142 Zur Redaktionstätigkeit an der Rheinischen Zeitung
„Proudh on“ bestreitet diesen Satz, wie auch vom Journal „La Fra-
ternite“ geschehen ist.“

28. Jan., Nr. 27/28, p. 3, c. 3. Red, Fußn. zu der als Inserat gebrachten
„Mitteilung an die Mitglieder der Pommerschen ökonomischen Gesell-
schaft“ v. Thadden-Trieglaff. Die „Mitteilung“ enthält eine Polemik
gegen eineKorr. derRhZ über die Broschüre Thaddens über den „Schacher
mit Rittergütern“ und wirft der RhZ vor, „einen anonymen, persönlich
schmähenden“ Artikel aufgenommen zu haben. Die Red. weist den Vor-
wurf zurück und versichert auf Wunsch Thaddens, daß weder der Verfasser
der Korr. noch die Red. die Absicht gehabt habe, v. Thadden an seiner 10
persönlichen Ehre zu kränken: „Durch Herausgabe der Broschüre war
jedoch Hr. v. Thadden der schriftstellerischen Kritik verfallen und nur
diese wollten wir üben“.
21. Febr., Nr. 52, p. 3, ce. 3. Red. Artikel über das in Nr. 51 der KZ
veröffentlichte Inserat von Pastor von Erpel. Dieser teilt darin mit, die 1
RhZ habe in einem Artikel über den neuen Ehescheidungs-Gesetzentwurf
(„von einem rheinischen Juristen“, RhZ 13. XL, Nr. 317, Beibl.), worin
„nebst vielen Absurditäten“ behauptet wurde, die katholische Kirche ge-
biete „die Anbetung der Heiligen, also völlige Abgötterei“, die katholische
Kirche öffentlich beleidigt und verleumdet, habe aber seine dadurch ver- 20
anlaßte „Entgegnung“ nicht aufnehmen wollen, worauf er den Fall dem
Oberpräsidium mit einer ausdrücklichen Beschwerde gegen die RhZ vor-
gelegt habe. Dazu schreibt die Redaktion:

„Wir antworten auf diesen Teil des Inserats, weil eine konfes-
sionelle Polemik dem Prinzipe der RhZ widerspricht. Die in- 25
kriminierte Stelle lautet in ihrem Zusammenhange wörtlich also: [folgt
Zitat aus dem Artikel über den Ehescheidungsgesetzentwurf ]. Dann fährt
die Red. fort:

„Es wird also in diesem Artikel der Bereich des Staats und der Kirche
streng geschieden, und ihre wechelseitige Integrität in Anspruch genom- 30
men. Aus dieser mit klaren Worten ausgesprochenen Grundansicht des
Verfassers folgt von selbst, wie wenig irgend eine Verleumdung gegen die
katholische Kirche, deren Unabhängigkeit als Kirche er vielmehr vom
Staate verlangt, in seiner Absicht liegen konnte.

Wenn also die Anbetung der Heiligen als Kirchengebot #5
angeführt wird, so war dies als ein nur faktischer Irrtum zu be-
richtigen.

Hätte sich also der Herr Pastor auf eine solche tatsächliche Be-
:ichtigung beschränkt, hätte er sich auf die Anführung beschränkt,
das tridentinische Konzil (Sessio XXV.) spreche nur von einer invocatio 40
et veneratio sanctorum (Anrufung und Verehrung der Heiligen), nicht
aber von einer Anbetung derselben, der Verfasser des quäst. Ar-

tikels habe also jene Ausdrücke falsch übersetzt, so wären die Spalten der
Rhein, Zeitung seiner Berichtigung so wenig verschlossen worden, als
allen andern Berichtigungen von Tatsachen. Statt dessen &
aber sandte er uns einen langen Artikel ein, worin er die angeblichen
‚Absurditäten‘ jenes Aufsatzes zu enthüllen strebte.

Stand es ihm frei, in jenem Aufsatz, der von einem angesehenen köl-