— 623 — sprechenden ‘Ministerien zusammengefaßt. Zu diesen Aufgaben, als Aufgaben der Leistungsverwaltung, gehören vor ‚allen Dingen folgende Gebiete: ; : \. Bildungswesen, Kunst, Kirche, wobei letztere eine Sonderstellung einnimmt *); 3, Soziale Aufgaben, Arbeiterangelegenheiten, Gesundheitswesen; 3. Wirtschaftsfragen, besonders Industrie, Handel, Bergbau, Geld- und Bankwesen, Landwirtschaft; ; Verkehrswesen, Verkehrspolizei, Wege, Brücken, Gewässer, Schiffahrt, Eisen- bahnen, Postwesen. Außerhalb der Reihe dieser Aufgaben, die den Charakter einer der Allgemeinheit lienenden öffentlichen Betätigung tragen, für die der Staat kein der Leistung antsprechendes Entgelt einnimmt, steht die Erwerbsbetätigung der Staaten, die ebenfalls verschieden ist und besonders auf dem Gebiet der Eisenbahnen, des Postwesens, und gelegentlich auch des Bergbaues, außerdem auf dem der Steuer- monopole vorkommt. Die verschiedene Größe der Länder, die ungleichartige historische Entwicklung und die Unterschiede in der ‚wirtschaftlichen sozialen Struktur führten zur verschieden starken Betätigung des Staates auf diesen einzelnen Gebieten, deshalb auch zur unterschiedlichen Ausbildung von Organen, denen diese Aufgaben anvertraut wurden. Weil aber der moderne Staat international einheitlich alle genannten Aufgaben- kreise — wenn auch jeden einzelnen in verschiedener Ausdehnung und mit verschiedener Intensität — in seinen Tätigkeitsbereich gezogen hat, bestehen in allen Ländern für diese Fragen zentrale Bearbeitungsinstanzen, nur sind diese oft in verschiedenen Ministerien tätig. Unterricht In den Ministerien für Unterricht werden in Belgien und Frankreich die allgemein bildenden Unterrichtsanstalten, in Frankreich auch die Maschinenbau- und ähnliche technische Schulen verwaltet. Das Fachschulwesen ist den entsprechenden Fachverwaltungen angegliedert. In Großbritannien ressortiert nur der landwirtschaftliche Unterricht nach der Fachverwaltung des Ministeriums für Ackerbau und Fischerei. Alle übrigen Zweige unterliegen der Aufsicht des Unterrichtsministeriums. Ebenso ist es in [talien, wo als Sonderfall die Erwachsenenschulen der Aufsicht des Kornarationsministe- riums unterstellt sind. Das Unterrichtswesen ist hinsichtlich der Durchführung des Unterrichts in keinem der Länder eine reine Domäne des Staates. Es liegt teilweise in den Händen der nach- geordneten Selbstverwaltungsverbände oder sogar in Händen Privater, Nur die Universi- täten sind meist staatlich, in Großbritannien sind viele durch ihre Stellung als Korpo- vationen mit eigenen Einnahmen und eigenem Vermögen auch finanziell vom Staat un- abhängig. Staatsanstalten für den höheren und Elementarunterricht fehlen in Groß- britannien überhaupt, dafür unterstützt der Staat die Schulen der Gemeinden und Ge- meindeverbände mit Subventionen. Die eigentliche unmittelbare Unterrichtsverwaltung ist den kommunalen Unterrichtsbehörden übertragen. Das Ministerium ist nur für die Gestaltung der Unterrichtspläne zuständig und kontrolliert den Unterricht durch staat- liche Schulinspektoren. In Frankreich sind die höheren Schulen meist Staatsanstalten, bei den Volksschulen trägt der Staat die Personallasten, während die Unterhaltung der Ge- bäude den Gemeinden obliegt. Zu der Finanzierung der Privatschulen trägt er nicht bei. Das Ministerium Jeitet selbst mit Hilfe eines besonderen regionalen Unterbaues der 17 Akademien das gesamte Schulwesen. Für die Zweige des Volksschulwesens besteht eine weitere Regionalbehörde beim Departement; die wirtschaftliche Verwaltung liegt mehr in Händen der Gemeinden. In Italien herrscht eine Aufgabenteilung zwischen dem Staat, der die höheren öffentlichen Schulen betreut, und Gemeinden, die vorzugsweise (zusammen mit Privaten) den Elementarunterricht unter Staatsaufsicht in Händen haben. In Belgien teilen sich Staat, Provinzen, Gemeinden und Private (Kirche) in die Leitung und Handhabung des Unterrichts. Bei den höheren Schulen überwiegen die 1) Vgl. Anm. S. 624.