— 258 — Die Verwendungszwecke, denen diese Summe zugeführt wurde, sind in der folgenden Auf- zliederung nachgewiesen: ; Verwendung I. Prioritäten: a) Dienst der deutschen Auslandsanleihen von 1924 ...... b) Kosten der Kommissionen ».....0.00.000000000 00400400 c) Rückständige Besatzungskosten ......... een EEE d) Laufende Besatzungskosten ..... KIEW KERAEE ** Belgische Kriegsschuld ..... een ran EHE RestitutioneN ..........0..0.00.000 . Amerikanische »Mixed Claims« ...-. Summe .... [I. »Reparationen&« o...0.0000000000010 00004007000 Diskont .. Summe .... Gesamtsumme .... MlLGMA vH der Gesamtsumme 440,5 74,1 273,6 707,7 323,1 79,6 135,4 d,ö 0,9 2,4 8,9 4,1 1,0 7X ) } 2 034,0 25,6 5 924,0 ' 74,8 291! 0,4 59631 | 77 7970,0 | 200,0 1) Abzüglich gewisser Beträge, die sich aus Zins- und Kursdifferenzen ergeben. c. Der Youngplan. ‘Die krisenhafte Lage der deutschen Wirtschaft und die Erkenntnis der Unerfüllbarkeit der durch den Dawesplan und den Besserungsschein Deutschland auferlegten Leistungen förderten die auch vom Reparationsagenten getragenen Bestrebungen um die Revision der deutschen Zahlungsverpflichtungen. Durch politische Unterhandlungen und unter Hinzu- ziehung von Sachverständigen wurde versucht, das Problem der Reparationslasten Deutsch- lands der endgültigen Lösung entgegenzuführen. Als Ergebnis wurde dem deutschen Reichs- tag ein Vertragswerk unterbreitet, dessen Kernstück der Pariser Sachverständigenbericht vom 7. Juni 1929 darstellt, der nach dem Vorsitzenden des Sachverständigenausschusses »„Youngplan« genannt wird, Der Sachverständigenbericht vom 7. Juni 1929 wurde bereits durch das Haager Protokoll vom 31. August 1929 grundsätzlich gebilligt. Die Verhandlungen auf der zweiten Haager Konferenz vom Januar 1930 ergaben zahlreiche Ausführungsbestimmungen sowie Sonder- vereinbarungen und den Komplex der Liquidationsabkommen. Die wesentlichsten Veränderungen, die der Youngplan dem Dawesplan gegenüber erbrachte, sind folgende: Der Youngplan enthält eine Annuitäten-Tabelle; in der die Dauer der Zahlungen, ihr jährlicher Gesamtbetrag und der Anteil jeder Gläubigermacht festgesetzt ist. Die jähr- lichen Leistungen laufen in monatlichen Raten, die am 15. jedes Monats fällig werden, bis zum 31. März 1988. Für den einleitenden Zeitabschnitt, der am 31. März 1930 endet, wurde eine Dauer von sieben Monaten (beginnend am 1. September 1929, dem Ende des Dawes- jahres 1928/29) vorgesehen. : In diesen Annuitäten sind die Zahlungen an die Vereinigten Staaten aus den Mixed Claims und rückständige Besatzungskosten, die unter dem Dawesplan als Prioritäten ge- Jeistet wurden, nicht enthalten; sie sind vielmehr Gegenstand eines Sonderabkommen$ zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten geworden. Die Zahlungen an die Verei- nigten Staaten sind abweichend von denjenigen an die sonstigen Gläubigermächte nicht am 15. jedes Monats, sondern in gleichen Beträgen am 31.März und 30. September jedes Jahres im Gesamtbetrage von 3 169,7 Mill. AA zu entrichten. Auch die Leistungen 2B Belgien auf Grund des Markabkommens (mit insgesamt 607,6 Mill. AA), das die An” sprüche Belgiens aus den während der Besetzung in Umlauf gesetzten deutschen Marknoten regelt, sowie der Schuldendienst für die Dawesanleihe von 1924 sind in diesen Annuitäten nicht enthalten.