792 Office) und die unterstehenden Inspektoren des Bundesheeres. Der größte Teil der Milizausgaben (etwa 2/,), insbesondere die Ausgaben für die gesamte Ausrüstung, werden vom Bund bestritten. Die Subventionen betrugen 1921 16,7 Mill. $. 1927 bereits 31,4 Mill. $. Subventionen für Fachschulwesen. Der Bund gewährt diese Subventionen für landwirtschaftliche, hauswirtschaftliche, Handels- und Gewerbefachschulen, Zwecks Kontrolle der Erfüllung der Bundes- bestimmungen ist das Bundesgebiet in vier Bezirke mit je einer Bundesbehörde für die landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Fachschulen eingeteilt. Oberste Verwaltungs- behörde ist das Board for Occasional Education. Die Bundessubventionen betrugen im Jahre 1921 3,36 Mill. $, im Jahre 1927 7.18 Miül$. Für Berufsumschulung der Kriegsverletzten wurden 1927 außerdem 0,88 Mill. % ausgegeben, Subventionen für Mütter- und Säuglingshygiene. Die Subventionen bezwecken, durch Anstellung von Säuglingspflegerinnen, die durch Heimbesuche Aufklärung vermitteln sollen, und durch Schulkurse für Mütter, der Säug- lingssterblichkeit vorzubeugen. Die vom Children Bureau durchgeführte Bundesaufsicht wird mit großer Zurückhaltung ausgeübt, Die Bundessubventionen betrugen 1922 0,32 Mill. $, 1927 0,90 Mill. $. 6. Subventionen zur Waldbrandverhütung; sie spielen eine untergeordnete Rolle, 7. Subventionen zur landwirtschaftlichen Produktionsförderung, besonders durch An- stellung von landwirtschaftlichen Regierungssachverständigen in den Grafschaften. Sie werden vergeben durch ein Bundesamt für landwirtschaftliche Produktionsförderung (Office for Agricultural Extension Work). Das Bundesgebiet ist in vier Bezirke mit regionalen Aufsichtsbehörden eingeteilt, Die Bundessubventionen betrugen 1922 4,97 Mill. $, 1926 5,88 Mill. $. Nicht sämtliche Staaten haben sich geneigt gezeigt, durch Annahme der Bundesbedingungen in den Genuß der Subventionen zu kommen. Die Anzahl der Staaten, die die Verpflichtungen eingingen, ist auf den einzelnen Gebieten verschieden groß. In Österreich besteht ein (ausgabebedingter) Lastenausgleich nur in Ansätzen. Der Bund beteiligt sich obligatorisch in Höhe von 20 Mill. S an den Ausgaben für die politische Ver- waltung der Länder mit Ausnahme von Wien und an dem Dienst für die Valutaschulden Wiens und Niederösterreichs mit 6,3 Mill. S. Den Städten Wien und Graz zahlt er für die Einhebung der Bundessteuern eine Pauschalvergütung von 2,3 Mill, S. Eine gemeinschaftliche Last ist die Beteiligung sämtlicher Gebietskörperschaften an den Lasten der Sozialversicherung. Zu diesem Zweck überweisen die Länder 4,4 Mill. S, die Gemeinden 4,8 Mill. S jährlich an den Bund. Das System der Aufgabeverteilung und des Lastenausgleichs zwischen Gliedstaaten und Gemeinden Die Aufgabeverteilung zwischen Gliedstaaten und Gemeinden liegt in den beiden europäi- schen Bundesstaaten, der Schweiz und Österreich, so, daß meist beide Verbände konkurrierend auf den gleichen Verwaltungsgebieten tätig werden. Man könnte also von einer Aufgaben- konkurrenz sprechen. In beiden Bundesstaaten sind gliedstaatliche regionale Instanzen für die allgemeine innere Verwaltung ausgebildet, die die Gemeindeaufsicht in unterster Instanz ausüben und insofern besonders mit den im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden liegenden örtlichen polizeilichen Zuständigkeiten konkurrieren. In beiden sind ferner Gliedstaat und Gemeinden an der Verwaltung und an den Lasten, vor allem des Straßen- und Wege- und des Schulwesens, beteiligt, Dem Staat ganz oder in der Hauptsache vorbehalten sind vor allem die Rechtsprechung (in Österreich dem Bund), die Kriminalpolizei, die Wasserbauverwaltung, das landwirtschaftliche Meliorationswesen, die Forstaufsicht u. a. Die Gemeinden werden überwiegend auf dem Gebiete des Gesundheits- und Wohlfahrtswesens und der spezifischen Aufgaben von geschlossenen Siedlungen (Anstalten und Einrichtungen aller Art) tätig, in der Schweiz wirkt außerdem die Gemeinde in ausgedehntem Maße an der Erhebung der Staats- steuern mit.