— 636 — Zuständigkeit und Lastenverteilung auf dem Gebiete des Wegewesens (Bau u. Unterhaltung) Großbritannien .. Frankreich ...... Ataa Leitung des Wegebaues, soweit Finanzierung aus dem De Ministerium unterstellten Wegebaufonds statt findet. Subventionen an nachgeordnete Verbände und da- durch gesicherte Aufsicht über deren Wegewesen. Jubventionen an Grafschaften bzw, Stadtgraischaften für Wego I. Klasse 50 vH der Kosten X » IL * 925 4 Leitung und Durchführung bei Staatsstraßen Zum Teil beauftragt mit Leitung und Durchführung bei Departementsstraßen Lastenbeteiligung an Departementsstraßen in Höhe von 17 bis 67 vH, abgestuft nach der Höhe des Steuerwertes Nachgeordnete Gebietskörperschaften - Leitung und Durehführung: Wege I.u.II. Klasse: Grafschaften bzw. Stadtgrafschaften Nicht klassifizierte Wege: Städte (boroughs) bzw. städtische und ländliche Distrikte asten: I, Klasse 50 vH, Staat 1I. Klasse 25 vH, Staat Nicht klassifizierte Wege ausschließliche Last der städti- schen und ländlichen Distrikte 7 Departements Leitung und Durchführung bei Departementsstraßen und großen Vizinalverbindungswegen Lasten: Departementsstraßen unter Beteiligung des Staates. (Staat 17 bis 67 vH) 3roße Vizinalverbindungswege unter Beteiligung der Ge“ meinden in Höhe von höchstens 2/3 Beteiligung bei gewöhnlichen Vizinalwegen 1/2 von 15 bis 90 vH. Gemeinden Leitung und Durchführung bei gewöhnlichen Vizinal“ verbindungswegen wästen: Beteiligung an großen Vizinalverbindungswege» bis zur Höhe von 2/3 3ei gewöhnlichen Vizinalwegen Restausgaben nach Abzuf der Beteiligung des Departements Belgien ......... Leitung und Durchführung bei Staatsstraßen Subventionen für Provinzialstraßen und Vizinalwege Provinzen Leitung und Durchführung bei Provinzialstraßen ‘Lasten der Provinzialwege nach Abzug der staatlichen Subventionen, Subventionen an (Gemeinden f Viz nalwege Gemoinden Leitung und Durchführung bei Vizinalwegen . Lasten: Ausgaben für Vizinalwege nach Abzug der Pr” vinziellen und stagtlichen Subventionen na Halieh ........., Leitung und Durchführung bei Staatsstraßen (Straßen I. Ordnung) Lasten: Staatsstraßen !/2 der Ausgaben, Rest Last der Provinzen Provinzen Leitung und Durchführung bei Straßen II, u. II. Ordnung Lasten: Bei Staatsstraßen 50 vH der Ausgaben Bei Straßen II. Ordnung 75 vH der Ausgä)en Bei Straßen II. Ordnung 50 vH der Ausg® Gemeinden ‚ Leitung und Durchführung bei Straßen IV. Ordnung n Lasten: Bei Straßen II, Ordnung 25 vH der Ausg2Den Bei Straßen III. Ordnung 50 vH der Aue an Bei Straßen IVY. Ordnung 100 vH der Ausg# Auf dem Gebiet des gewöhnlichen Arbeiterschutzes erwachsen den Gemeinden kaum in einem Staat wesentliche Ausgaben, da überalll staatliche Gewerbeinspektionen für diesen Zweck vorhanden sind. Der Schutz jugendlicher Arbeiter verlangt jedoch SO- wohl in Großbritannien wie in Frankreich ihre Mitarbeit. Gewisse andere Zweige der AT- beitsverwaltung, z. B. Arbeitsvermittlung und Schlichtung von Lohnstreitigkeiten, die eine größere Rolle nur in Großbritannien spielen, werden hier vom Staat ausgeübt, evtl. unter Beteiligung von lokalen Kommissionen mit Gemeindevertretern; in Frankreich unterhält der Staat zentrale Arbeitervermittlungsstellen (auch im Ausland) und hat De- partements und größere Gemeinden zur Errichtung von unentgeltlichen Arbeitsnach- weisen verpflichtet. Die gemeindlichen Arbeits- und Finanzlasten sind gering. Bei der eigentlichen Sozialen- und Gesundheitsfürsorge tritt in allen Ländern der Staat zurück und beschränkt sich auf die Aufsicht und die Suhventionierung-