— 644 — Noch: Italien Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung Nachreordnete Gebietskörperschaften Für- BOTge- zwei Tuberkuloseversicherung ala Vorstufe zur Kranken- versicherung gedacht, Beitr ge in 2 Lohnklassen 26 bzw. 52 Lit. jährlich, Landarbeiter 26 Lit. Arbeitgeber und -nehmer je !/,. Leistungen: Heilstättenbehandlung und Familienzeld (4 bis 6 Lit. wöchentlich) Versicherung gegen Berufskrankheiten (Vergif- tungen): Geldleistungen und Anstaltspflege bei we- nigstens 50 vH Erwerbsunfähirkeit Krankenversicherung in den neuen Provinzen: Fortbestehen der alten österreichischen und ungarischen Gesetze er af Bi lan Krankenhilfe: Btaatszuschüsse an Krankenhäuser und Sanitätspersonal zekämpfung von Seuchen und”Volkskrankheiten: Staatszuschüsse zur Bekämpfung von Tuberkulose, Malaria (kostenfreies Chinin), Pollagra (staatliche Maiskontrolle), Tuberkulose, Tracoma und Geschlechtskrankheiten Fürsorge für Anormale: Zuschüsse zur Irren- und Blinden fürsorge Staatliche Zuschüsse an Gemeinden im Erdbebengebiet. ; Übernahme von Zinsen und Tilgung auf an betroffene Ge: meinden gewährte Anleihen!) Krankenhäuser und Sanitätepersonal; Unterhalt und Pflege unbemittelter Kranker, soweit karitative Eir richtungen nicht ausreichen Provinzialärzte, die erforderlichenfalls durch Kreisärzt unterstützt werden Provinzialärzte, geschlossene Tuberkulosenfürsorge in vo} Provinzen und Gemeinden gemeinsam unterhaltene” Krankenhäusern: Wohnungshygiene Durchführung durch die Gemeinden und Provinze® Provinzial-Irrenanstalten | 1) In allen Ländern vorhanden, jedoch in Italien besonders bedeutsam. ebenso wie für die Unterbringung von Waisen, Tuberkulosekranken, Bettlern, schwer er- ziehbaren Kindern über eigene Anstalten verfügt. Für die Kontrolle der einzelnen Für- sorgezweige sind Kontrolleure und Inspektoren, die zum Teil ärztlich vorgebildet sind und deren Gehälter bei manchen Fürsorgezweigen gemeinsam vom Staat und Departement getragen werden, vorhanden. Die französische Gesundheitspolizei ist ebenso wie in Bel- gien und Italien eine Nebenaufgabe der allgemeinen Verwaltungsorgane, wenn auch beim Departement meist Departementsärzte vorhanden sind und die größeren Städte über Gesundheitsdezernate verfügen, In Belgien ähnelt die Verteilung der Aufgaben und die Organisation des sozialen Dienstes, was das Vorhandensein besonderer autonomer Körperschaften anbelangt, der französischen. Eine Kostenbeteiligung des Staates besteht ebenfalls auf manchen Ge- bieten. In Italien gibt es obligatorische Fürsorgezweige bei den Gemeinden überhaupt nicht. Die Leitung der vorhandenen Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäuser usw. wie des gesamten Wohltätigkeitswesens obliegt der sozialen Wohlfahrtpflege. Private Einrich- tungen überwiegen. Der allgemeine Gesundheitsdienst wird von Staats- und Provinz- ärzten besorgt. Die obligatorische Irrenfürsorge wird von den Departements, die obli- gatorische Tuberkulosefürsorge von diesem und den Gemeinden gemeinsam ausgeübt. In Großbritannien bestanden bis zum Jahre 1929 neben den übrigen Selbstver- waltungsverbänden besondere Armenverbände unter besonders gewählten Boards of Guardians, die nur die Aufgabe hatten, sämtliche Zweige der Armenverwaltung zu be- treuen. Finanziert wurden ihre Ausgaben aus der Armensteuer (Poor Duty). Neuer-