— 68 — Großbritannien Noch: Anlage: Britisches Großbritannien Nordirland Kanalinseln . ; Übrige und Isle of Man | Teischer Preistaät | Dominien arlament: )berhaus (House of Lords) z. Zeit ’40 Mitglieder (tatsächlich Anteil- ahme einer kleinen Zahl); arlament des Ver sinigten König- ‚eichs für die ‚eservierten Ange- agenheiten: Krone, „rieg, Frieden, Ver- räge, Militär, Han- al, Post u. Verkehr, 3stimmte Steuern, ämtliche Gesetze elten ohne weiteres ir Nordirland, wenn ‚je Ausnahme nicht sstigesetzt ist. ‚rlament von Großbritan- | alien. ırlament von ' Parlamente "üdirland, jenat: 60 Mitglie- ‚er, gewählt aus ertretern wichtiger nteressen und Ein- jehtungen. ıbgeordnetenhaus: ;a. 100 (auf 20- bis 10000 KEinwohner . Abgeordneter). Re- erendum und Volks: nitiative. Propor- jonalwahlrecht, döglichkeit der Übertragung gesetz- yeberischer Rechte Auf ständische Ein- äachtungen aus Unter- und Jberhäusern. Volles selbständiges Ge- jetzgebungsrecht; zeteilt in den Zundesstaaten zwischen Glied- und Zentralstaat \ltertüm- iche Stände- ıta Interhaus (House of Commons) 15 Sitze, davon 12 nordirische. Tehrheitswahlrecht. Parlament ‚at als Reichsparlament univer- 'ale Gesetzgebungskompetenz für :ämtliche Reichsteile außer den Jominien; für letztere nur ein- zeschränkte Kompetenz der Ge- setzgebung über die Verfassung, Reichsbürgerschaft. Handels- schiffahrt nach Beratung mit Dominien ‚onst das Parla- nent von Nord- rland: Senat: 14 Mitglieder, meist zewählt vom Unter- naus. Unterhaus: ;2 Abgeordnete. Pro- ‚ortionalwahlrecht üxekutive durch den Kronrat bzw. varlamentarische Regierung durch las Kabinett (zugleich Komitee les Kronrats). 18 Kabinetts- ninister, weitere 30 hohe poli- äsche Beamte (Ministers not u the Cabinet) als Häupter der %entralämter, deren Wirkungs- reis sich teils nur auf England, %eils über verseiledene Reichs- ;eile, teils auf das ganze Reich arstreckt, Für Schottland ge- zonderte Provinzialverwaltung ınter dem Staatssekretär für Schottland. Der Kronrat bzw. das Kabinett handelt als Reichs- regierung hauptsächlich für die abhängigen Reichsteile rlament, Regierung lurchnordirische8 zabinett. (Execu- ive Committee of he Privy Council or Northern Ire- and). Großbritan- ıische Ministerien zw. des Kabinett ‘ür reservierte An- releyenheitan eutenant- 30vernor« und | irtliche Auto- itäten, Kriegs- ınd Innenmini- ‚terium London ırlamentarısche ke gierung durch ko. ektiv verantwort- ichen Ministerrat Executive Council), arnannt vom Gene- -algouverneur auf Vorschlag des Pre- niers (President of he Executive Coun- äl), der vom Abge- ırdnetenhaus nomi- „iert wird, und durch ndividuell verant- vortliche Minister, lie vom Abpgeord- ıotenhaus auf die Jauer einer Legis- laturperiode nomi- aiert und vom Gene- :algouverneur er- 1annt werden ‚rlamentarische Re rierungen, ernannt "om Gouverneur aus jer jeweiligen Re rierungsmehrheit linheitliches Gerichtssystem für |Eigene Gerichtshöfe |Kigene Gerichte. England und Wales; für Schott- | mit Supreme Court | französisches land eigene Gerichte, judizierend | bzw. norwegi- nach schottischam Recht sches Gewohn- heitsrecht vene Gerichte :Unter- ’erichte, höhere Ge- ichte und Oberster }erichtshof, Richter rnannt vom Gene- algouverneur auf Zat des