— 360 — Mit Rücksicht auf die Überlastung der Finanzämter mußte von der restlosen Erfassung der nicht vermögensteuerpflichtigen Vermögen abgesehen werden. Es fehlen also in den Ergebnissen der Statistik 1925 im wesentlichen die kleinen Vermögen unter 5 000 AM und die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder sonstiger von der Ver- mögensteuer befreiter Personen stehenden Vermögen. Bei der KEinheitswertstatistik 1928, deren vorläufige Ergebnisse für Reich, Länder, preußische Provinzen und bayrische Regierungsbezirke in der Übersicht 44 gebracht werden, wurde insofern eine weit größere Vollständigkeit in der statistischen Erfassung erzielt, als nunmehr wenigstens die klei- nen, nicht der Vermögensteuer unterliegenden landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe sowie Grundstücke zur Anschreibung gelangten. Es fehlen jedoch auch in der Einheitswertstatistik 1928 noch die Einheitswerte der kleinen g werbiichen Betriebe, an deren Feststellung ein steuerliches Interesse nicht bestand, ferner das Kapitalvermögen, für welches — wie erwähnt — ein Einheitswert nicht festgestellt wird und zum weitaus größten Teil die Vermögen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Die Ermittlung der Einheitswerte erstreckt sich auf die wirtschaftliche Einheit und arfolgt für das Gesamtvermögen und folgende Vermögensarten: a) das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, Weinbau- und gärtnerische Vermögen, d.s. alle Vermögensteile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaft- lichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, Wein- bau- oder gärtnerischen Hauptzweck dienen; . das Betriebsvermögen, d.i. das dem Gewerbebetrieb,‘ den ihm gleichgestellten Be- trieben und freien Berufen (mit Ausnahme der reinen Kunst und der reinen Wissen- schaft) gewidmete Vermögen; das Grundvermögen, d.i. der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (ins- besondere Gebäude und des Zubehörs) soweit er nicht zu den vorbezeichneten Ver- mögensarten gehört, sowie grundstücksgleiche Berechtigungen. Hinsichtlich der Bewertung ist für das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, Wein- bau- und gärtnerische Vermögen der Ertragswert, für das Betriebsvermögen der gemeine Wert, für das Grundvermögen teils der Ertragswert, teils der gemeine Wert maßgebend. Dem Charakter der Einheitswertstatistik als einer Inventur entsprechend, stellen die in ihr enthaltenen Werte (mit Ausnahme des Einheitswertes der gewerblichen Betriebe) Rohvermögen dar. Die auf den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, Weinbau- und gärtnerischen Betrieben sowie den Grundstücken ruhenden Schulden sind also nicht abgezogen bzw. werden in der Einheitswertstatistik überhaupt nicht ausgewiesen. Dies ist lediglich bei den gewerblichen B etrieben der Fall. Bei ihnen lreten das Rohvermögen (also das investierte Kapital) und die Schulden und sonstigen Abzüge (z. B. Abzüge auf Grund des Schachtelprivilegs) in Erscheinung. Ihre Differenz bildet dann den KEinheitswert der gewerblichen Betriebe (also Reinvermögen). Die Einheitswertstatistik vermittelt daher einen tieferen Einblick in das gewerbliche Betriebs- vermögen als die Vermögensteuerstatistik, zumal außer der Verschuldung der gewerb- lichen Betriebe noch eine Aussonderung der Betriebsgrundstücke der gewerblichen Be- triebe erfolgt und so das Verhältnis zwischen dem in Grund und Gebäuden angelegten Kapital und dem gesamten Rohvermögen des Gewerbes bzw. einzelner Wirtschaftszweige erkannt werden kann. b. Statistik b} Die Hauptergebnisse der Einheitswertstatistik sind für die beiden ersten Hauptfest- stellungszeitpunkte (1. Januar 1925 und 1. Januar 1928) in der Übersicht 37 zusammen- gestellt. Das gesamte von der Einheitswertstatistik erfaßte Roh vermögen beträgt demnach für 1928 221,1 Mrd. AM, der Einheitswert 141,0 Mrd. AM, ; Bei einer Gegenüberstellung dieser Summen ist zu berücksichtigen, daß Einheitswert und Rohvermögen landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher usw. Betriebe einander