198 Diplom-Volkswirt F. C. Düstersiek, Berlin:
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sogenanntes „Abschlafen“ an Tagen ruhigeren Ge- städten aber sogar 14’ bis 15 Tage, das bedeutet
schäftsganges abgefunden. inter Einrechnung der Sonntage einen ununterjrochenen
 Urlaub von 2% Wochen. Bei den Angestellten
 ist die Urlaubsdauer in der überwiegenden
Mehrzahl noch günstiger und beträgt bis zu vier
Wochen...
Die heute in der Brauindustrie übliche Urlaubslauer
 ist aus nachstehender Übersicht zu entnehmen.
Die Regelung des Urlaubs in den wichtigsten Brauerei-Tarifverträgen
nach dem Stande vom Dezember 1929;

Freitrunk (Haustrunk).
In früheren Zeiten, namentlich als die Brauergesellen
 noch in Kost und Logis des Arbeitgebers
standen, war die Entnahme des Freibiers gewöhnlich
mengenmäßig unbegrenzt. Die fortschreitende Industrialisierung
 räumte auch mit diesem Brauch
auf. Die Menge des zu gewährenden Freitrunks
wurde im Tarifvertrag, manchmal auch in der
Arbeitsordnung festgelegt. In der Vorkriegszeit
erhielt der männliche Vollarbeiter bis zu 6 Liter
:äglich; in der Nachkriegszeit trat namentlich
mit Rücksicht auf die durchweg verkürzte Arbeitszeit
 eine erhebliche Herabsetzung ein. Heute
werden im Durchschnitt 2 bis 2% Liter arbeitstäglich
für den Vollarbeiter gewährt. Frauen und Jugendliche
 erhalten beträchtlich weniger, und zwar etwa
| bis 1% Liter.
Die von Süddeutschland ausgehende Bewegung,
den Freitrunk durch eine entsprechende generelle
Erhöhung der Löhne abzulösen, hat in Norddeutschland
 — bis auf zwei Ausnahmen — keinen Boden
gewonnen. Wo der Freitrunk abgelöst und im Lohn
enthalten ist, können die Brauereiarbeiter in einer
begrenzten Menge Bier zu einem ermäßigten Preise
&lt;aufen. Der Verkauf des Freitrunks und die Mitıahme
 vom Brauereigrundstück ist in den meisten
Tarifverträgen verboten.

| Höchsturlaub
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Urlaub.
Hinsichtlich der Urlaubsgewährung unter Fortzahlung
 des Arbeitslohnes marschiert die Brauindustrie
 seit je an der Spitze. Lange bevor
die meisten anderen Industrien Urlaub einführten,
war im Braugewerbe die Gewährung eines bezahlten
Urlaubs schon durchweg üblich. Den Ausgangspunkt
 hierfür bildeten die Mälzer, die häufig nach
Abschluß der Kampagne noch einige Zeit lang ihren
Lohn fortbezahlt erhielten. Es konnte also die tarifliche
 Regelung des Urlaubs an etwas Bestehendes
anknüpfen. Die Forderung auf vertragsmäßig festzulegenden
 Urlaub wurde von seiten der Arbeiterorganisationen
 erstmalig im Jahre 1900 in München
erhoben, ohne daß es hier zu einer Einigung kam.
Die erste farifliche Regelung erfolgte 1903 in Greiz.
Ursprünglich war ein dreitägiger bezahlter Urlaub
nach einjähriger Tätigkeit die Regel. Später trat
der heute übliche Staffelurlaub an die Stelle des
[rüheren Einheitsurlaubs. Die Dauer des Urlaubs
wird. nunmehr nach der Zahl der Dienstjahre bemessen,
 doch ist die Länge des Urlaubs und die
Zahl der Dienstjahre, die zur Erreichung des Höchsturlaubs
 notwendig sind, sehr unterschiedlich. Die
Dauer des Höchsturlaubs beträgt in der Mehrzahl
der Tarifverträge 12 Arbeitstage, in mehreren Groß-H.

 Landes- und Be‘
Mecklenburg ...:......0..00. ;
Yberschlesien »..........0.0.0000. -
Tiederschlesiefl. ..0.0..00000000000000 000
TiederlausilZ......0.410000 0002004000
jachsen—Ostthüringen (Leipzig)........
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theinland— Westfalen .............0.000.
Istl, Westfalen. .....0.00000000000000 000
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ahngau— Oberhessen........0..00..0.00..
3ayerische PfalZ.......00000000000000000
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Württemberg. Schwarzwald .............
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*) Nach 25jähriger Betriebsangehörigkeit 15 Tage.

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$ 616 BGB.
Wie beim Urlaub ist das Braugewerbe auch hinichtlich
 der tariflichen Regelung der Bestimmungen
ıes $ 616 BGB. im Vergleich zu anderen Industrien
‚urchaus bahnbrechend gewesen. Nach $ 616 wird
ier Arbeitnehmer des Anspruchs auf seine Vervütung
 nicht dadurch verlustig, daß er für eine
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in
‚einer Person liegenden Grund (z. B. Krankheit,
jerichtstermine usw.) ohne Verschulden an der
Menstleistung verhindert wird. Der $ 616 trat am