142 Zur Redaktionstätigkeit an der Rheinischen Zeitung „Proudh on“ bestreitet diesen Satz, wie auch vom Journal „La Fraternite“ geschehen ist.“ 28. Jan., Nr. 27/28, p. 3, c. 3. Red, Fußn. zu der als Inserat gebrachten „Mitteilung an die Mitglieder der Pommerschen ökonomischen Gesellschaft“ v. Thadden-Trieglaff. Die „Mitteilung“ enthält eine Polemik gegen eineKorr. derRhZ über die Broschüre Thaddens über den „Schacher mit Rittergütern“ und wirft der RhZ vor, „einen anonymen, persönlich schmähenden“ Artikel aufgenommen zu haben. Die Red. weist den Vorwurf zurück und versichert auf Wunsch Thaddens, daß weder der Verfasser der Korr. noch die Red. die Absicht gehabt habe, v. Thadden an seiner 10 persönlichen Ehre zu kränken: „Durch Herausgabe der Broschüre war jedoch Hr. v. Thadden der schriftstellerischen Kritik verfallen und nur diese wollten wir üben“. 21. Febr., Nr. 52, p. 3, ce. 3. Red. Artikel über das in Nr. 51 der KZ veröffentlichte Inserat von Pastor von Erpel. Dieser teilt darin mit, die 1 RhZ habe in einem Artikel über den neuen Ehescheidungs-Gesetzentwurf („von einem rheinischen Juristen“, RhZ 13. XL, Nr. 317, Beibl.), worin „nebst vielen Absurditäten“ behauptet wurde, die katholische Kirche gebiete „die Anbetung der Heiligen, also völlige Abgötterei“, die katholische Kirche öffentlich beleidigt und verleumdet, habe aber seine dadurch ver- 20 anlaßte „Entgegnung“ nicht aufnehmen wollen, worauf er den Fall dem Oberpräsidium mit einer ausdrücklichen Beschwerde gegen die RhZ vorgelegt habe. Dazu schreibt die Redaktion: „Wir antworten auf diesen Teil des Inserats, weil eine konfessionelle Polemik dem Prinzipe der RhZ widerspricht. Die in- 25 kriminierte Stelle lautet in ihrem Zusammenhange wörtlich also: [folgt Zitat aus dem Artikel über den Ehescheidungsgesetzentwurf ]. Dann fährt die Red. fort: „Es wird also in diesem Artikel der Bereich des Staats und der Kirche streng geschieden, und ihre wechelseitige Integrität in Anspruch genom- 30 men. Aus dieser mit klaren Worten ausgesprochenen Grundansicht des Verfassers folgt von selbst, wie wenig irgend eine Verleumdung gegen die katholische Kirche, deren Unabhängigkeit als Kirche er vielmehr vom Staate verlangt, in seiner Absicht liegen konnte. Wenn also die Anbetung der Heiligen als Kirchengebot #5 angeführt wird, so war dies als ein nur faktischer Irrtum zu berichtigen. Hätte sich also der Herr Pastor auf eine solche tatsächliche Be-:ichtigung beschränkt, hätte er sich auf die Anführung beschränkt, das tridentinische Konzil (Sessio XXV.) spreche nur von einer invocatio 40 et veneratio sanctorum (Anrufung und Verehrung der Heiligen), nicht aber von einer Anbetung derselben, der Verfasser des quäst. Artikels habe also jene Ausdrücke falsch übersetzt, so wären die Spalten der Rhein, Zeitung seiner Berichtigung so wenig verschlossen worden, als allen andern Berichtigungen von Tatsachen. Statt dessen & aber sandte er uns einen langen Artikel ein, worin er die angeblichen ‚Absurditäten‘ jenes Aufsatzes zu enthüllen strebte. Stand es ihm frei, in jenem Aufsatz, der von einem angesehenen köl-