A Kraftfahrzeugen nicht mehr eingezogen werden, statt dessen wird ein Zuschlag zur Kraft- ahrzeugsteuer erhoben. Die Wege- und Chausseegelder sind in der Nachkriegszeit auch für die übrigenFahrzeuge meist durch eine Wegesteuer in der Form einer Zugtier- oder Fahrzeugsteuer abgelöst worden. Die Verwendung dieser Steuer ist unterschiedlich geregelt. Stets nehmen an ihren Erträgen lie Gemeindeverbände erster Ordnung (z. B. Kreise in Preußen) oder die Gemeinden und Wegeverbände teil, die Länder dagegen nur in Ausnahmefällen. Welche Länder in der Nach- kriegszeit Wegevorausleistungen oder Wegesteuern erheben und welche Gebietskörperschaften an deren Erträgen teilnehmen, zeigt die Übersicht 28. Als wesentlichste Deckung der Wegebaulasten ist in der Nachkriegszeit die reichsrechtlich yeregelte Kraftfahrzeugsteuer eingeführt worden. Sie wird vom Reich erhoben und nach Abzug von 4 vH als Verwaltungsentgelt an die Länder abgeführt. Diese haben sie (seit Juni 1926) in voller Höhe zur Wegeunterhaltung oder (seit Juli 1927) zur Unterhaltung der öffent- lichen Brücken zu verwenden. Die Verteilung ihres Anteiles an der Kraftfahrzeugsteuer haben die einzelnen Länder unter- schiedlich geregelt. Alle Länder verwenden ihren Anteil als Deckung für die Kosten der Staatsstraßen soweit solche vorhanden sind; in Preußen wurde 1925/26 der ganze Betrag an lie Provinzen überwiesen, 1926/27 zu drei Vierteln an die Provinzen und zu einem Viertel an die Land- und Stadtkreise (mit Ausschluß Berlins); in Hessen wurde in beiden Jahren ler ganze Betrag an die Provinzen abgeführt. Verschiedene Länder überweisen den Gemeinde- verbänden erster Ordnung (Kreise in Preußen) und den Gemeinden Anteile an der Kraftfahr- zeugsteuer, teilweise jedoch nur soweit diesen die Unterhaltung großer Durchgangsstraßen obliegt. Sachsen führt einen Anteil des ihm überwiesenen Betrages an einen Wegebaustock ab. Die beigefügten Übersichten charakterisieren die Bedeutung des Zuschußbedarfs für das Verkehrswesen im Reich, in den Ländern, Gemeinden und Hansestädten (Übersicht 29) und lie Verteilung des Zuschußbedarfes auf Land und Gemeinden in den einzelnen Ländern und Rechnungsjahren (Übersicht 30). Außerdem sind für die fünf größten deutschen Länder und dieHansestadt Hamburg die Grund- züge der Lastenverteilung in Tabellenform (Übersicht 31) zusammengefaßt worden. Um die Bedeutung der einzelnen Gebietskörperschaften für den Wegebau ersichtlich zu machen. ist Jabei auch die Länge der von ihnen zu unterhaltenden Weostrecken angeführt. Übersicht 30 Vergleich des Anteils?) der einzelnen Länder (ohne Hansestädte) und ihrer Gemeinden (Gemeinde- verbände) am Zuschußbedarf für das Verkehrswesen (Wegebau und -unterhaltung, Wasserstraßen u. dgl.) Von 100.4 bzw. .2.4 Zuschußbedarf entfallen im Rechnungsjahr 1927/28 | auf die auf das en Land | (Gem,- Verb.) - Yreußen (einschl. Waldeck). ZayOM rer e Sachsen ....000000000000 Württemberg .........000 Baden. ...00.0000100000000 Thüringen ....0.0000000000 ÄOSSCN 220er ee res Mecklenburg-Schwerin .... IHdenburg .......000004040 Braunschweig ............ Anhalt een DE arte r rare RER Mecklenburg-Strelitz...... Schaumburg-Lippe........ 14,5 35,5 6,2 23,8 4,7 28,4 71,6 23,6 76,4 31,4 35,4 64,6 38,4 51,6 , 36,8 25,8 74,2 21,3 | 78,7 32,6 27,4 72,6 33,9 | 66,1 20,5 21,4 78,6 30,3 59,7 31,5 2,5 77,5 11,0 39,0 11,4 14,3 55,7 65,0 55,0 44,4 23,1 36,9 23,1 76,9 18,8 14,9 75,1 32,2 57,8 22,3 28,8 11,2 3,2 96,8 8,5 24,4 35,6 1) 21,7 78,8 34,7 73,9 | 26,1 | 71,0 | 29,0 | 70,7 26.9 „31 47.3 597 51.9 95,3 68,6 53,2 57,4 79,5 58,5 38,6 55,6 81,2 67,7 1,5 65,3 29,3 | 488 5,3 28,0 39,7 30,0 19,2 33,7 8,3 42,6 24,0 31,9 3,6 43,6 74,6 33.2 94,7 72,0 60,3 70,0 80,8 ‚66,3 91,7 57,4 76,0 68,1 26,4 56,4 25,4 66.8 l) Bezüglich der absoluten Höhe des Zuschußhedarfs in den einzelnen Jahren vgl. S. 116 ff