Ministeriums Zigene Gerichte a SE —— Oberhaus (House of Lords) höchste straf- und zivilrechtliche Revisions- instanz und Staatsgerichtshof, Das Judieial Comittee des Kronrates in Angelerenheiten der Staatskirche oberstes Gericht — 569 — Großbritannien Reich Selbstverwaltungs- % | Kronkolonien kolonien Jrdion und Protektorate Schnizstanten Völkerbunds- Mandate “ür übertragene Ange- legenheiten gewählte Parlamente (gewöhn- ich bis 2 Kammern). Resgervierte Angelegen- heiten, hauptsächlich: Militärische Angelegen- heiten, Münzwesen, Ein- Wanderung-, Fremden- and Paßwesen, Staats- dürgerschaft und Aus- wärtiges. Entscheidungen über re: Servierte Angelegen: heiten beim Gouverneur bzw. König im Kronrate Oder dem Parlament des Vereinigten König- *eiphe Indische Legislatur geteilt zwischen Zentral- und Provinzial- "egierung. Eigene Gesetz- | Einheimische gebungskörper, Organe, meist teila gewählt, teils der Fürst, kon- ernannt, oft kon- trolliert durch xurrierend mit Be- High Commis- fugnis des Gouver- sioner 1eur8 »in Counecile, in einigen Kolonien 30UVverneur »in Jouneil« einziger Ge jetzgeber. Winheimische Organe, Fürsten usw. teils gewählte, teils er- nannte Organe bzw. High Commissioner mit seinem Rate Töglichkeit einer Gesetzgebung les Vizekönigsim Kronrate Zentrale) sowie des Gouverneurs n den Provinzen (außer dem Jotverordnungsrecht). Zentrale; Dberhaus (Council of the State 30 Mitglieder (34 gewählt, 20 Be: ımte, 6 nominierte Nicht-Beamte). jesetzgebende Versammlung: 144 \bgeordnete (102 freigewählt), 6 Beamte, 16 Nicht-Beamte, ıominiert). Einkammersystem in den Provinzen, Außerdem: Reichsregierung ‘King in Council) und Parla- nent des Vereinigten König- *aichs \ußBerdem : zeichsregie- ung (King in Jouneil) seltener das ?arlament des Vereinigten König- 'eichs 7erfassungen der Tronkolonien und Protektorate ge- vöhnlich von der <rone (Reichsregie- ung) gegeben ‘ouverneur und Kxe- utive Couneil (5 Mit- glieder) für reservierte Angelegenheiten; Minister (Executive Committee) dem Parla- Ment angehörig, vom Gouverneur ernannt für Landesangelegenheiten, Colonial Office in London ‚der Zentralregierung der indischer Legislative nicht verantwortlich: 7izekönig und Executive ‘ouneil (Ministerium); in den 'rovinzen: Dynarchie, d.h. Ver- eilung der Verantwortung auf : Kabinette, eines verantwortlich ijem Gouverneur in reservierten Angelegenheiten, das andere ver- ıntwortlich dem Provinzialparla- nent. Außerdem: India Office I ‚ondon, das nicht eingreifen darf „venn indische Exekutive un‘ Legislative übereinstimmen (ouverneur »in Council« nicht ver- antwortlich den lokalen Körper- schaften, sondern lem Colonial Office, Colonial Office Lon- don Winheimische Or gane, kontrol lert bzw. in verschiedenem Grade beeinflußt durch den High Commissioner Feils einheimische Or- gane, teils Stab der britischen Vertreter — A __. FF ER SS ——————„— dt A Gouverneure in den aLhär ” u Ruiehateilen sind zugleich Vertreter der Reichsregierung und ihr verantwortlich nn VL Finheimische und britische Gerichtshöfe : einheimisches Recht und britisches Common Law "gms 2 L D EN erstes Reichsgericht das Judieial Comittee des Kronrates (für die Dominien nur in Zivilsaehen und außerordentlichen Reichsangelegenheiten)