134 Exzerpte 1840—1843 Hoftage. Salische Dynastie: Gesetz über die Erblichkeit der Lehen 1037. Die Mi- nisterialen. Emporkommen der Städte, besonders der rheinischen. Stadtrechte, Gil- den, Zunftverfassung. Versuch, eine stehende Steuer einzuführen. Hohenstaufen: Verordnung des Städte-, Lehns- und Fehderechts. Blüte des Ritterstandes, der Städte, Landfriedensgesetzgebung. Städtebündnisse, Städtetage. Mitte des 13. Jahrhunderts beginnt der Verfall des Ritterstandes. Band III: Zeit der Landeshoheit: Königswahl auf die Erzämter übergegangen. Gründung der Hanse. Erneuerung des Landfriedensgesetzes. Kampf zwischen König und Territorialfürsten. Vermittlung der Städte. Gründung des Kurfürstenvereins. Die goldene Bulle. In den Städten Kampf zwischen den alten Geschlechtern und den Zünften. Entwicklung der Hanse. Aufschwung der Städtebünde. Kampf zwischen Städten und Fürsten, Die Städte erringen immer mehr Freiheiten. Gründung von Stadtschulen, Erhebung des „gemeinen Pfennigs“. Gründung des schwäbischen Bundes. Eifersucht unter den Klassen des Bürgerstandes. Band IV und V: Rein chronologische Übersicht über die deutsche Geschichte von der Reformation bis Ende des XVII. Jahrhunderts. Justus Möser, Patriotische Phantasien. Herausgegeben von seiner Tochter I. W. J. v. Voigt, geb. Möser. 4. verbesserte Auflage, bereichert durch Worte des Herrn von Goethe über Möser und dessen Schriften (Aus v. Goethes Leben, 3. Bd.) 4 Teile. Berlin, Nicolai, 1820. XVI, 372 p. X, 358 p. X, 368 p- VII, 376 p. A. Kreuznach V. 4 p. — 36 mittlere Exzerpte. B. Teil I: 33119-—28 3327—8 Teil II: 15919—24 1995—82 2001—7 2021—8 Teil ILL: 17917—26 27—28 32-1803 8—9 15—16 33—34 ...1817—8 ...21—30 183831—18411 25918—22 2605—20 2638—15 2884—9 297 9—17 298 10—17(A) 26—-27 30029— 30138 31111—12... 16—18 3294—5.,.7 33411—14 Teil IV: 16418—19 31—1652 7—16 19—20...23—24...28 16629—16712.. . 25—81 20919—21038 24831—34° 19—27 27012—18 ,.. 21—23 10—27215 28116—20 3241—6 C. In der Verfassung der ältesten Zeiten nur Personalfreiheit garantiert, d. h. Freiheiten, die an eine Person geknüpft waren. Später Beschränkung der Personal- Ireiheit durch den Staat zugunsten der Realfreiheit, d. h. der Freiheiten, die an den Grund und Boden geknüpft waren. Unterschied zwischen der Hörigkeit und Knecht- schaft: Hörigkeit bei den Römern nur privatrechtliches, bei den Deutschen staats- rechtliches Verhältnis. Hörigkeit schließt nicht Ehren und Würden aus. Knecht- schaft, Leibeigenschaft dagegen unvereinbar mit ritterlichen Ehren und Würden. Hörige erhalten Löhnung (beneficium), Freie auf Grund eines Treueverhältnisses zu einem Herrn ein Lehen (feudum). Bei den Sachsen gibt es Menschen, die zu zwei- drittel leibeigen, zu einem Drittel Knechte sind. Entstehung der Hörigkeit aus dem Kriegsdienste. Leibeigene dem „Sterbfall“ unterworfen. Freiheit ein relativer Be- griff. Wahres Eigentum nur in der Exemtion oder im Naturzustande. Charaktere des echten Eigentums sind Jagd- und Stimmrecht. Dessen Inhaber ist echter Eigentümer (dominus), nicht nur proprietarius. Späte Entstehung der Landstände. Prive- ligierte politische Stellung des Erbadels, die von den Amerikanern nicht anerkannt wird. [C. G. Jourrroy,] Das Princip der Erblichkeit und die französische und englische Pairie; ein Beitrag zur Geschichte. Berlin, Stettin und Elbing, Nicolaische Buchhandlung, 1832. 145 p.