— 635 — Zuständigkeit und Lastenverteilung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens Land äroßbritannien .. Frankreich...... Belgien ......... Aalien.......... Staat J)berste Leitung und Kontrolle durch das Ministerium Keine Staatsschulen; Subventionen an die Lokal- zsehulbehörden (auch Privatschulen) in Höhe von etwa 50 vH der Ausgaben der Lokalbehörden Aufsicht durch Inspektoren >ansionen der Lehrer ‚eitung und Durchführung durch das Ministerium und dessen Organe; Staatsschulen in allen Unter- ‚ichtszweigen. Übernahme der Gehälter der Lehrer- schaft bei Gemeinden bis zu 150 000 Einwohnern, n größeren Städten Übernahme des größten Teiles; Ernennung der Lehrer durch die Präfekten "eitung durch das Ministerium, Verwaltung einiger höherer Schulen (Athenäen). Zuschüsse an Kom- nunalschulen und der staatlichen Kontrolle unter- worfene Privatschulen in Höhe der Lehrergehälter Leitung und Durchführung durch das Ministerium; Ernennung der Lehrer, Staatliche Prüfungskom- nissionen für alle Schulen; die höheren Schulen n der Regel Staatsschulen, bei den übrigen Über- ı1ahme der Lehrergehälter. Für Elementarschulen 3eteiligung an Lasten der Gemeinden (40 bis 80 vH) Nachgeordnete Gebietskörperschaften Träger des Elementar- und höheren Unterrichts (Leitung und Durchführung): Grafschaiften und Stadtgrafi- schaften Fräger des Elementarunterrichts auch Distrikte und Städte mit mehr als 20 000 Einwohner Srnennung der Lehrer Aufsicht und Gestaltung der Lehrpläne der höheren Schulen durch die Universitäten) Unterhalt der Gebäude der Lehrerseminare und der Volks- schulaufsichts- und Verwaltungsbehörden durch die Departements Errichtung und Unterhalt der Volksschulgebäude, Zahlung von Wohnungsgeld an Lehrer durch die Gemeinden Zuschüsse der Departements zu den Lyzeen (staatliche höhere Schulen), Verpflichtung der Departements- Hauptstädte und der größeren Gemeinden zur Er- richtung höherer Schulen Die Gemeinden Durchführung und Lasten des Elemen- tarunterrichts Ernennung der Lehrer Zuschüsse der Provinzen an höhere Gemeindeschulen, Provinzeigne Anstalten, Bereitstellung von Gebäuden, Materialien und Beteiligung an den Staatsausgaben für Athenäen Gemeinden: Beschaffung und Unterhalt von Gebäuden aller öffentlichen Schulen, Lasten des Elementarunter- richts. soweit nicht durch Staatszuschüsse gedeckt Auf dem Gebiete der Verwaltung der Gewässer und des Schutzes der Meeresküsten vereinigen die Funktionen der Leitung und des Lastenträgers aur die Grafschaften in Großbritannien. Die Lasten in Frankreich und Italien trägt last ausschließlich der Staat, in dessen Händen auch die Leitung und Ausführung der Arbeiten liegt. An den Kosten der land-orst- und allgemein-wirtschaftlichen Aufgaben sind in allen Staaten neben dem Staat auch die Gemeinden beteiligt. Sie erfüllen in unterster Instanz die allgemeinen polizeilichen Aufgaben, Flurschutz, Jagd and Fischereipolizei und unterstützen unter Beteiligung der Provinzen Meliorationen, Schädlingsbekämpfung, beteiligen sich an den Kosten der Aufforstung in Italien, an den Arbeiten für Überschwemmungsschutz in Frankreich und der Elektrizitäts-, Trinkwasser- usw. -versorgung in sämtlichen Ländern. In England fehlen für die meisten Gebiete staat- liche Organe, es wirken aber überall die Grafschaften verstärkt mit, die entsprechend den landwirtschaftlichen Abteilungen bei der französischen Departementsverwaltung beson- dere Grafschaftsbehörden für landwirtschaftliche Zwecke ausgebildet haben. Das land- Wirtschaftliche Siedlungswesen erfährt hier von den Gemeinden eine besondere Förderung. Die Betätigung und die vorhandenen Organe der nachgeordneten Gebietskörperschaften auf dem Gebiet der sozialen Verwaltung weichen in den einzelnen Ländern stark voneinander ab. Dies hängt außer von der verschiedenen wirtschaftlichen Struktur welt- gehend davon ab, ob der Staat einzelne Zweige ganz oder teilweise von eigenen Staatsorganen verwalten läßt oder sie mit oder ohne staatliche Subventionen den nachgeordneten Ver- bänden zur obligatorischen oder fakultativen Erfüllung überläßt. Je nach dem Umfang des zu bekämpfenden Übelstandes trägt der weitere oder engere Verband die Hauptlasten. Allgemein geht die Tendenz dahin, eine möglichst gesunde Lastenverteilung durch die Betrauung einer nicht zu kleinen Gebietskörperschaft mit der betreffenden Aufgabe zu er- ‘eichen.