621 — aicht kennt, werden, soweit sie nicht städtische, mit Einzelrichtern besetzte Polizei- oder Recorder-Gerichte sind, von ehrenamtlichen Richtern (Laien) gebildet; sie erfordern infolgedessen einen nur geringen Kostenaufwand. Demgegenüber haben Frankreich und lie beiden anderen Staaten eine Rechtsprechung, die mindestens bis zur 2. Instanz hin- lurch. staatliche besoldete Fachjuristen beschäftigt und in der 1. Instanz ebenfalls noch staatlich besoldete Beamte verwendet. Die französischen Richter werden weitaus niedriger besoldet als die englischen. Die Verwaltungsrechtsprechung ist in Groß- britannien Sache der ordentlichen Gerichte, während sie im kontinentalen Europa beson- deren Verwaltungsgerichten obliegt. Einheitlich ist in sämtlichen Ländern die‘ Kom- petenz der Gemeinden und Gemeindeverbände auf diesem Gebiete gering. Häufig sind ihnen entweder die Lasten der Gerichtsgebäude oder die gesamten Ausgaben zur Last gelegt. Das Notariatswesen ist nur in Italien verstaatlicht, in den anderen Ländern vrivat. Finanzen Das Finanzministerium als Fachministerium (nicht als Zentralministerium) bearbeitet grundsätzlich überall die Haushalts- und die Rechnungsangelegenheiten, das Kassenwesen, die allgemeinen Vermögensangelegenheiten, lie Steuern und die Staatsschuld. In Frankreich, Belgien und Italien unterstehen auch die staatlichen Domänen unmittelbar dem Finanzministerium. In Großbritannien obliegt ihre Verwaltung einer besonderen Kommission in loser Abhängigkeit vom Schatzamt. Die Verwaltung des Kassenwesens wird, wenn es die politische Lage erfordert, N Frankreich jeweils einem besonderen Minister anvertraut. Während in Frankreich das Ministerium bzw. der Tresor als Zentralbankier des Staates sämtliche Aufgaben der Kassenverwaltung bzw. Leitung der Kassenoperationen, der Rechnungsführung, die Kassenführung und Kassenhaltung erfüllt, sind die beiden letzten Funktionen in Belgien ınd Italien nicht dem dem Ministerium unterstellten Schatzamt, sondern der betreffenden Notenbank anvertraut. In Großbritannien beschränken sich die Aufgaben des Pay Office (Zahlamt) auf die Leitung der Kassenoperationen, die übrigen Aufgaben versieht die Bank. Eine nachgeordnete Kassenverwaltung in den Provinzen und Gemeinden be- steht als Sonderverwaltung, der gleichzeitig auch die Einhebung der direkten Steuern obliegt; in Frankreich, Belgien und Italien besorgen die Steuerämter die Verwaltung der Einnahmen, Zahlstellen bei den Behörden, die Vollziehung der Ausgaben, beides für Rechnung des Schatzamtes durch Vermittlung der Notenbanken. In Großbritannien liegen ähnliche Verhältnisse vor. Für die Verwaltung der ganzen oder nur eines Teiles der Staatsschuld be- Stehen oft mehr oder weniger der Gewalt des Finanzministeriums entrückte Sonder- örgane: In Großbritannien die National Debt Commissioners, in Frankreich die autonome Amortisationskasse, in Belgien der Fonds d’amortissement de la Dette publique, in [talien einer besonderen Generaldirektion (Direzione Generale del Debito Pubblico). Die Steuerverwaltung hat in allen Staaten einen großen nachgeordneten Verwaltungsapparat. Zwischen Ministerium und Bezirkssteuerbehörde schieben sich in Frankreich und Großbritannien zentrale Steuerbehörden ein, ein im Deutschen Reich unbekanntes System. Ihre Anzahl und die dadurch bedingte Differenziertheit der örtlichen Steuerverwaltung ist abhängig vom Steuersystem und deshalb verschieden. Großbritannien scheidet nur zwischen der Verwaltung der Inland Revenue, zu der lie Steuern von Einkommen, Ertrag und Vermögen gehören, und der der Customs ind Exeise, die sämtliche Verbrauchsteuern, Stempelsteuern und Zölle umfassen, Frank- teich kennt vier getrennte Steuerverwaltungen und entsprechende viergliedrige Bezirks- behörden. Italien besitzt drei Steuerverwaltungen (direkte Steuern, indirekte Steuern und Zölle, Stempelsteuern), aber nur unselbständige Abteilungen in der einheitlichen Provinz- instanz (der Finanzintendanten); Belgien drei getrennte Verwaltungen (direkte Steuern, Zölle und Verbrauchsabgaben, Enregistrementsgebühren und Domänen) in der Zentrale ünd den örtlichen Instanzen. Die Anzahl der Instanzen in den verschiedenen Steuer- verwaltungen ist ebenfalls länderweise verschieden. Frankreich steht im allgemeinen mit