— 314 — für die ersten vollen oder angefangenen 3000.22. des Einkommens 10,0 vH, > » weiteren » » 1000 , 12,5 » » J00 15 » J00 20 » anfı 25 30 a 34 für die weiteren Beträge des Einkommens .. } Alle Pflichtigen, deren Einkommen auf nichtselbständiger Arbeit beruht, unterliegen zrundsätzlich dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Eine Veranlagung findet regelmäßig nur dann statt, wenn das Einkommen (nach Abzug des steuerfreien Einkom- mensteils, aber vor Abzug der Familienermäßigungen) 8 000 AM übersteigt. Erfolgt aine Veranlagung, so erscheint der Pflichtige mit seinem gesamten Einkommen und seiner gesamten Steuerschuld in der Statistik der veranlagten Einkommensteuer. Be- zieht ein Lohnsteuerpflichtiger mit einem Gesamteinkommen unter 8 000 AM mehr als 500 A. sonstiges Einkommen, so findet eine Veranlagung nur für dieses sonstige Ein- kommen statt (nicht aber für das Lohneinkommen). In diesem Falle erscheint somit das Lohneinkommen in voller Höhe in der Lohnsteuerstatistik. Dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen nur Lohnempfänger, deren Jahres- einkommen 1200.22. übersteigt. Das Einkommen wird um einen Pauschbetrag von 1200 AM gekürzt (720 AM steuerfreier Einkommensteil, je 240 AM Werbungskosten und Sonderleistungen). Der steuerfreie Betrag erhöht sich bei Vorhandensein einer Familie und mit der Zahl der Kinder. Der Steuersatz beträgt 10 vH. Die Einkommenbesteuerung der nichtnatürlichen Personen sucht sich dem Sonder- ;harakter der verschiedenen Personenarten anzupassen und ist infolgedessen weit weniger sinheitlich. Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet drei Hauntgrunppen von steuerpflichtigen Unternehmungen, nämlich: L. die Erwerbsgesellschaften in ihren verschiedenen Rechtsformen; 2. die Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit sie nicht nach näherer Bestimmung des Gesetzes dienen: a) der Ausübung der öffentlichen Gewalt; b) lebenswichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung, zu deren Befriedigung diese auf die Betriebe und Verwaltungen angewiesen ist (Versorgungsbetriebe); 3) gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken; A) kirchlichen Zwecken; 3. alle übrigen Körperschaften und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts. Außer den bereits (unter Ziffer 2a, b, c und d) genannten ist noch eine ganze Reihe weiterer Unternehmungen ausdrücklich von der Körperschaftsteuer befreit. Die wichtig“ sten unter diesen sind: Die Deutsche Reichspost; die Monopolverwaltungen des Reichs; die staatlichen Lotterie-Unternehmungen; die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft; die Reichsbank; die Rentenbank; die Deutsche Golddiskontbank; die Bank für deutsche Industrieobligationen; Staatsbanken, die bestimmungsgemäß vorwiegend Geschäften staats- oder allgemeinwirtschaftlicher Art dienen; öffentliche oder dem öffentlichen Ver“ kehr dienende Sparkassen, wenn sie sich auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenver“ zehrs beschränken. Unbeschränkt steuerpflichtig sind mit ihrem gesamten Einkommen (nach Abzug der Werbungskosten und Sonderleistungen) alle Körperschaften, deren Sitz oder Ort der Leitung im Inlande liegt. Beschränkt steuerpflichtig sind: L. mit dem Einkommen, das aus dem Inlande bezogen wird (inländischem Einkommen) alle Körperschaften, Vermögensmassen, Betriebe und Verwaltungen der vorgenannte? Art, wenn der Sitz und der Ort der Leitung im Auslande liegt;