— 538 — einen besonders hohen Anteil der Steuerkraftziffer. Ebenso ist sie in Berlin und Unter- elbe mit wesentlich mehr als einem Zehntel an der Steuerkraft beteiligt, während der zweite hansische LFA.-Bezirk Unterweser sich als Sitz von Körperschaften weniger bedeutsam zeigt, aber um so mehr veranlagte Einkommensteuer aufweist. Die Körper- schaftsteuer des rheinisch-westfälischen Industriegebietes wird vorwiegend im LFA.-Bezirk Düsseldorf veranlagt. Infolgedessen stellt sie dort mehr als 10 vH der Steuerkraft, während sie in Münster diesen Hundertsätz nicht erreicht. Außer dem mitteldeutschen LFA.- Bezirk Magdeburg haben ferner noch Köln und die süddeutschen Bezirke Karlsruhe, Stuttgart, Nürnberg und Würzburg einen Hundertsatz der Körperschaftsteuer von mehr als 10. Nicht ganz 10 vH beträgt der Anteil in Oberschlesien, dagegen in den anderen Bezirken weit weniger, namentlich in Ostpreußen, wo er nicht einmal 5 vH erreicht, und im vorwiegend agraren und kleinindustriellen Schleswig-Holstein, wo er 5 vH nur wenig übersteigt. — Für die Vermögensteuer errechnet sich in fast allen LFA.- Bezirken ein Steuerkraftanteil von rund einem Zehntel und mehr, doch steigt er nirgends bis auf ein Fünftel. Geringer als ein Zehntel ist er in den beiden sehr steuer- Starken sächsischen LFA.-Bezirken, namentlich in Leipzig, ferner in dem nur mittelstarken Würzbürg und im steuerschwachen Königsberg. Königsbergs Steuerkraft zeigt eine auf- fällige Gliederung. Trotz der agraren Struktur des Landes überwiegt die Lohnsteuer ganz entscheidend und die Vermögensteuer ist fast völlig bedeutungslos. Im Reichsdurch- schnitt fällt weder auf die Lohn- noch auf die Einkommensteuer ein Drittel der Steuer- kraftziffer, doch liegt der Anteil der Lohnsteuer etwas über dem der Einkommensteuer. Die Körperschaftsteuer stellt rund ein Zehntel zur Steuerkraft, nicht viel mehr ent- stammt der Vermögensteuer. Die Kopfbeträge der einzelnen Steuern zeigen in großen Zügen eine der Steuer- Kraftziffer parallele Entwicklungsreihe. Im einzelnen ergeben sich freilich doch. bbeträcht- liche Abweichungen, wie die Verschiedenheit der Steuerkraftanteile erkennen läßt. Der Kopfbetrag an Lohnsteuer übersteigt in Berlin 50 AM; in Unterelbe liegt er bei rd. 44, in Unterweser bei rd. 40 AM. Auch Düsseldorf mit einer Ziffer von 34,4 und Leipzig mit einer solchen von 30,8 A. stehen beträchtlich über dem Durchschnitt. Für die Mehrzahl der LFA.-Bezirke liegt die Ziffer zwischen 10 und 25. Der Kopf- betrag aus Einkommensteuer ist im LFA.-Bezirk Unterweser mit 55 AM am höchsten. Es folgen Berlin, Unterelbe und Leipzig mit 40 bis 50, Dresden, Kassel, Stuttgart und Düsseldorf mit 20 bis 30 AM. Eine Einkommensteuerziffer von weniger als 10 AA findet sich nur in Oberschlesien (8,7 AM) und in Königsberg (6,4 AM). Den höchsten Kopfbetrag an Körperschaftsteuer hat Berlin mit rd.17 AM. Ihm steht Unterelbe mit 14,5 AM schon erheblich nach. Kassel und Unterweser bleiben mit 12,7 bzw. 10,8 AM noch weiter zurück. Die entsprechenden Ziffern der übrigen Bezirke liegen sämtlich unter 8, meist sogar unter 5 AM, Königsberg steht mit 0,9 AM an letzter Stelle. Der gewogene Mittelwert des Reiches beträgt 5,9 AM. Der Kopfbetrag an Vermögensteuer beläuft sich in den drei vorwiegend städtischen LFA.-Bezirken auf rd. 12 bis 13 AM. Außerdem überragen Kassel und Düsseldorf mit über 8 AM, Leipzig und Dresden sowie Schleswig-Holstein und Magdeburg mit 6 bis 7.7.4 die Reichsziffer von 6,3 AM. Gliederung der Einkünfte: — Eine Aufgliederung des veranlagten Ein- kommens nach Quellen vermittelt Aufschlüsse über den Entwicklungsstand der Wirt- Schaft in den einzelnen LFA.-Bezirken. Rückschlüsse auf die agrarische oder industrielle Struktur des betreffenden Gebiets können dagegen aus dem Vergleich dieser Verhältnis- Zählen nicht ohne weiteres gezogen werden. Hierzu müßte man erst die Zahlen der Erwerbstätigen in Landwirtschaft und Industrie heranziehen und zu den Steuernflich- ‘gen in Beziehung setzen. _ Wichtig ist vor allem das gegenseitige Verhältnis der landwirtschaftlichen und gewerb- lichen Einkünite, da ja die übrigen Einkünfte teils in mittelbarem Zusammenhang mit dem mehr agraren oder mehr gewerblichen Charakter des Gebiets stehen (Zz. B. Einkünfte 4Us nicht selbständiger Arbeit), teils für die gesamte Einkommensgestaltung nur von ANtergeordnueter Bedeutung sind.