Diplom-Volkswirt F. C. Düstersiek, Berlin:
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3rauereiarbeiter eine besondere Sparte im allgemeinen
 Ortstarifvertrag gebildet wird.
Eine tarifvertragliche Regelung der Arbeitsbedingungen
 für die kaufmännischen und technischen
Brauereiangestellten ist durchweg erst nach dem
Kriege geschaffen. Spezielle Brauereiangestellten-Tarifverträge
 gibt es nur an einigen größeren Brauorten.
 In der Regel werden die Gehälter entweder
in Anlehnung an die ortsüblichen festgesetzt, oder
die Brauereiangestellten bilden eine besondere
Gruppe im Rahmen eines meist örtlichen, gemischtgewerblichen
 Angestellten-Tarifvertrages.
Für die Brau- und Malzmeister bestehen seit
Oktober 1921: 1. der Norddeutsche Braumeister-Tarifvertrag,
 gültig für das Gebiet der ehemaligen
norddeutschen Brausteuergemeinschaft, d. h. das
Reichsgebiet ohne Bayern, Baden und Württemberg,
und 2. der Bayerische Braumeister-Tarifvertrag,
gültig für Bayern. Tarifkontrahenten sind auf
Arbeitnehmerseite der „Deutsche Braumeister- und
Malzmeister-Bund“, auf Arbeitgeberseite zu 1. der
Deutsche Brauer-Bund und zu 2. der Bayerische
Brauerbund. Die badischen und württembergischen
Brauereien bezahlen ihre Braumeister in der Regel
nach den Sätzen des bayerischen Tarifvertrages.
In Brauerkreisen namentlich Nord- und Westdeutschlands
 gewinnen neuerdings Bestrebungen
immer mehr an Boden, die auf eine individuelle
Regelung der Arbeitsbedingungen der Braumeister
— in Rheinland und Westfalen auch der übrigen
Angestellten — und damit auf eine Abschaffung
der Braumeister- bzw. Angestellten-Tarifverträge
hinzielen. Man vertritt in diesen Kreisen die
Meinung, daß die Braumeister als technische
3eamte in gehobener, vielfach sogar in leitender
 Stellung nicht in einen Tarifvertrag hineingehören.
 Aus diesen Gründen hat der Deutsche
Brauer-Bund den sogenannten Norddeutschen Braumeister-Tarifvertrag
 zum 31. März 1929 definitiv
zekündigt. Inzwischen haben nach monatelarngen Ver-1andlungen
 die Verbände der mittleren und kleinen
Brauereien einen neuen Braumeister-Tarifvertrag
für das Gebiet der ehemaligen norddeutschen Brausteuergemeinschaft
 abgeschlossen, der für die
Brauereien bis zu einem Jahresausstoß bis zu
120 000 hl Geltung hat. Ob sich der Deutsche Brauer-Bund
 diesem Tarifvertrag für seine Mitglieder bis
zu 120000 hl Ausstoß anschließt, läßt sich zur Zeit
a0ch nicht übersehen.
Ähnliche Erwägungen führten Ende 1925 zu einer
Aufhebung der seit Januar 1922 in Geltung gewesenen
 Richtlinien für die Gehälter der Brauerei-Chemiker
 mit abgeschlossener Hochschulbildung.
B. Der Inhalt der Brauereitaritverträge.
Die Tarifverträge haben nach ihrem Wesen und
ınhalt von ihren ersten Anfängen bis zum heutigen

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Tage selbstverständlich manche Entwicklungsstufe
lurchlaufen müssen, bis sie zu dem heute allgemein
inerkannten Instrument der kollektiven Regelung
ler Arbeitsbedingungen wurden. Es würde ein total
;chiefes Bild geben, wenn man die ersten Tarifv/erträge
 lediglich nach heutigem Maßstabe messen
ind beurteilen würde, In der Perspektive der danaligen
 sozialen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse
‚edeuteten die ersten Tarifverträge etwas absolut
Veues; die Pioniere des Tarifvertragswesens auf
\rbeitgeberseite und recht häufig auch auf Arbeitıehmerseite
 hatten gegenüber ihren Berufskollegen
‚einen leichten Stand. Wenn trotzdem die Entwickung
 des Tarifvertragswesens in der Brauindustrie
owohl zahlenmäßig als auch inhaltlich gegenüber
nderen. Industriezweigen einen beträchtlichen Vorprung
 erreichte, so war auch dies eine Folge der
tark sozialen Einstellung der Brauer, die immer be-‚trebt
 sind, ihrer Arbeiterschaft nach bestem Vernögen
 entgegenzukommen.
Die ersten Brauereitarifverträge enthielten meist
ıur Bestimmungen über die Arbeitszeit, die LolmmÖöhe,
 die Über- und Sonntagsarbeit und die Du jour.
Allmählich wurden immer weitere Gebiete in den
"arifvertrag einbezogen; so vor allem die Urlaubsewährung,
 die im Braugewerbe mit am frühesten
ariflich geregelt wurde, und vom Inkrafttreten des
jyürgerlichen Gesetzbuches ab die Bestimmungen des
&gt; 616 BGB. Auch die Einrichtung von Wasch-,
ade- und Umkleideräumen wurde vielenorts durch
arifvertrag obligatorisch gemacht.
Lohnhöhe, .
Der wichtigste Inhalt der Tarifverträge ist unweifelhaft
 die Lohnregelung, mit der wir uns zuächst
 befassen wollen.
Die in der Brauindustrie gezahlten Löhne liegen
tändig beträchtlich über dem Durchschnitt des all-‚emeinen
 Lohnniveaus. Höhere Löhne werden
:igentlich nur in den sogenannten Saisonindustrien
‚der allenfalls in Industrien mit besonders guter
&lt;oniunktur gezahlt. Aus dieser Tatsache aber
‚twa zu folgern, daß es der Brauindustrie besonders
 gut gehe, wäre grundverkehrt. Die steuerichen
 und sonstigen Belastungen sind schwer: in
len Kriegs- und Inflationsjahren, als fast alle Inlustrien
 sich einer mindestens zeitweisen Hochzonjunktur
 erfreuen konnten, lag die Brauindustrie
nfolge Rohstoffmangels und gesetzlicher Einchränkungen
 des Stammwürzegehalts darnieder.
jie Gründe für die relativ hohen Löhne sind also woınders
 zu suchen; es sind dies im wesentlichen drei.
Wie wir in früheren Abschnitten bereits gesehen
‚aben, ist der Brauereiunternehmer aus verschiedenen
 Ursachen von Haus aus sozial einzestellt;
 auch hat er indirekt ein gewisses Interesse
ın ausreichenden Löhnen, da die Arbeiterschaft sein