Übersicht 11 Kreis- und Gemeindeumlagen in den bayerischen Städten mit mehr als 50000 Einwohnern in den Beechnungsiahren 1928 und 1929 _— 495 — Stadt Grundsteuerumlage n vH der Staatssteuer- srundbeträge Haussteuerumlage in vH der Staatssteuer- grundbeträge Gewerbesteuerumlage in vH der Staatssteuer- grundbeträge 1928 | 1929 , 7 450 1928 | 1929 1928 | 1929 4 x... & h DR München.......... 0. Nürnberg ...........0. Augsburg ........0000 Ludwigshafen: ......... Würzburg. . EX Ba Regensburg .. ‘ Fürth ... Kaiserslautern 575 575 450 450 450 | 450 6575 | 675 150 450 450 575 ! 475 675 450 ABC) 450 150 450 ‘4 450 450 475 450 450 575 575 {50 450 SC “IR 0 50 450 450 450 Bambere. .... \en 450 „Die Umlagen sind einschließlich der Kreisumlagen angegeben, die im allgemeinen bei der ürundsteuer 75 vH (Regensburg 1928 85 vH), bei der Haussteuer und bei der Gewerbesteuer X vH (Regensburg 1928 60 vH) betragen. men Det Se AIG Bezirksumlage enthalten, 1928 mit 65 vH, 1929 mit 60 vH. — *} Darin ist die Bezirksumlage Somit verbietet sich der unmittelbare Rückschluß aus der verschiedenen Höhe der Ge- Meindezuschläge auf die tatsächlichen Besteuerungsunterschiede zwischen Gemeinden ver- Schiedener Länder. Dagegen ist ein Vergleich zwischen Gemeinden desselhen Landes sehr Wohl möglich. Deshalb sind in den Übersichten 10 bis 13 die Gemeindezuschläge deutscher Groß- ind Mittelstädte (mit mehr als 50 000 Einwohnern‘) länderweise zusammengestellt. Außerdem sind nur Länder mit mindestens 5 Groß- und Mittelstädten aufgeführt, also Preußen, Bayern, Sachsen und Baden. Für die badischen Städte lagen teilweise keine Ndgültigen Sätze für das Rechnungsjahr 1929 vor. Soweit auch Gemeindeverhände Zu- Schläge erheben, sind diese den Gemeindezuschlägen zugerechnet. Das Zuschlagsrecht der Gebietskörperschaften ist in Baden anders geregelt als in Preußen, Bayern und Sachsen. Während in diesen Ländern.die Gemeinden ihre Zuschläge 'n vH der Staatssteuer erheben, weichen die badischen Gemeinden und Kreise auch im Steuergrundbetrag von der Staatssteuer ab. Sie lassen sich auch nicht grundsätzlich in Sn festes Zahlenverhältnis zur Staatssteuer bringen, weil diese einen gestaffelten Tarif hat, während die Steuergrundbeträge und Erhebungssätze der Gemeindesteuern feste Sätze darstellen. In der Tabelle 13 ist der Steuergrundbetrag mit dem Erhebungssatz (von Kreis und Gemeinde zusammen) der Übersichtlichkeit wegen zu einem einheitlichen Satz üsammengefaßt. , N In der Übersicht 14 sind die Veränderungen dargestellt, die in den Gemeindezuschlägen des Rechnungsjahres 1929 gegenüber 1928 und 1926 eingetreten sind. In diese Dar- Stellung sing alle deutschen Groß- und Mittelstädte mit einbezogen worden, soweit ihre Zuschläge bei Abschluß des Manuskripts vorlagen. Die Vergleichsiahre 1926 und 1928 And jeweils gleich 100 vesetzt. Ar qm m . ” rin in6 vollständige Darstellung der Gemeindezuschläge in deh deutschen Städten mit mehr als 20000 Einwohnern das Sonderheft 7 von Wirtschaft und Statistik.