(73) 1843 Febr. 12 Bemerkungen zu dem Erlaß gegen die RhZ 299
Überzeugung nach, im Gegenteil nur die Abweichungen von dieser
Basis an.

{n bezug auf das Verbot der Rh. Z. bezeichnet ein offizieller
Artikel in der „Allgemeinen Königsberger Zeitung“ Preußen als

5 den Staat der liberalen Souveränität. Es ist dies eine Definition,
die sich nicht im preußischen Landrecht findet und die alle mög-
lichen Deutungen zuläßt.

Man kann unter „liberaler Souveränität“ ein Doppeltes ver-
stehen, entweder daß die Freiheit bloß persönliche Gesinnung

„des Königs sei, also seine persönliche Eigenschaft, oder daß die
Freiheit der Geist der Souveränität sei, also auch in freien Insti-
tutionen und Gesetzen verwirklicht ist oder wenigstens verwirk-
licht werden soll. Im ersten Fall hat man den despotisme 6claire
und stellt die Person des Fürsten dem Staatsganzen, als einem
geistlosen und unfreien Stoffe, gegenüber. Im letzten Falle be-
schränkt man, und dies war die Ansicht der Rheinischen Zeitung,
den Fürsten nicht auf die Grenzen seiner Person, sondern be-
trachtet den ganzen Staat als seinen Körper, so daß die Institu-
tionen die Organe sind, in denen er lebt und wirkt, so daß die
Gesetze die Augen sind, mit denen er sieht.

Es soll ferner die Absicht der Rheinischen Zeitung gewesen
sein, „Theorien zu entwickeln, welche auf Erschütterung des
monarchischen Prinzips abzielen“.

Wiederum fragt es sich, was versteht man unter „monarchi-
schem Prinzip?“ Die Rheinische Zeitung z. B. behauptete, das Vor-
herrschen der Standesunterschiede, einseitige Bürokratie, Zensur
ete. widersprächen dem monarchischen Prinzip, und sie hat ihre
Behauptungen stets zu beweisen gesucht, sie hat sie nicht als
bloße Einfälle hingestellt. Überhaupt aber hat die Rh. Z. niemals

z mit besondrer Vorliebe eine besondre Staatsform behandelt.
Ihr war es um ein sittliches und vernünftiges Gemeinwesen
zu tun; sie betrachtete die Forderungen eines solchen Gemein-
wesens als Forderungen, die unter jeder Staatsform verwirklicht
werden müßten und verwirklicht werden könnten. Sie behandelte

also das monarchische Prinzip nicht als ein apartes Prinzip,
sie behandelte vielmehr die Monarchie als Verwirklichung des
staatlichen Prinzips überhaupt. War dies ein Irrtum, so war es kein
Irrtum der Geringschätzung, sondern der Überschätzung.

Die Rh. Z. hat ferner nie gesucht, das Verfahren der Regierung

in der öffentlichen Meinung böswillig zu verdächtigen. Sie hat
vielmehr aus gutem Willen dem Volksgeist widerstrebende Maß-
regeln der Regierung selbst zu verdächtigen gesucht. Sie hat ferner
nie die Regierung dem Volk abstrakt gegenübergestellt, sondern
vielmehr die Staatsgebrechen ebensosehr als Gehrechen des Volks

; wie der Regierung betrachtet.