— 378 — privileg ($27 RBewG.) ein. Nach diesem bleiben Beteiligungen einer Gesellschaft an einer anderen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Vermögensermittlung der Anteilseignerin außer Ansatz. Die Vermögensteuer als dauernder Bestandteil des Steuersystems hat niedrige Steuer- sätze zur Vorausetzung. Das Schwergewicht des Tarifs liegt für natürliche und nicht- natürliche Personen einheitlich bei 5vT ($7 VStG.). Für kleine Vermögen unter 50 000 A. ist eine Degression vorgesehen, und zwar beträgt der Steuersatz für Vermögen bis 10000 AM 11T, über 10000 » 20000 » 2», » 20000 » 30000 » 3», » 30000 » 50000 » 4». Auf der anderen Seite tritt seit dem 1. Januar 1927 bei Vermögen über 250 000 AM für bestimmte Teile eine Erhöhung des Steuersatzes ein, aber nur für Vermögen, welches nicht der Ertragsbesteuerung durch Länder und Gemeinden unterliegt, d.h. also für das sonstige (Kapital-) Vermögen und das Auslandsvermögen. Lediglich in diesen Fällen beträgt der Steuersatz für Vermögen über 250000 bis 500000 AM 5,5 vT, 500000 » 1000000 » 6 », 1000000 » 2500000 » 6,5 », 2500000 » 5000000 » 7 >», 5 000 000 AM 75». Nach wie vor bleibt jedoch im allgemeinen für die Hauptteile des Vermögens, namentlich für das inländische landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen Betriebsvermögen und Grundvermögen der Höchstsatz von 5 vT bestehen Ergebnisse der Vermögensteuerveranlagung: EEE AN „NE Pflichtige Betrag in Vermögensart 1928 1924 1925 1927 | 1924 | 1925 ı, Landwirtschaftliches, forstwirt- schaftliches und gärtnerisches Vermögen ...00000000000r 00 Betriebsvermögen .........0.. Grundvermögen .........00000 Ausschließlich im Ausland be- Jegenes landwirtschaftliches usw., gewerbliches und .Grund- VErMÖßEN 0000000000000 000000 Sonstiges Vermögen .......... 5. Rohvermögen ‚.....0000000000 A 8. Steuerpflichtiges Gesamtver- MÖgEN 000200000 r anne ne 9. Veranlagte Vermögensteuer.... LO. Ausfälle an Vermögensteuer ge- mäß 8 8 Abs.2 Z.1 und 2 VStG.?) und zwar: VA DE ZiHer Z uwuwrscesemunnn nen 11. Jahressteuerschuld ........... 552425 | 1369823 | 028.065 | 968 315 088407 | 19245020 |! 1 293 480 1 409 484 ' 946 831 | 1007 888 | 1186638 | 1413790 31 796 | 52557 20230 25999 46 290 6 490 _ 359 401 108 | 639 608 ‚612283 | 2600 209 316045 1197563 759 642 2543 714 | 1.280 807 ' _ 17 6217 9491 110.800 | 108271 1424 103% 2878003 | 109272 | 97772 5.878 003 595 403 2612 283 2612 283 | 20 | 2543 714 2600209 | 2543714 | y 91170 788 311 749 227 844 793 3 t ‘\ 128 569 210 368 276 681 | 325 427 1 | 7 2521 113 1 601 530 1 517 806 1 707 783 591 39) 1) Für 1928 vorläufige Ergebnisse. — ?) Die Ausfälle im Jahro 1924 sind durch Art. II 8 7, Abs. 2a und b der 2. BeN.V.0- ‘) Pflichtige, denen auf Grund des Art. IT 8 7, Abs. 2b der 2. St.N.V.O. ein Viertel der Vermögensteuer erlassen worden 38% 379 — b. Steuerstatistik Eine Untersuchung über die Entwicklung des steuerpflichtigen Vermögens und der Ver- mögensteuer selbst im Deutschen Reich kann sich im wesentlichen nur auf die Jahre nach der Stabilisierung der Währung erstrecken. Zwar bieten diese Zahlen auch eine gewisse Vergleichsmöglichkeit mit der Besteuerung des Vermögens in der Vorkriegszeit und im Jahre 1919, doch