch keinerlei Nutzen stiften
rann — die Mißstände, denen es Abhilfe bringen soll,
ind teils nicht vorhanden, teils sind die zur Abhilfe
‚ewählten Mittel untauglich —, so wird es doch vieleicht
 das eine Gute haben, daß weitere Kreise der
3Zevölkerung über die weitgreifenden Ziele der
\bstinenzbewegung aufgeklärt und aus ihrer bis-1erigen
 Gleichgültigkeit aufgerüttelt werden.