232 Der Vater üb. d. Kölner Kirchenstreit (24) 1838 März-April
U LA AS SETeN (24) 1838 März-April
hingedeutet, nämlich auf höhere, drin gende Rücksichten, und
dem Wohl- und Billigdenkenden konnte dieser F ingerzeig sehr ein-
leuchten, wenn er sich die edle Verbrüderung der so nahe hausenden libe-
calen Belgier mit dem bigottesten Klerus der katholischen Christenheit
und allenfalls noch den dahinter gelegenen ewig offenen Revolutions-
krater hinzufügt.

Aber dieser Fingerzeig war nicht deutlich genug, wurde zu wenig fest-

gehalten, und wie gesagt, unkluge Freunde verdunkelten die Sache.

Die wahrhafte politische F rage ist die: darf der Regent eines Landes
in dringenden, gebieterischen Fällen zum Heil und zur Sicherheit dieses ı
Landes solche Maßregeln ergreifen, welche dem gemeinen Recht nicht
ganz gemäß sind oder vielmehr das gemeine Recht verletzen?

Eigentlich ist diese Frage weder neu noch zweifelhaft. Die Erhaltung
der Ruhe und Sicherheit im Staate ist unbedingt das erste Gesetz des
Regenten, daher seine erste Pflicht die Abwendung jeder dieser Ruhe und
Sicherheit drohenden Gefahr. .

Er, der Regent allein, ist imstande, die kommende Gefahr zu erkennen,
sowie die Notwendigkeit der schleunigen Abhilfe. Und hat er in seiner
Weisheit die Überzeugung geschöpft, daß mit dem gewöhnlichen Gesetze
aicht ausgereicht werden kann, dann darf er nicht allein, dann muß er 2
zu außerordentlichen Maßregeln greifen,

Die Weltgeschichte ist hier wie überall das Weltgericht. Unter allen
Völkern und unter allen Regierungsformen gilt derselbe Grundsatz, und
in der strengsten Republik trat die Rechtsverletzung zuweilen an die
Tagesordnung.

Es kann in der Tat nur höchst ehrenvoll für Preußen sein, wenn man
sine Handlung seines Königs, dem man die Vereinigung der vollziehenden
ınd gesetzgebenden Gewalt gesetzlich nicht bestreiten kann, so harter
Kritik unterwirft, weil sie ein privatrechtliches Gesetz verletzen soll. —
Wenn aber das Prinzip nicht bestritten werden kann, daß in Notfällen &
das [.?.,]*) Gesetz weichen muß;

wenn nicht bestritten werden kann, daß nur der Regent selbst über die
Gefahr sowie über die notwendige Vorkehrung kompetent sei zu ent-
scheiden;

wenn endlich nicht bestritten werden kann, daß der König von 3
Preußen die absolute Staatsgewalt in sich vereinigt,

so ist man wirklich geneigt, mit Verwunderung zu fragen: woher dies
lächerliche Jammergeschrei gegen die Verfügung eines unbeschränkten
Monarchen, während man ähnliche Maßregeln in einem sogenannten
konstitutionellen Staate kaum oberflächlich berühren würde?

Ein englisches Ministerium würde bei einer von innen oder außen
Irohenden Gefahr keinen Augenblick anstehen, die so heilig gehaltene
habeas corpus acte zu suspendieren, selbst dem Parlament keine andern
Gründe als die Notwendigkeit vorzulegen, weil dies unpolitisch wäre, und
dennoch ganz sicher sein, am Ende eine Indemnitätsbill zu erhalten.

Gewiß würde weder ein Frankfurter Jurist noch ein bayerischer Publi-
zist die Gesetzmäßigkeit dieser Handlung vor sein beschränktes Forum
zu ziehen wagen,
1) Hier Tintenfleck, unleserliches Wort, wahrscheinlich gemeine