— 632 — ist zurückzuführen auf die in manchen Staaten fehlende Tätigkeit, letzterer, im Sinne einer prüfenden bzw. verteilenden und Einzelheiten regelnden Instanz auf dem Gebiete der allgemeinen Hoheitsverwaltung. Wenn staatliche Bezirksverwaltungen vorhanden sind, beschränkt sich der Aufgabenkreis des höheren Gemeindeverbandes auf die Gebiete der Leistungsverwaltung, bei denen er als Lastenträger zu fungieren hat: so in Frankreich, Italien und Belgien, wo Wohlfahrtspflege, Wegewesen und Unterricht so ziemlich die Hauptaufgaben der Provinzen bzw. Departements als Selbstverwaltungs- bzw. Lastenverbände bilden. Allgemeine Verwaltung und Finanzverwaltung sind nur insoweit vorhanden, als sie notwendig sind, um den Leistungsapparat selbst zu finan- zieren und zu leiten. In den kontinentalen Staaten, besonders in Italien und in zweiter Linie auch in Frankreich, sind die Leitungs- und Büroorgane für diese Zweige der Ver- bandstätigkeit so mit den Organen der allgemeinen regionalen Staatsverwaltung ver- schmolzen, daß eine Trennung kaum möglich ist. Nicht ohne Grund trägt -z. B. der Departementsverband in Frankreich in Höhe von 33!/s vH der Kosten zur Finanzierung der allgemeinen Präfekturverwaltung bei. Ganz anders ist die Stellung der Selbstverwaltungskörper höherer Ordnung in Groß- britannien; hier sind die Grafschaften Hoheitsverwaltungsinstanz, z.T. als unterste. z. T. als Durchlaufsinstänz. Bei den Gemeinden liegt strukturell eine größere internationale Verschiedenheit auf dem Gebiete dieser allgemeinen und Hoheitsverwaltung nicht vor. Soweit sie in An- sätzen da ist, beruht sie nicht auf einem wesentlich verschiedenen Verhältnis von Staat zu Gemeinde und umgekehrt, sondern auf dem bereits gekennzeichneten‘ anderen Staats- prinzip, das (wie in Großbritannien) überhaupt weniger staatshoheitliche Aufgaben zur Entstehung gelangen läßt und ihrer entraten kann, ohne das reibungslose Abrollen des privaten Lebens zu gefährden, (z. B. Fehlen eines polizeilichen Anmeldungszwanges). Im übrigen gibt es aber auch in Großbritannien derartige Aufgaben zu erfüllen; und in allen Ländern sind somit beschlußfassende und oberste ausführende Organe, allerdings mi, mehr oder weniger stark ausgebildeten Büros, vorhanden. Das Schwergewicht der Entscheidung in hoheitlichen und allgemeinen Verwaltungssachen ‚liegt, wie überhaupt in der kommunalen Wirtschaft in den kontinentalen Ländern, beim Bürgermeister als gewähltem bzw. ernanntem Organ: und dessen Büros; in Großbritannien, wo fast alle Angelegenheiten die Tendenz in sich tragen, als Fachangelegenheiten behandelt zu werden, bei dem Rat bzw. den Fachausschüssen des‘ Rates. Deshalb auch ist .die allgemeine und Hoheitsverwaltung hier weniger stark ‚ausgebildet. Das zentrale Sekretariat des Bürgermeisters steht — besonders in den kleineren und mittleren Gemeinden — der Kompetenz und vermutlich auch der Größe nach in den kontinentalen Ländern mehr im Vordergrund der Verwaltung als das Büro des Clerks, des Stadtsyndikus in Groß- britarnien, der durch die Kompetenz der unmittelbar den Fachausschüssen unter- stehenden anderen obersten Fachbeamten stark in seiner Macht beschränkt wird. Die polizeilichen Aufgaben werden in den Kontinentalstaaten von den staatlichen Bezirksorganen ausgeübt und liegen nur in der ‚untersten ‘ Gebiets- einheit in Händen des Bürgermeisters bzw. bezüglich der Sicherheitspolizei in den Händen des ihm unterstellten Polizeikommissars (letzterer in Frankreich bei Gemeinden von 5 000 Einwohnern ab. obligatorisch) als Auftragsangelegenheit. In Großbritannien aller- dings üben die Selbstverwaltungsorgane der höheren Stufen infolge des Fehlens einer staatlichen allgemeinen Bezirksverwaltung diese polizeilichen Funktionen als eigene Auf- gaben aus; die unteren Einheiten, die Distriktsräte und die kleineren Städte (Boroughs) unter 20 000 Einwohner haben keine Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei; ihre Hauptaufgaben liegen auf: dem Gebiet des Wohnungswesens, der Gesundheit, der Ortsplanung, der Kanalisation, Straßenreinigung usw.; ihr ganzes Gebiet wird von der Polizeigewalt der Grafschaft erfaßt. In dieser obliegt die Verfügung über die Sicherheits- und Kriminalpolizei einem aus Friedensrichtern, Gemeinde- und Grafschaftsratsmitgliedern bestehenden Ausschuß. In den selbständigen- Polizeistädten handhabt der Stadtrat die Sicherheitspolizei.