— 87 — 2, Die Verteilung der Staatseinnahmen (Finanzausgleich) Die Steuerverteilung bis in die letzten Einzelheiten darzustellen, würde über den Rahmen des vorliegenden Handbuches hinausgehen. Aufgabe dieses Abschnittes kann es deshalb nur sein, einen zusammenfassenden Überblick zu geben über die wichtigsten Besteuerungsrechte der einzelnen Gebietskörperschaften und deren finanzwirtschaftliche Bedeutung. Dabei sind zugleich die Veränderungen der heutigen Besteuerungskompetenzen gegenüber jenen der Vorkriegszeit ersichtlich gemacht, a. Die Reichssteuern und die Reichssteuerüberweisungen Das Reich mußte in der Vorkriegszeit seinen Finanzbedarf nahezu ausschließlich durch indirekte Steuern, Zölle und Matrikularbeiträge decken, seit der Finanzreform von 1919 ruht seine Finanzwirtschaft außer auf indirekten Steuern und Zöllen vor allem auf den direkten Personalsteuern und der Umsatzsteuer.!) Die beigefügten Übersichten stellen die vom Reich vor und nach dem Kriege erhobenen Steuern zusammen; dabei sind die Überweisungsteuern von den in ganzer Höhe für Zwecke des Reiches verwendeten Steuern gesondert (Übersichten 32 und 33). Übersicht 32 Die vom Reich teilweise bzw. ganz an die Länder überwiesenen Steuerarten Rechnungsjahr 1913/14 | ME 26, Rechnungsjahr 1913/14 Steuern vom Einkommen u. Vermögen Erbschaftsteuer 1. Einkommensteuer 2, Körperschaftsteuer Steuern vom Verkehr | Kraftfahrzeugsteuer Steuern vom Umsatz u. Vermögenverkehr Steuern vom Verbrauch u. Aufwand Zuwachssteuer 1. Umsatzsteuer 2. Grunderwerbsteuer 3. Kapitalverkehrsteuer 4. Gesellschaftsteuer ” 5. Rennwettsteuer *) Nur im Rechnungsjahr 1925/26 erhoben | Biersteuer Sonstige Steuern — Börsensteuer (Börsenbesuch und Börsenzulassımeg‘) *} Die Anteile der Länder an den Reichsüberweisungsteuern sind seit dem Landessteuergesetz vom 30. März 1920, das die erste Regelung enthielt, verschiedentlich neu geordnet worden. Die dadurch bewirkten Veränderungen der Länder- und Gemeindequoten zeigt nachstehende Übersicht (34). „Neben der Festsetzung einer Gesamtquote für das Reich und für die Länder erfordert die Verteilung der Reichsüberweisungsteuern die Ermittlung eines »Verteilungschlüssels«, Mit dessen Hilfe der Ländergesamtanteil unter die einzelnen Länder verteilt werden kann. Diese »Schlüsselanteile« werden nach den Bestimmungen des Finanzausgleichgesetzes getrennt für Einkommen- und Körperschaftsteuer ermittelt. Sie entsprechen für jedes Land der Summe der Rechnungsanteile seiner Gemeinden, deren Feststellung ebenfalls im Finanz-Ausgleichgesetz geregelt ist. Nach den dort getroffenen Bestimmungen ist der Rechnungs-Anteil einer Gemeinde gleich ihrem Steuersoll. Sind an einem Steuerfall mehrere Gemeinden beteiligt, so wird das entsprechende Steuersoll nach Maßgabe der örtlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen (Wohnsitz, Ort der Leitung, Grundbesitz, gewerbliche Betriebstätte) zerlegt, Doch muß bei der Einkommensteuer auf die Sitzgemeinde (bzw. die Sitzgemeinden) Mindestens ein Viertel des Steuersolls entfallen, während jede Belegenheitsgemeinde, nach dem Verhältnis der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus dem in dieser Gemeinde belegenen Örundbesitz oder in dieser Gemeinde betriebenem Gewerbe zu seinen gesamten Einkünften, “M Steuersoll zu beteiligen ist. Steuern vom Lohneinkommen entfallen in voller Höhe auf !) Über die B ; . Ö edeutung der einzel. ; " Örperschaften a Sr inzelnen Steuerarten innerhalb des gesamten Steueraufkommens der verschiedenen Gebiets