ist diese — ganz abgesehen von den völlig veränderten politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen — durch die grundverschiedenen rechtlichen Voraussetzun- gen der Vermögensbesteuerung äußerst beschränkt. Dies erhellt schon allein aus der Tatsache, daß bis zum 31. März 1920 die Vermögensteuer in Händen der Länder lag. Diese hatten fast alle nach dem Beispiel der Preußischen Ergänzungssteuer von 1893 Vermögensteuern eingeführt, aber die Steuern wichen, entsprechend ihrer verschiedenen Aufgabe im jeweiligen Steuersystem des Staates, stark voneinander ab; andererseits erhob das Deutsche Reich nur einige außerordentliche Abgaben vom Vermögen, die keine ständigen Glieder im organischen Steuersystem waren, z. B. Wehrbeitrag und Besitzsteuer von: 1913, Vermögenszuwachssteuern und nach dem Kriege Reichsnotopfer 1919 (vgl. hierüber »Die deutsche Vermögensbesteuerung vor und nach dem Kriege«, Band 337 der St. d.D. R.). Auch die Veranlagungsergebnisse der ersten Reichsvermögensteuer für das Jahr 1924 (ausführlich im vorerwähnten Bande dargestellt) sind nur unter starken Vorbehalten mit den Veranlagungsergebnissen der Reichsvermögensteuer 1925, 1927 und 1928 zu vergleichen. Denn durch die Steuerreform des Jahres 1925 sind auch in der Sesetzlichen Grundlage der Vermögensbesteuerung erhebliche Änderungen eingetreten, die vor allem die Bewertung der steuerpflichtigen Vermögensobjekte betreffen, Den Ausgangspunkt der Grundlage der statistischen Erläuterungen bildet eine Dar- legung der Veranlagungsergebnisse in absoluten Zahlen (Übersicht 49). Für das Reich Reichsargehniesa für 1924, 1925, 1927 und 19281) ww Zn Cl ESS GET AETEE a aM ' Zu-bzw.Abnahme gegenüber dem Vorjahre in v. Pflichtige Betrag 1925 1927 | 1928 1925 10927 | 1998 zegen- "egen- | gegen- gegen- gegen- | gegen über über über über über übe) 1924 | 1925 | 1927 | 1924 | 1925 | 1927 oder - + oder— +oder— * adar— Foder—! 197 Übersicht 49 EEE Mn Vermögensart 1. Landwirtschaftliches, forstwirt- schaftliches und gärtnerisches Vermögen . 2. Betriebsvermögen 3, Grundvermögen 4 Ausschließlich im Ausland be- legenes landwirtschaftliches usw., gewerbliches und Grund- vermögen ; 5. Sonstiges Vermögen 6. Rohvermögen \ 7. Abzüge ; 8. ‘Steuerpflichtiges Gesamtver- mögen 9. Veranlagte Vermögensteuer 10. Ausfälle an Vermögensteuer ge- mäß 8 8 Abs.2 Z.1 und 2 VStG.?) und zwar: Ziffer 1 Ziffer 2 11. Jahressteuerschuld 24597 | 26076 | — 11,76 — 5,57| + 8,97)— 18,23 — 5,39] + 6,01 4119| 51540 |-— 5,81/'— 2,22| + 8,56J— 11,92 — 0,37| + 11,7: 25342 | 34929 | + 14,39 — 4,69| + 19,14[+ 30,94 — 4,33! + 37,809 16207 | 19911 | + 59,46| + 18,77| + 29,85] + as + 70,76| + 22,86 ‘12.223 | 132386 | — 0,46| — 2,17 + 13,14l— 2,28 + 3,651 + 17,97 13193 | 17037 | + 278,921 6,95| + 16,38 + 629,60} + 26,96| + 29,13! 9% 919| 115232 1 — 0,46 — 2,17 $ a 1, + a + 16,4 427 5051— 0,461 — 2.17! + 13,14l— 32,21! + 5,98! + 18,30 6| + 764,66| — 4,96 + 12,76] + 98,05! — 4,51! + 12,23 11! + 63,62/ + 31,52| + 17,62|+827,88| + 34,61| + 19,68 4731 — 36,48] — 5,23) + 12,52] — 33,87| + 3,02| + 17,59 1 F { 1 1 1 s "dingt, —. s) Pflichtige, denen auf Grund des Art. Il 57. Abs, 2a der 2, St.N.V.O. die Vermögensteuer erlassen worden ist