641 — Belgien Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung Jem Staat bzw. den nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht unmittelbar unterstehende öffentliche Einrichtungen und Organe sind durch Umrahmung I 7 gekennzeichnet "Ya Für- ‚Orge- Zweig Staat Arbeiterschutz: Gesetzgebung über den Schutz der Arbeiter in gefährlichen und ungesunden Betrieben und in Berg- werken; über Frauen- und Kinderarbeit, Achtstundeniag, Arbeitsunfälle Durchlührung der Industrieinspektion, Arbeitsinspektion, der gewerbeärztlichen Aufsicht, Bergbauinspektion und der In- spektion von Explosivstoffbeirieben Überwachung der Kinder- und Frauenarbeit Arbeitsvermittlung: Anteil des Staates an den Kosten der amtlichen Arbeitsvermittlungsstellen und Subventionen an die genehmigten Arbeitsvermittlungsstellen Staatsaufsicht MM w < za Armen- und Altersfürsorge:; Beteiligung an den Unter- haltskosten für Bettler und Landstreicher Subventionen an die in den Provinzen bestehenden Fonds speciaux d’assistance publique 3Zubventionen an Unterstützungskassen auf Gegenseitigkeit Yonseil sun6rieur de l’assistance publique X | Kinder-und Mütterfürsorge: Staatliches Amt für Kinder- ze schutz; staatreigene Anstalten, Subventionen an das Natio- ® nale Kinderwerk. Subventionen an das nationale Werk f der Kriegwaisen, Subventionen an Mütterversicherungen 5 [nspektion von Kinderkrippen + Wohnungswesen: Boteiligung des Staates an der Soci6te Nationale des habitations et logements & bon march6 und len von ihr genehmigten regionalen Gesellschaften. Sub- ventionen und Darlehen an diese Gesellschaften, Beteili- zung an dem Anleihedienst der Soci6t6 Nationale des ha- 3itations et logeements & bon march6 Soci6t6 Nationale des habitations et logements & bon march6 Alters- und Hinterbliebenenversicherung: Obligatorische Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeiter und Angestellte. Öffentlich-rechtliche Versiche- rungsanstalt. Arbeiter: Jahresbeitrag mindestens 12 fr. lür weibliche und unverheiratete männliche Arbeitneh- mer unter 18 Jahren; 36 fr, für männliche Arbeitnehmer iiber 18 Jahren. Der Arbeitgeberbeitrag ist dem des Versicherten gleich. Angestellte: Beitrag 8 vH des Zehalts (3 vH zu Lasten des Arbeitnehmers und 5 vH 11 Toten daq Arheitgahars} 3taatebeitrag 50 vH der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zusammen.. Außerdem Zusatzrente in Höhe der ursprünglichen, Diese (complöment de pension) wird zu i/g vom Staat, zu 1/g von den Provinzen und zu 2/2 von den Kommunen getragen Für die Übergangszeit — bis 1971 -—, die dadurch entsteht, daß sich die Versicherung streng genommen nur auf die Personen bezieht, die am 1. Januar 1926, dem Tage des Inkrafttretens des Versicherungsgesetzes noch nicht 21 Jahre alt waren, ergänzt der Staat durch einen besonderen Beitrag Jie sogenannte Erhöhung (majoration), die zur Zahlung der normalen Pension erforderliche Summe $ Nachrgeordnote Gebietskörperschaften Provinz: Gewerbepolizeiliche Funktionen ‚bei gefähr- lichen und ungesunden Betrieben ; Jemeinden: Gewerbepolizeiliche Maßnahmen in ge- fährliehen und ungesunden Betrieben jemeinden: Stellen unentgeltlichen paritätischen Ar- beitsvermittlungsstellen Räume und Personal zur Ver- fügung Provinz: Provinzieller Fonds sp&ial d’assistance publique. Subventionen an Kommunen für Arme, die in Landarmenhäusern untergebracht sind. Im Be- darfsfalle Subventionen an die Commissions d’as- sistance publique 3emeinde: Armenfürsorge in der Regel durch die Sommission d’assistance publique; sie beschließt, über Zewährung von Unterstützungen und die Zulassung Armer in Wohlfahrtsanstalten, Subvenlionen an pri- 7ata Ten - -Inmslahiungan Die Wohlfahrtskommissionen (5 bis 10 Mitglieder vom Kommunalrat gewählt) sind in weitem Um- fang unabhängig, sie besitzen Sondervermögen und z, T, eigene Einnahmen Provinz: Beiträge zu den Unterhaltskosien für Findel- kinder Gemeinde: Unterstützung der Kinderkrippen und Ent- bindungsanstalten durch die Commission d’assistance ublique, gegebenenfalls unter Beteiligung einer anderen zommunalen Kommission oder dem Leiter: einer pri- ‚aten Anstalt. Unterstützung von Frauen, die allein ür ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren zu sorgen ıaben. Die Kommission zahlt Subventionen an Waisen- aäuser, sorgt für die Findelkinder, verlassene Kinder and Waisenkinder und übergibt sie einem Hospiz oder einem Pfleger Provinz: Beteiligung an der Soci6t6 Nationale und den von ihr genehmigten Gesellschaften. Gemeinde: Beteiligung der Commission d’assistance publique an den von der Soci6t6 Nationale genehmigten Baugesellschaften, Die Commission d’assistance darf ıhre Kapitalien zum Ankauf oder zum Bau von Häusern mit billizen Wohnungen verwenden Regionale Gesellschaften der Soci6t6 Nationale Provinz: 1/; der Zusatzrente. ‚Subventionen an Unter- gtützungskassen auf Gegenseitigkeit Gemeinde: ?/2 der Zusatzrente Finanzen und Steuern