— 446 — Die Steuerrückstände betrugen am 1. April 1928 10,5 Mill. AA und am 1. April 1929 10,9 Mill. AM. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 15. April 1930 ist mit Wirkung vom 20. Mai1930 eine Branntweinersatz- steuer eingeführt worden. Dieser unterliegt der Übergang von weingeisthaltigen Stoffen, die nicht Branntwein im Sinne des Monopolgesetzes sind (Wein, Südwein, Obst- wein, Kräuterwein, Malzwein, Kunstwein u. dgl.), in einen Trinkbranntweinherstellungs- betrieb. Als Übergang gilt auch die Gewinnung solcher Stoffe im Herstellungsbetriebe. Die Steuer ist für 1hl Weingeist gleich dem Betrag, um den der regelmäßige Brannt- weinverkaufspreis den Branntweingrundpreis übersteigt. Die Solleinnahme für 1930 ist auf 500 000 AM veranschlagt worden. Schaumwein und Wein. Aus der am 31. März 1926 aufgehobenen Wertsteuer für Wein und Most aus Trauben, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Trauben- und Fruchtschaumwein ist im Rech- nungsjahr 1927 ein Restbetrag von 0,8 Mill. AM vereinnahmt worden, während im Vor- jahr die Einzahlungen noch 17,8 Mill. AM betragen hatten. Dagegen weisen die Ist- einnahmen, die auf Grund der neuen Schaumweinsteuer erhoben wurden, 1927 eine beträchliche Zunahme auf. Die neue Schaumweinsteuer ist eine Mengensteuer, die durch Anbringung eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten ist. Bei einem Vergleich der Ergebnisse der Schaumweinbesteuerung in den Rechnungsjahren 1926 (6,3 Mill. ZA) und 1927 (15,8 Mill. AA) muß jedoch in Betracht gezogen werden, daß das neue Schaumweinsteuergesetz erst am 1. Juli 1926 in Kraft getreten ist und daß die Einzahlungen in den Monaten August bis Dezember 1926 gering waren, weil die Steuer erst 3 Monate nach Entnahme der Steuerzeichen fällig wird und außerdem in der Über- gangszeit auf Antrag ein Zahlungsaufschub von 3 Monaten stattfinden konnte. Erst in zweiter Linie hat 1927 der steigende Verbrauch zur Vermehrung der Steuereinnahmen beigetragen. Im Rechnungsjahr 1928 zeigt sich ein leichtes Absinken der Isteinnahmen um 3,7 vH auf 15,2 Mill. A.4, Da der Verbrauch stabil geblieben ist, erklärt sich diese Bewegung allein aus der Tatsache, daß in den Rechnungsjahren 1926 und 1927 auch beträchtliche Nachsteuerbeträge für diejenigen Schaumweinmengen eingezahlt worden sind, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb der Herstellungsbetriebe oder der Zollniederlagen befanden. Die Isteinnahmen an Schaumweinsteuer haben die Vor- anschläge 1926 (4,0 Mill. AM) um 57,6 vH, 1927 (13,7 Mill. AM) um 15,1 vH und 1928 (15,0 Mill. ZA) um 1,2 vH überschritten. Herstellung und Absatz von Schaum- wein nahmen folgende Entwieklung: Rechnungsjahre Her- zestellte Mensen Versteuerte Mengen ed * aus- inl ünbchet ländische Unter Verbrauch Steuerüber- ! . im wachung ausgeführt ‘ ganzen | Steuersoll in 1000.72 _ 1000 ganze Flaschen Traubenschanmwein 1926 2.0... DT ee 1927... ee KORG Kr RE HERR nF OS ereeraree ee 998 10 440 9104 14 634 | 12 920 13 768 12 922 Pruchtenal asımv 129 201 213 931 856 1 678 | 1674 1767 1 742 J 324 9222 9.233 | 447 13 056 13 121 463 | 13038 13 134 oJ. 854 171 ! 1666 335 1727 349 Zusammen LOG) Gr Kr CR KRERE KE CE (9982 N 1371 9 960 129 324 10.076 16312 14 594 | 201 448 14 722 15.535 14 665 213 464 14 765 1 2)8) 9404 4) 13456 5) 13483 2) Nur Angaben für 9 Monate: Juli 1926 bis März 1927. — ?} Außerdem Nachsteuer von 3 511 465 ZA .——?3) Nach Abzug der Steuererstattungen: 9 380. — *%) Desel, 13 822. — 5) Desel 12206.