— 440 — In den Rechnungsjahren 1927 und 1928 haben auch die Zolleinnahmen vom Tabak erheblich mehr eingebracht als 1926. Da die Einfuhr von unbearbeiteten Tabak- blättern in 1927 nach dem vorjährigen Rückgang wieder stark anstieg, hob sich der Zollertrag für Rohtabak von 60,5 Mill, A. in 1926 um 32,5 vH auf 80,1 Mill. AM in 1927; im Rechnungsjahr 1928 war eine weitere Zunahme um 5,6 vH auf 84,6 Mill. AM zu verzeichnen. Dagegen verminderte sich das Zollaufkommen für Fertigfabrikate, zum Teil infolge der Vergünstigungen, die den im Saargebiet ansässigen Herstellern bei der Einfuhr von Rauchtabak, Zigarren und Zigaretten in das deutsche Zollgebiet gewährt wurden. Die Einfuhr und Verzollung von Tabak und Tabakerzeugnissen gestaltete sich nach den Ergebnissen der Handelsstatistik wie folgt: Rechnungs- Jahre L9Z6 are DORT de ser [98 Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen Von: der Einfuhr wurden verzollt insgesamt davon entfiel auf Rohtabak x. ALD- . Rohtabak Dertie nisse Menge in dz Wert in Mill, AM 3 Menge | Wert in indz | Mill RA 4Z d 780298 176,7 1034446 | 256,3 1 097 174 254.6 | 756 779 1.007 025 1 060 451 171,9 756544 ' 20553 250,9 ‚1.002005 24.963 | 247,5 | 1.057 894 19609 | Berech- neter Zollertrag in 1000 AM 8 62 783 81 958 86 582 # ‘ ! Da die Einfuhr von Tabakerzeugnissen gering ist, entfällt fast die gesamte Zollein- nahme auf unbearbeitete Tabakblätter. | Die Zollsätze betrugen in der Berichtszeit für Rohtabak 80 A. je dz, für Zigaretten und feingeschnittenen Rauchtabak im allgemeinen 9 000 .A.M je dz, für anderen Rauch- tabak, Kau- und Schnupftabak 5000 .A.4% und für Zigarren 7500 .RM je dz. Diese Zollsätze ermäßigten sich für Erzeugnisse, die auf Kontingentsbescheinigung aus dem Saargebiet eingeführt wurden, und zwar für Zigaretten auf 28 AM je dz, für Rauch- tabak auf 14 AM und für Zigarren auf 40 AM je dz. Zieht man zur Berechnung der Gesamtbelastung des Tabakverbrauchs die oben auf- geführten Teilergebnisse des Steuersolls und die Zollerträge zusammen, so ergibt sich, daß von den Gesamtausgaben der Bevölkerung für Tabakgenuß in den Rechnungsjahren 1926 bis 1928 rd. 34 vH auf Tabakabgaben entfielen. Die höchste Belastung trugen die Zigaretten mit durchschnittlich 41,5 vH der Kleinverkaufspreise, während sich bei Zigarren und Rauchtabak die Belastung durch Tabaksteuer und Zoll zwischen 24 und 29 vH der Kleinverkaufspreise bewegte. Die Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen ist nur von geringer Bedeutung; nach den Ergebnissen der Handelsstatistik wurden in den Rechnungsjahren 1926 bis 1928 aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet 9 980 dz, 11243 dz und 16479 dz im Werte von 5,7, 7,5 und 7,3 Mill. AM ausgeführt. Im Rechnungsjahr 1929 sind durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 22, Dezember 1929 die Steuersätze für tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse (mit Aus- nahme von Zigarren, Kau- und Schnupftabak) erhöht worden. Die Tabakfabrikafsteuer beträgt seit dem 1. Januar 1930 für Zigaretten und für Pfeifentabak 33 vH, für fein- geschnittenen Rauchtabak 60 vH der Kleinverkaufspreise, die Materialsteuer für Zigarettentabak beträgt 500.2. je dz und die Steuer für 1000 Stück Zigaretten- papier 5.7.4 (ab 1. August 1930 2,50 A.4). Die Solleinnahme aus der Tabakbestenerung ist für 1930 auf 1106 Mill. AZ.4 veranschlagt worden (mithin + 236 Mill. A. gegenüber dem ursprünglichen Voranschlag für 1929). Erwähnt sei schließlich, daß die Zigarettenherstellung durch das Gesetz vom 22. Dezember 1929 bis zum 31. März 1931 kontingentiert worden ist. Diese Frist wurde durch Ver, v. 26. Juli 1930 um ein Jahr verlängert.