— 444 Von der Reichsmonopolverwaltung wurden abgegeben: Branntweinabsatz zum Betriebsjahre (Oktober bis September) regel- mäßigen /erkaufs- Dreis besonders Essig- ——— ermäßigten branntwein- - davon Verkaufs- A ii (ar ] m ganzen ' für Motor preis Dres | MS | branntwein | allgemein ermäßigten | Verkaufspreis al Weingeist Ausfuhr- preis im ganzen 8 2312 286 2424 160 2611 353 Der regelmäßige Verkaufspreis wurde nach Aufhebung der Gemeindegetränkesteuer mit Wirkung vom 1. Juni 1927 von 430 AM auf 500 AM je hl Weingeist erhöht. In Angleichung an diese Preisänderung wurde der besonders ermäßigte Verkaufspreis von 225. AM auf 250 AM heraufgesetzt. Der Essigbranntweinpreis betrug bis Ende Juli 1929 70 AM je hl Weingeist. Der allgemein ermäßigte Verkaufspreis wurde am 30. März 1928 von 30 AM auf 40 RM je hl Weingeist erhöht. Der Verkaufspreis für Motor- branntwein belief sich 1926/27 auf 15 .AM; er wurde vom 1. Oktober 1927 ab auf 18.ZM je hl Weingeist festgesetzt. Die Reichskraftsprit G.m.b.H., die fast aus- schließlich für den Bezug von Motorbranntwein in Frage kommt, hat jedoch für den ihr gelieferten Alcohol absolutus vom 1. Juni 1928 an 20 AM und vom 1. Oktober 1928 an 22 AM gezahlt. Der Ausfuhrpreis hat bis zum 31. Dezember 1926 27 AM, von da ab 38 AM je hl Weingeist betragen. Am 1. Juni 1929 ist der regelmäßige Verkaufs- preis auf 600 A. je hl Weingeist, der besonders ermäßigte Verkaufspreis auf 330 AM je hl Weingeist und der Motorbranntweinpreis auf 31 AA je hl Weingeist erhöht worden. Der Essigbranntweinpreis betrug ab 1. August 1929 80 AM je hl Weingeist. Von jedem Hektoliter Weingeist, für den der regelmäßige Verkaufspreis oder für den regelmäßiger Branntweinaufschlag oder regelmäßiger Monopolausgleich entrichtet ist, ist ein bestimmter Betrag, die sogenannte Hektolitereinnahme, als Reineinnahme an das Reich abzuführen. Die Hektolitereinnahme betrug bis zum 31.Mai 1927 280 AM, sodann bis zum 31. Mai 1929 330 AM und seitdem 400 AM je hl Weingeist. Von dem zum besonders ermäßigten Verkaufspreis verwerteten Branntwein, der zur Herstellung von Heilmitteln, Riech- und Schönheitsmitteln und Essenzen verwendet wird, war vom Beginn des Betriebsjahres 1926/27 bis zum 31. Mai 1927 ein Betrag von 90 AM je hl Weingeist als Reichseinnahme gemäß $ 92 Abs. 2 BMG. abzuführen; bei den Erhöhungen des Preises auf 250 AM bzw. 330 AM wurde die Abgabe auf 100 AM bzw. 132 AM je hl Weingeist festgesetzt. Alle Mengen, die zu den übrigen Verkaufspreisen verwertet werden, sind abgabefrei. Die zum regelmäßigen Verkaufspreis abgegebenen Mengen sind zum weitaus größten Teil zu Trinkzwecken bestimmt; nur rd. 35 000 hl Weingeist wurden durchschnittlich in den Betriebsjahren 1926/27 bis 1928/29 für Heilmittel, Riech- und Schönheitsmittel, Essenzen und sonstige Zwecke abgesetzt. Die Gesamteinfuhr von Trinkbranntwein, Sprit und Brennspiritus erreichte nach den Ergebnissen der Handelsstatistik in den Rechnungsjahren 1926 bis 1928 47 769 dz, 34 102 dz und 34 202 dz im Werte von 3,86 Mill. AM bzw. 4,47 und 5,38 Mill. AM. Ein sehr erheblicher Teil der Einfuhr entfiel auf den Spritveredelungsverkehr, nämlich 34 122 dz in 1926, 18 154 dz in 1927 und 17 468 dz in 1928. Die Einfuhr zollpflichtiger Erzeugnisse bewegte sich in aufsteigender Richtung. Die verzollten Mengen und die Zoll- erträge betrugen nach den Ergebnissen der Handelsstatistik: 1926/27 aeeeeeeeeee (927/28 eeseereen 1928/99 695 124 51 892 144 027 663 134 | 52692 | 139 789 661 782 57 922 138 113 1 341 552 1 547 935 1729 039 167 472 79 691 179065 ° 20610 1 o77217 24 497 ‚rent Rechnungsjahre Verzollte | Menge dz Zollertrag in.ZM Betriebsjahre Verzollte Menge | Zollertrag dz ın AM A 98 ers 10.363 4 274 778 12 749 | 5 262 854 14.990 6 018 410 LI26/27 00000000000? 1927/28...) [998/99 13 349 5417 611 11642 4 799 083 16 427 6 503 997