— 690 — erfolgt zwischen 100000 Lit. und 200000 Lit. eine Abrundung nach Einheiten von 5 . 2000 Lite, zwischen 200000 und 500 000 Lit. auf 5 000 Lit 500000 - 1000000 » „0 000 100 000 ? 000 000 20 000 20 000 600 000 30 000 5 200 000 90 000 20 000 000 :90 000 50 000 000 500 000 darüber 000 000 Die österreichische Vermögensteuer vom ertragbringenden Vermögen Das Gesetz nimmt eine feste Relation zwischen dem Ertrage, welcher der Einkommen- ;teuerveranlagung zugrunde gelegt wird, und dem Vermögenswert an, und zwar gelten als steuerpflichtiges Vermögen: das 10fache des Ertrages aus Land- und Forstwirtschaft im Falle der eigenen Bewirtschaftung, das 20 fache bei Verpachtungen; das 20 fache des Rein- artrages bei sonstigen ertragbringend verwerteten unbebauten Grundstücken und bei xebäuden samt dazugehörigem Grund und Boden; das 10fache bei Erwerbsunter- ıehmungen und das 20fache bei Kapitalvermögen aller Art. Der Steuersatz beträgt 3 vT des steuerpflichtigen Reinvermögens. Steuerfrei sind Rein- 7/ermögen bis zu 36 000 S. Der Satz ermäßigt sich, wenn das steuerpflichtige: Reinver- mögen 120 000 S nicht übersteigt, auf 1. vT, wenn es 240 000 S nicht übersteigt, auf 1 vT und, wenn es 360 000 S nicht übersteigt, auf 2 vT. 2. Die Steuern vom Vermögensverkehr und Umsatz Die Steuern vom Vermögensverkehr und Umsatz umfassen auf der einen Seite unter den Vermögensverkehrsteuern alle diejenigen Steuern, die unter der Bezeichnung. von Ein- tragungsabgaben, Stempelabgaben oder Gebühren das Vermögen erfassen, das sich im Zustand einer einen Austausch von Vermögensteilen zwischen zwei Wirtschaftseinheiten darstellenden Bewegung befindet, im Handels-, Geld- und Bankgeschäft arbeitet und in Wertpapieren des Börsenverkehrs angelegt ist oder sich in Urkunden irgendwelcher Art als nur vorhanden zeigt. Unter den Vermögensverkehrsteuern sind demnach zum Teil Ab- yaben enthalten, die als Vermögensbesitzsteuern anzusprechen sind oder die in gewissem Ausmaße ein Gebührenelement in sich tragen; zum andern sind in die Gruppe der Steuern vom Vermögensverkehr und Umsatz die allgemeinen Geschäftsumsatzsteuern (Frankreich, Italien, Österreich) bzw. die im Gesamtsystem eine allgemeine Umsatzbesteuerung be- wirkenden speziellen Umsatzsteuern (Belgien) eingereiht, die mit den eigentlichen Ver- mögensverkehrsteuern den Umsatz als Bemessungsgrundlage gemeinsam haben, im weiten Waße jedoch den Charakter einer Verbrauchs- und Aufwandbesteuerung in sich tragen. a. Die Steuern vom Vermögensverkehr Die Steuern vom Vermögensverkehr weisen in allen Staaten teils feste, teils graduiert este, teils proportionale Sätze auf. Die den Umsatz von Immobilien und Mobilien feststellenden Urkunden unterliegen überwiegend proportionalen Eintragungsabgaben. Diese betragen für den Umsatz von {mmobilien in Belgien 7,8 vH, in Frankreich 12 vH, für den Umsatz von Mobi- lien in Belgien 4,2 vH und in Frankreich 8 vH. Falls in Frankreich bei Übertragungen von Immobilien und Mobilien der Verkaufspreis 300 000 fr übersteigt, wird eine Zuschlag- steuer erhoben, die für den Teil des Verkaufspreises von 300 000 bis 500 000 fr 1,2 vH, tür den über 500 000 fr 2,4 vH beträgt. Außerdem wird die Übertragung erster Hand von Immobilien, Grundeigentum, Betriebsvermögen, von Mündelgeldern nach dem 14. August 1926 von einer außerordentlichen Abgabe von 5 vH getroffen. In Italien findet bei Eigentumsübertragungen immobiler Güter ein progressiver Tarif Anwendung, der bei Überlassung von Immobilien bis zu einem Werte von 200 Lit. 4 vH, bei einem Werte über 200 Lit. bis 400 Lit, 5,2 vH und bei einem Werte über 400 Lit. 8 vH be- :;räst. Bei der Übertragung von Immobilien beläuft sich der Steuersatz je nach der Art