— 400: — Der wichtigste Wirtschaftszweig ist das Handelsgewerbe (ausschließlich Tabakhandel und Geld-, Bank-, Börsenwesen). Es stellt von 100 Pflichtigen mit Betriebsvermögen (natürliche und nichtnatürliche Personen) 31 und von 100 AM Betriebsvermögen 20,4. Nächst ihm weisen das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe (14,4), die Bäckerei (7,0), die Hertellung von Eisen-, Stahl- und Metallwaren (5,7) und das Baugewerbe (5,4) die höchsten Pflichtigenanteile auf. Nach dem Vermögensanteil stehen dagegen Textil- industrie (7,2), Chemische Industrie (6,2), Bergbau (ohne Salzbergbau) und Torf- gräberei (6,0), Geld-, Bank- und Börsenwesen (6,0) und Gast- und Schankwirtschafts- zewerbe (4,2) voran (Übersicht 54). Das Rohvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen (Ausländer) besteht zum über- wiegenden Teile aus Grundvermögen. Er stellt aber insgesamt nur einen kleinen Bruchteil des festgestellten Vermögens überhaupt dar und hat zudem seit 1924 ständig abgenommen. Eine noch geringere Rolle spielt das im Auslande belegene Rohvermögen unbeschränkt Steuerpflichtiger (Inländer). Nach der Statistik hat es sich von 1925 bis 1927 mehr als verdreifacht, beträgt aber dennoch 1927 nur 444 659000 AM Übersicht 55). Das steuerpflichtige Gesamtvermögen der Großstädte ist wegen deren überragender Bedeutung für Deutschlands Wirtschaft und Finanzwirtschaft in einer besonderen Übersicht zusammengestellt. Es zeigt sich, daß das Durchschnittsvermögen je Pflich- tigen außer in Frankfurt a. M. namentlich in Städten mit Schwerindustrie sehr hoch ist (Düsseldorf, Essen, Oberhausen, Dortmund); es folgen Handelsmittelpunkte wie Hamburg, Mannheim, Berlin. Eine hohe Vermögensquote je Kopf der Be- völkerung findet sich gleichfalls vor allem in Frankfurt a. M., außerdem in Bremen, Düsseldorf, Stuttgart und Wiesbaden, also namentlich in Städten mit relativ hoher Pflichtigenzahl. Sehr gering ist das Vermögen im Verhältnis zur Bevölkerung in Städten mit überwiegender Arbeiterbevölkerung, wie Hindenburg, Hamhborn, Gielsen- kirchen. außerdem in Kiel (Übersicht 586). 4. Erbschaftsteuer Die Erbschaftsteuerstatistik 1928 umfaßt die Fälle des Erwerbes von Todes wegen, lie Schenkungen unter Lebenden und die Zweckzuwendungen, die im Kalenderjahre 1928 ler Erbschaftsteuerveranlagung unterlegen haben. In die Statistik sind außerdem die steuerfreien Fälle des Erwerbes von Todes wegen durch Ehegatten und durch Schen- kung an Ehegatten aufgenommen. die im Jahre 1928 zur Kenntnis der Finanzämter yekommen sind. Die Statistik lehnt sich eng an den im Reichserbschaftsteuergesetz festgelegten Tarif an, der nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser sowie nach ler Höhe des Erbanfalls progressiv gestaltet ist. Zum Verständnis der nachstehenden Übersichten und Ausführungen erscheint es notwendig, die wichtigsten Tarifbestim- mungen des geltenden Erbschaftsteuergesetzes (vom 22, August 1925) kurz darzustellen: Nach dem Grad der Verwandtschaft wird die Erbschaftsteuer in fünf Steuerklassen arhoben. Steuerklasse I umfaßt die Erbanfälle der dem Erblasser am nächsten stehenden Angehörigen, der Ehegatten (soweit nicht steuerfrei) und der Kinder in weiterem Sinne ‚einschließlich der Stiefkinder, Adoptivkinder, anerkannten unehelichen Kinder usw.)- Nach den Sätzen der Steuerklasse II werden die Erbanfälle der Abkömmlinge der in Klasse I genannten Personen besteuert, also in erster Linie die der Kindeskinder. Die Steuerklasse III umschließt die Erbanfälle der Eltern, Stiefeltern und Geschwister. Steuerklasse IV umfaßt die steuerpflichtigen Erwerbe der Großeltern und entfernteren Voreltern, Geschwisterkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Die Erbanfälle aller übrigen Personen sowie die Zweckzuwendungen vehören der Steuerklasse V an.