200 Bemerkungen zu dem Erlaß gegen die RhZ (73) 1843 Febr. 12
Was die Gründlichkeit und -Sachkenntnis wie den Ton der
Rh. Z. betrifft, so hat wenigstens keine einzige Zeitung in Deutsch-
land mehr Gründlichkeit und Sachkenntnis entwickelt. Der Ton
aber ist wahrhaft ernst, ruhig und würdig, wenn man ihn mit dem
polternden Ton der servilen (konservativen) Journale vergleicht,
Es ist der Rh. Z. in dieser Hinsicht wohl nicht mit Unrecht der
Vorwurf der Unpopularität, der zu wissenschaft.
lichen Form gemacht worden, was dem Vorwurf des Ministe-
riums direkt widerspricht,

Die Rh. Z. hat ebensowenig einzelne Stände der Nation gegen 10
andre einzelne Stände, sie hat vielmehr jeden Stand gegen seinen
eigenen Egoismus und Beschränktheit aufzureizen gesucht, sie
hat überall die staatsbürgerliche Vernunft gegen die ständische
Unvernunft und die menschliche Liebe gegen den ständischen
Haß geltend gemacht. Sie hat hierin überdem, wenn sie gesündigt z
hat, nur eine Sünde begangen, die durch das Gesetz und die Sitte
der Rheinprovinz sanktioniert ist.

Der Vorwurf, „Mißvergnügen mit den bestehenden gesetzlichen
Zuständen erregt“ haben zu wollen, kann in dieser unbestimmten
Fassung nicht einmal als Vorwurf betrachtet werden.

Auch die Regierung hat Mißvergnügen mit den bestehenden
gesetzlichen Zuständen, z.B. mit den altpreußischen Ehezustän-
den, zu erregen gesucht. Jede Gesetzreform und Revision, jeder
Fortschritt beruht auf solchem Mißvergnügen.

Da eine gesetzliche Entwicklung nicht möglich ist ohne Entwick- 25
lung der Gesetze, da eine Entwicklung der Gesetze unmöglich ist
ohne eine Kritik der Gesetze, da jede Kritik der Gesetze den Kopf,
also auch das Herz der Staatsbürger mit den bestehenden Gesetzen
entzweit, da diese Entzweiung als Mißvergnügen empfunden wird,
so ist eine loyale Beteiligung der Presse an der Staatsentwicklung zo
unmöglich, wenn sie nicht Mißvergnügen mit den bestehenden ge-

setzlichen Zuständen erregen darf.

Der Vorwurf, daß die Rh. Z. loyale Organe mit unwürdigem
Spott verfolgt, der sich wohl auf die Zeitungspolemik beziehen
soll, kann keinen Grund zu einem Verbot abgeben. Die Rh.Z. ss
wurde von allen Seiten denunziert, mit Kot geworfen, angegriffen.
Es war ihre Pflicht sich zu verteidigen. Überdem gibt es keine
offizielle Presse.

Die Rh. Z. hat auswärtige Mächte nicht beleidigt, sondern
nur deren Beleidigungen gegen Deutschland gerügt. Sie hat hierin x

nur eine nationale Politik befolgt. Was die deutschen Bundes-
staaten angeht, so hat sie hier nur die Ansicht der Majorität der
Volksvertreter in diesen Staaten ausgesprochen.

In bezug auf die Religion endlich hat sie nach dem Art. II des
Zensuredikts von 1819 gehandelt, nämlich dem fanatischen Her- 45