95 Noch: Übersicht 37 Noch: Landes- und Gemeindesteuern Noch: Preußen A Data) | Rechnungsiahre 1925/26, 1926/27 und 1927/28 Noch: V. Gemeinden 11. Hundesteuer 12. Jagdsteuer 2) 13. Getränkesteuer !?) ß 14. Wertzuwachssteuer (nur in Stadtkreisen) ®) 15. Beherbergungssteuer bis 30. Sept. 1925 16. Ankündigungsteuer 17. Wohnungsluxussteuer Im übrigen: Sonstige indirekte Steuern auf Grund $ 1 des Kommunal-Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 VI. Kommunale Zweckverbände Umlagen der Verbandsglieder nach Maßgabe ihrer Beteiligung an den zu erfüllenden Aufgaben Oder ihres der Kreis- bzw. der Provinzialbesteuerung zugrunde zu legenden Solls der Staats- und Staatlich veranlagten Steuern order eines anderen in der Satzung zu bestimmenden Maßstabes. *) Von den Stadt- und Landkreisen nach Maßgabe des Solls der Einkommensteuer und der staatl. veranlagten Rea]-steuern einschl. der Betriebsteuer zu entrichten. — 2) Von den Stadt und Landkreisen nach Maßgabe der Über-Weisungen aus der Reichseinkommen- und Körperschaftsteuer und der vom Lande veranlagten Realsteuern zu entrichten. 7 Von den Gemeinden und Gutsbezirkon zu entrichten, im übrigen vgl. Anmerkung 1. Die Grundsteuer kann durch eine Grundwertsteuer ersetzt werden. — *) Von den Gemeinden und Gutsbezirken zu entrichten, im übrigen vgl. Anmerkung 2, *)In den Gemeinden mit 2000 Kinw. und darunter. —.°) Aufkommen in den kreisangehörigen Gemeinden. — ?) Der 40°,ige Anteil an der Reichszuwachssteuer verbleibt den Stadtkreisen in voller Höhe; am Aufkommen kreisangehöriger Gemeinden ist der Landkreis bei Gemeinden von 15 000 Einwohner mit 7/2, im übrigen mit!/4 beteiligt. ®) Aufkommen in den Gutsbezirken. — 9%) Verpflichtung zur Erhebung bei Veräußerung von Erwerbungen in der Zeit vom 1. Jan. 1919 bis 31. Dez, 1924, °) Von den Gemeinden und Gutsbezirken nach Maßgabe der direkten Staatssteuern mit Ausnahme der Steuer vom Gewerbe trieb im Umherziehen zu entrichten. 14) Höherbelastung der Bauplätze zulässig. — ») Ab 1. April 1927 darf nur noch der örtl. Verbrauch von Bier bosteuert werden. — ») In den Gemeinden mit mohr als 2 000 Einwohnern. — 4) In kreisähgehörigen Gemeinden nur bei Nichtgefährdung des Aufkommens des Landkreises, — 1) In kreisangehörigen Gemeinden bei Verzieht des Landkreises, Gegebenenfalls Beteiligung an der Kreisjagdsteuer. Bayern Rechnungsjahr 1913/14 | Rechnungsjahr 1925/26 und ; 1. Jan. — 31. Dez, 1926/27 | Rechnungsjahr 1927/28 — L Land 1. Einkommensteuer 2. Kapitalrentensteuer 3. Grundsteuer 14. Haussteuer a) Mietsteuer ‚ b) Arealsteuer D. Gewerbesteuer *. Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (einschließlich Wanderlagersteuer) !) 7. Erbschaftsteuer von Eltern und Großeltern ?) 8. Grubenfeldabgabe 9. Malzaufschlaggefälle: 2) Aufschlag von Malz b) Übergangsabgabe: von Bier Von geschrotetem Malz 10. Gebühren 3) und Stempelabgaben | | wie 1913/14 5.) 6. wie 1913/1411) Od wie 1925/26 8. Grubenfeldabgabe ) 10. Gebühren?®), Stempelabgaben Krei IL Kreise a emlagen (Zuschläge zu den | Kreisumlagen (Zuschläge zu Son | wie 1925/26 irekten Staatssteuern) 4) direkten Landessteuern) 4)