IV., 3. Die deutsche Brauindustrie als Arbeitgeber. 197
Tendenz zu einer weiteren Verengerung. Sie be- Aufruf des damaligen Rates der Volksbeauftragten
trug im Dezember 1928 9,42 % gegenüber‘ einer "om 12. November 1918 war die programmatische
Durchschnittsspanne von mindestens 20 % in denVor- Crklärung enthalten: Spätestens am 1. Januar 1919
kriegsjahren. Die Löhne der Frauen und jugend- vird der achtstündige Maximalarbeitstag in Kraft
lichen Arbeiter betragen im allgemeinen etwa 60 bis reten. Aber schon vor diesem Termin erfolgte die
70 % der Vollarbeiterlöhne. Die Festsetzung einer Ullgemeine Einführung des Achtstundentages auf
Vergütung für die. Lehrlinge erfolgt durchweg rund von Vereinbarungen zwischen den Arbeitgeberdurch
 den Lehrvertrag; die Vergütung beträgt ınd Arbeitnehmerspitzenverbänden.
— gestaffelt nach den Lehrjahren. — etwa 30 bis Auch in der Brauindustrie wurde etwa von Mitte
50 % des Brauerlohnes. Vovember 1918 ab die 48stündige Arbeitswoche ab-Die
 Bezahlung des Fahrpersonals erfolgt recht olut vorherrschend.
unterschiedlich. In der Regel erhält es Löhne, die Am 23. November 1918 erfolgte dann die geetwa
 in der Mitte zwischen denen der Gelernten und ;etzliche Regelung der Arbeitszeit auf der
Ungelernten liegen. Teilweise erhalten die Bier- irundlage der täglichen achtstündigen Arbeitszeit.
fahrer aber auch den festen Lohn der Gelernten Die Durchführung des schematischen Achtstundenoder
 der Ungelernten; der Ausgleich ‚erfolgt in ags erwies sich aber nach den Schädigungen der
diesen Fällen durch Gewährung von mehr oder nflationsjahre für die. Industrie als nicht mehr tragminder
 hohen Zehrgeldern (Provisionen). Es ist im ar. Am 1. Januar 1924 trat daraufhin die Arbeits-Braugewerbe”
 allgemein üblich, daß das Fahr- eitverordnung vom 21. Dezember 1923 in Kratft,
personal, welches die Kundschaft beliefert, zur Be- lie den Grundsatz des starren Achtstundentages aufstreitung
 seiner hiermit verbundenen persönlichen ‘ob. Die einzelnen Industrien erhielten dadurch
Ausgaben Zehrgelder erhält, deren Bemessung in vieder die Möglichkeit, eine ihren Bedürfnissen ander
 Regel von der Höhe des erzielten Absatzes ab- zepaßte längere Arbeitszeit zu vereinbaren. Auch
hängt. In Zeiten flotten Geschäftsganges erreichen lie. Brauindustrie machte hiervon weitgehend Gediese
 Zehrgelder oft eine beträchtliche Höhe. Für rauch. Im Wege tariflicher Vereinbarungen mit
weitere Fahrten über Land wird. häufig. ein be- ien Gewerkschaften wurden die Arbeitszeiten
sonderes Touren- oder Kilometergeld gezahlt. ı1amentlich in den Sommermonaten wieder‘ verängert,
 und zwar überwiegend auf 54 Wochenstunden.
 Die mit der Währungsstabilisierung auch
n der Brauindustrie stärker einsetzende Rationalijerung
 des Arbeitsprozesses bot aber schon nach
venigen Jahren in vielen Betrieben — namentlich
n den Großstädten — die Möglichkeit, die reguläre
\rbeitszeit wieder auf 48 Wochenstunden herabzuetzen.
 In Süddeutschland und in kleineren nordıeutschen
 Brauereien wurde vielfach eine längere
irbeitszeit beibehalten. Heute wird in den Groß-‚rauereien
 auch im Sommer fast durchweg 48 Sunden
wöchentlich gearbeitet.
Eine kontinuierliche Arbeitszeit ist besonders in
ien Groß- und Mittelbrauereien üblich, und zwar
vird hier durchweg in drei Schichten gearbeitet.
Sonntagsarbeit wird im allgemeinen nur vom Ma-;chinen-
 und Kesselpersonal, den Pferdepflegern
ınd dem Bewachungspersonal geleistet,
Für das Fahrpersonal kann im Gegensatz zu den
Arbeitern im inneren Betriebe die regelmäßige tägiche
 Arbeitszeit von 8 Stunden nicht immer so präzise
nnegehalten werden. Im allgemeinen Rahmen einer
8S-stündigen Netto-Arbeitswoche sind die täglichen
3rutto-Arbeitszeiten — feste Pausen sind hier nicht
iblich — entsprechend den erheblich schwankenden
Tagesabsatzziffern unter Umständen recht unterschiedlich.
 Die Arbeitszeit des Fahrpersonals ist
ıuch stark von der schnelleren oder langsameren
Zrledigung der Geschäftstour abhängig. Geleistete
berarbeit wird meistens nicht in bar, sondern durch

Arbeitszeit.
Im. handwerksmäßigen Stadium des ‚Bierbrauens
war gewöhnlich eine feste Abgrenzung der regelmäßigen
 Arbeitszeit nicht durchführbar, da die
Natur des Brauprozesses eine ständige Arbeitsbereitschaft
 — unterbrochen‘ durch mehr oder
weniger lange Arbeitspausen — erforderte. Es
handelte sich also keineswegs um eine. ununterbrochene
 intensive Arbeit. , Diese Art der Arbeitsregelung
 wurde dadurch möglich, . daß damals die
Brauergesellen noch durchweg auch im Braubetriebe
 selbst wohnten. Erst in den späteren Entwicklungsstadien
 und namentlich nach der Einführung
 des maschinellen Betriebes konnten feste
Arbeitszeiten eingehalten werden, deren Dauer im
Tarifvertrage festgelegt wurde, In den letzten Vorkriegsjahren
 betrug in den Brauereien die regelmäßige
 Wochenarbeitszeit mindestens 54 Stunden;
in den Großstädten Rheinlands und Westfalens wie
auch vielerorts in Süddeutschland war die 57stündige
Wochenarbeitszeit überwiegend, an kleineren, meist
ländlichen Orten wurde&gt; sogar bis zu 60 Stunden
gearbeitet.
Fine grundlegende Änderung der Arbeitszeitregelung
 trat mit dem Kriegsende ein. Die
Novemberrevolution brachte mit der Forderung der
Gewerkschaften nach Einführung des starren Achtstundentages
 die erste allgemeine gesetzliche
Regelung des Arbeitszeitrechts in Deutschland. Im