— 528 — trieben mit unterdurchschnittlichem Rohgewinn, bei denen sich nach Abzug sämtlicher Steuern ein Nettoverlust ergibt. Bei den Betrieben mit großem Umsatz allerdings wird der Anteil der Gewinnsteuern zugunsten der Umsatzsteuer geringer. - Die als fixe Kosten anzusehenden Vermögensteuern, zu denen in diesem Zusammen- hange auch die Hauszinssteuer zu rechnen ist, machen im allgemeinen rund die Hälfte der gesamten Steuersumme aus. Besonders stark wirken sich diese fixen Kosten bei den Ver- lustbetrieben aus, relativ wenig dagegen bei den Betrieben mit überdurchschnittlicher Rentabilität. In den Städten, die keine Gewerbesteuer vom Kapital haben, wie z. B. Ber- lin, ist entsprechend auch der Anteil dieser Kostengruppe geringer (vgl. Übersicht 32). Bei den Sondersteuern, die proportionale Kosten darstellen (Umsatzsteuer und Lohn- summensteuer), ist der Zusammenhang mit dem Umsatz deutlich ersichtlich. Als Maßstäbe für die Steuerleistung sind in den beiden vorstehenden Übersichten der Rohgewinn, der Umsatz, das Eigenkapital und das Gesamtkapital verwandt worden, in- dem das Verhältnis der Gesamtsteuersumme zu diesen Größen berechnet wurde. Die bei- den letzten Spalten der Übersichten geben gewissermaßen den steuerlichen Belastungs- koeffizienten einer Kapitalsumme an, die in verschiedenartigen industriellen Unterneh- mungen festgelegt sein kann. Es stellt sich dabei heraus, daß in Hannover die steuer- liche Belastung eines Kapitals bei Investierung in einem arbeitsintensiven Betrieb mit verhältnismäßig kleinem Umsatz am günstigsten ist. Sowohl die stärkere Festlegung des Kapitals in Anlagewerten (kapitalintensiver Betrieb) als auch die Steigerung des Kapitalumschlags vergrößern den Belastungskoeffizienten. Die Ursache liegt im ersteren Falle bei den Grundsteuern, im letzteren bei der Umsatzsteuer. Das Bild wird jedoch wesentlich verschoben, wenn die betreffende Gemeinde statt der Kapitalsteuer eine Lohn- summensteuer erhebt, wie die Übersicht 32 zeigt. Hier steht der kapitalintensive Betrieb am günstigsten da, aber die Steigerung der Belastung bei Erhöhung des Umsatzes ist auch hier vorhanden. Die Höhe des Belastungskoeffizienten ist natürlich auch abhängig von der Höhe der Verzinsung der investierten Kapitalsumme, wie die Zahlen für den überdurchschnittlichen und den unterdurchschnittlichen Rohgewinn zeigen; denn mit der Höhe des Rohgewinnes ändern sich ja auch die Gewinnsteuern. Immerhin ist bei Steigerung des Rohgewinnes auf das Doppelte nur eine Steigerung der Belastung um höchstens 50 vH in den beiden Übersichten vorhanden. „Aufschlußreicher für den Zusammenhang zwischen Besteuerung und Rentabilität sind die Zahlen, die die steuerliche Belastung des Rohgewinnes angeben. Danach ergibt eine Steigerung des Rohgewinnes auf das Doppelte eine Senkung der Belastungsziffer um rund ein Viertel. Bemerkenswert ist, daß bei größerem Umsatz die Senkung größer ist als bei kleinerem Umsatz, während ein Unterschied zwischen kapital- und arbeitsintensiven Betrieben kaum vorhanden ist. Das Gewicht derjenigen Steuern, die fixe Kosten darstellen, macht sich naturgemäß um so stärker geltend, je geringer der Rohgewinn ist; bei den Betrieben mit unterdurchschnittlichem Rohgewinn zehren sie diesen nicht nur auf, sondern führen einen Verlust herbei. Wichtig ist aber die Feststellung, daß auch bei überdurchschnittlichem Rohgewinn in allen aufgeführten Fällen mehr als 10 vH des Rohgewinnes durch die laufend erhobenen Steuern in Anspruch genommen zn und daß bei durchschnittlichem Gewinn dieser Betrag sogar zwischen 55 und vH Begt. _ Wichtig sind schließlich noch die Zahlen, die die gesamtsteuerliche Belastung des Umsatzes ausdrücken. Bei einfachem Kapitalumschlag errechnet sich diese Belastung (bei durchschnittlichem Rohgewinn) auf rd. 4 vH des Umsatzes, bei zweifachem Umschlag auf rd. 2,4 vH; mit Rücksicht auf die Umsatzsteuer und gegebenenfalls die Lohn- Summensteuer vollzieht sich die Senkung der Belastungsziffer nicht in demselben Maße Wie die Steigerung der Umschlagsgeschwindigkeit des Kapitals. en Die Ausführungen über die Besteuerung des Einzelhandels als Beispiel für einen steuerlichen Branchenvergleich können hier nur sehr kurz gehalten werden. In den Übersichten 33 und 34 werden die Steuern von 6 Einzelhandelsbetrieben in der