102 — Noch: Übersicht 37 Noch: Landes- und Gemeindesteuern Noch: Hamburg Rechnungsiahr 1913/14 Rechnungsijahr 1925/26 | Rechnungsjahr 1926/27 Noch: II Landgemeinden BO — 5. Steuer bei Veräußerung von Bauwerken auf fremdem Grund ab 17. Febr. 1927 (das örtliche Aufkommen der Landessteuer) 5. wie 1925/26 6. Wanderlagerbetriebsteuer {das örtliche Aufkommen der Landessteuer) Wegesteuer (das örtliche Auf. kommen der Landessteuer) 3. Lustbarkeitsteuer (das ört liche Aufkommen der Lan: dessteuer) Hundesteuer (das Örtliche Aufkommen der Landessteuer) Im übrigen ist das Steuerrecht der Landgemeinden in Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Hamburgischen Landgemeindeordnung vom 2. Jan. 1924 ge regelt !) Landherr Zur Unterstützung der‘ Stadt Geesthacht werden den Landherrenschaften zur Verfügung gestellt: 10 vH des Aufkommens der Grundsteuer in der Stadt Geesthacht 15 vH des örtlichen Aufkommens vom Landesanteil an der Reichseinkommen- und Reichsgrunderwerbsteuer 15 vH des Landesanteils an der Reichsumsatzsteuer nach dem Verhältnis der örtlichen Bevölkerung zur Gesamtbevölkernung Te — & 3.s wie 1925/262%) 10.) aschaften Für den Lastenausgleich in den Landgemeinden werden den Landherrenschaften zur Verfügung gestellt: 20 vH des Aufkommens der Landes-Grundsteuer in den Landgemeinden 20 vH des Aufkommens der Landes-Gewerbesteuer I den Landgemeinden 20 vH des Aufkommens der Landes- Wertzuwachssteuer in den Landgemeinde» 20 vH des Landesanteils am Aufkommen aus der Reichseinkommen- und Körperschaftsteuer in den Landvemeinden . 20 vH des Landesanteils an der Reichsumsatzsteue” nach dem Verhältnis de Bevölkerungszahl der Land remeinden 1) Das Steuerrecht der Stadt- und Landgemeinden ist außerdem in $ 3 des Gesetzes, betr.Wei dgemeinden und Städte an den staatl. Steuereinnahmen, vom 30. Juni 1920 geregelt, — *) Für das N ee ET Dar Steuerrecht der Stadt- und Landgemeinden ist außerdem in 58 18, 19° des Gesetzes über die Finanzwirtschaft der HamburgischeP Stadt- und Landgemeinden vom 22. März 1926 bzw. 6. Juli 1927 geregelt.