— 619 — Die Hoheitsverwaltung im allgemeinen Die Aufgabengebiete sind in den einzelnen Ländern im großen und ganzen gleich- mäßig unter die einander entsprechenden Ministerien verteilt; besonders sind die alten überlieferten Hoheitsaufgaben, nämlich die Verwaltung der auswärtigen An- gelegenheiten, die allgemeine innere Verwaltung und Polizei, die Justizverwaltung, die Finanzverwaltung, die Verwaltungen der Kolonien im allgemeinen (mit Ausnahme von England) und die Wehrmachtsverwaltung streng voneinander abgegrenzt und fast überall einem einzigen Ministerium zugewiesen. Anders ist es bei jenen meist jüngeren Zweigen öffentlicher Tätigkeit, z. B. auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge, des Bildungswesens, auch des Verkehrswesens usw., die unter der Bezeichnung Leistungsverwaltung zusammengefaßt werden sollen. Wehrmachtsverwaltung und Kolonialverwaltung sind Aufgabengebiete des Staates, die unter den übrigen Hoheitsaufgaben insofern eine besondere finanzpolitisch bedeutsame Stellung einnehmen, als sie mit eigentlichen Verwaltungsdiensten gegenüber den An- Zehörigen des Staates selbst nichts zu tun haben. Deshalb sind für ihren Aufbau und ihre Größe andere Faktoren maßgebend, was zu einer großen internationalen Verschie- Jenheit und Unvergleichbarkeit des gesamten staatlichen Finanzbedarfs führt 1). Aber auch der Umfang der staatlichen Tätigkeit auf dem Gebiete der anderen, eigentlichen staatlichen Hoheitsverwaltung ist keineswegs gleich, sondern in vielen Fällen von dem verschiedenen Verhältnis zwischen Staat und nachgeordneten Verbänden und jenem zwischen Individuum und Staat in bezug auf die rechtlich oder traditionell bedingte Größe der persönlichen Freiheitssphäre abhängig. Auswärtige Angelegenheiten Jedes Land besitzt ein Ministerium, das die auswärtigen An- zelegenheiten regelt und im Ausland über eine verschieden große Zahl von Botschaften, Gesandtschaften und Konsulaten verfügt. Die Aufgaben des Ministeriums Sind verschieden weit gespannt; die Handelsverträge werden in Frankreich vorwiegend vom Handelsministerium, in Italien vom Korporationsministerium immer unter Mit- Wirkung des Auswärtigen Amtes bearbeitet. In Großbritannien besteht außerdem eine jem Außenministerium und dem Handelsministerium gemeinsame »Abteilung für den überseeischen Handel« unter einem politischen Unterstaatssekretär, der in beiden Ministerien fungiert. Ihr sind die Handelsattach6s bei den diplomatischen Vertretungen Sowie die Handelskommissare in den Dominien ‘unterstellt. Die Abteilung ist zugleich Studienabteilung für die Wirtschaftsbeobachtung der fremden Länder und die Export- örderung, Aufgaben, die mit geringerer Intensität auch von den andern Staaten versehen werden. In Belgien ist allein das Auswärtige Amt zuständig. In Frankreich und Großbritannien ist das Außenministerium und nicht das Kolonialministerium für die Angelegenheiten einzelner abhängiger Reichsteile die Aufsichtsbehörde. In Groß- britannien versiceht es die Aufsicht über Ägypten und die Straits Settlements, in Frankreich über die Protektoratsländer Tunis und Marokko. Allgemeine innere Verwaltung und Polizei Die Polizeiverwaltung und die allgemeine innere Verwal- “ung, das ist die Verwaltung, welche vor allen Dingen die Kommunalaufsicht und lie Erledigung kommunaler und individueller Wünsche zu erfüllen hat, sind in Frank- "ich und den anderen Kontinentalstaaten unter dem Innenministerium verschmolzen. Die Polizei ist dabei als Sicherheits- und Ordnungspolizei immer diesem Ministerium ünterstellt. In Sachen der Verwaltungspolizei (Bau-, Gesundheits-, Wohnungspolizei) Wirkt fast immer das entsprechende Fachministerium mit. In Belgien und Frankreich Intersteht aber die ebenfalls Polizeiaufgaben versehende Gendarmerie dem Kriegs- Ministerium. Die Miliz in Belgien ist wiederum dem Innenministerium untergeordnet, = 1) In C2: Der öffentliche Finanzbedarf nach Ausgabezwecken werden diese Ausgabeposten zusammen mit den Sgaben auf Grund des Krieges und dem Schuldendienst im Verlauf der Untersuchung ausgeschieden. S. 650.