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(19) 1837 Nov. 10
Diesen Teil hatte ich nun noch obendrein in formelle und
materielle Rechtslehre geteilt, wovon die erste die reine Form des
Systems in seiner Aufeinanderfolge und seinem Zusammenhang,
die Einteilung und den Umfang, die zweite hingegen den Inhalt,
das Sichverdichten der Form in ihrem Inhalt beschreiben sollte.
Einen Irrtum, den ich mit dem Herrn v. Savigny gemein habe, wie
ich später in seinem gelehrten Werke vom Besitz gefunden, nur
mit dem Unterschied, daß er formelle Begriffsbestimmung nennt,
„die Stelle zu finden, welche die und die Lehre im (fixierten)
römischen System einnimmt“, und materielle „die Lehre von dem x
Positiven, was die Römer: einem so fixierten Begriff beigelegt“,
während ich unter Form die notwendige Architektonik der Ge-
staltungen des Begriffs, unter Materie die notwendige Qualität
dieser Gestaltungen verstanden. Der Fehler lag darin, daß ich
glaubte, das eine könne und müsse getrennt von dem anderen x
sich entwickeln, und so keine wirkliche F. orm, sondern einen
Sekretär mit Schubfächern erhielt, in die ich nachher Sand streute.

Der Begriff ist ja das Vermittelnde zwischen Form und Inhalt,
In einer philosophischen Entwicklung des Rechts muß also eins
in dem anderen hervorspringen; ja die Form darf nur der Fort- 20
gang des Inhalts sein. So kam ich denn zu einer Einteilung, wie
das Subjekt sie höchstens zur leichten und seichten Klassifizierung
entwerfen kann, aber der Geist des Rechts und seine Wahrheit
ging unter, Alles Recht zerfiel in vertrags- und unvertragsmäßiges,
Ich bin so frei, bis zur Einteilung des ius publicum, das auch im 2
formellen Teile bearbeitet ist, das Schema zu besserer Versinn-
lichung herzusetzen.

4. I.
Ius privatum. Ius publicum.
I.Ius privatum.
a) Vom bedingten vertragsmäßigen Privatrecht,
b) vom unbedingten unvertragsmäßigen Privatrecht.
A. Vom bedingten vertragsmäßigen Privatrecht.
a) Persönliches Recht: b) Sachenrecht; c) Persönlich ding-
liches Recht.
a) Persönliches Recht.
I. Aus belästigtem Vertrag; II. aus Zusicherungsvertrag;
II. aus wohltätigem Vertrag.
I. Aus belästigtem Vertrag.
2, Gesellschaftsvertrag (societas); 3. Verdingungsver-w
trag (locatio conductio).