—— 198 — Im schweizerischen Kanton Zürich findet ein Lastenausgleich in der Weise statt, Jaß der Staat auf dem Gebiete des Volksschulwesens sich obligatorisch an der Zahlung der Lehrergehälter beteiligt und außerdem Subventionen für die übrigen Volksschullasten der Gemeinden zahlt; auf dem Gebiete des höheren Schulwesens trägt er in den meisten Gemeinden lie Hauptlasten; in Zürich und Winterthur zahlt er Subventionen für die städtischen An- stalten. Hinsichtlich des Wegewesens teilen sich Staat und Gemeinden derart in die Lasten, daß dem Staat die Bau- und Unterhaltspflicht für die Straßen 1. Klasse obliegt, während die Gemeinden unter Beteiligung des Staates die Lasten für die übrigen Wege zu tragen haben. Für polizeiliche Zwecke, für das Gesundheits- und besonders das Armenwesen leistet der Staat lreiwillige Subventionen, Die Gemeindearten, unter die sich die entsprechenden Aufgaben teilen, sind Armen-, Bürger-, Schul- und vor allem politische Gemeinden, Die Kirch- gemeinden mit ihren Lasten sind im Gegensatz zu den anderen Ländern ebenfalls in die ffentliche Wirtschaft einbezogen. In Österreich ist auf dem Gebiete des Wegewesens in den meisten Ländern eine getrennte Wegebau- und -unterhaltspflicht für die verschiedenen Straßen- und Wegegattungen vor- gesehen, Es gibt Landesstraßen, die vollkommen dem Land zur Last fallen, Bezirks- und Ortsstraßen deren Lasten von Straßenbezirksverbänden bzw. den Gemeinden oft unter Beteiligung des Landes getragen werden. Die Volksschullasten sind nach ihrem Gegenstand auf Länder und Gemeinden in der Weise verteilt, daß in der Regel die Gemeinde den säch- lichen, das Land den Personalbedarf zu decken hat. Die Länder gewähren außerdem für die verschiedensten Verwaltungszweige Subventionen; oft sind auch nichtzweckbestimmte Dotationen vorgesehen. In einigen Ländern bestehen für Wohlfahrtszwecke besondere Fürsorgeverbände. In den Vereinigten Staaten besteht dagegen, ebenso wie im Verhältnis von Staat zu Bund, zwischen Staat und Gemeinden grundsätzlich eine Trennung der Aufgaben und Lasten, Auf Grund der weitausgedehnten Selbstverwaltung liegt in den Händen des Staates nur die Gesetzgebung und in gewissen Fällen eine ziemliche beschränkte Verwaltungskontrolle. Auf dem Gebieteder Rechtsprechung konkurrieren wie schon Bund und Staat, so auch Staat und Gemeinden miteinander. Der Staat beteiligt sich in vielen Staaten nach einem gesetzlich bestimmten Schlüssel obligatorisch an den Schul- oder Wegebaulasten und zahlt oft für Armenfürsorge, Krankenhäuser und. Wohlfahrtseinrichtungen Subventionen, Mit diesen Subventionen verbindet er die sonst schwer zu realisierende Kontrolle über die entsprechenden Betätigungsgebiete der Gemeinden und Gemeindeverbände. Gegenüber den Verhältnissen in den beiden anderen Bundesstaaten lassen sich innerhalb der amerikanischen Gliedstaaten in der Regel drei Selbstverwaltungsstufen unterscheiden: die Grafschaften, die towns, die mit den Städten (cities) auf gleicher Stufe stehen, und die Dörfer (villages), die den towns unter- geordnet sind. Neben den genannten Verbänden bestehen Zweckverbände verschiedener Art, unter denen die Schuldistrikte eine besondere Rolle spielen. Die Überschneidung der Aufgabe- kreise dürfte zu gewissen Doppelungen der Behörden führen. Eine Trennung in der Zu- atändigkeit liegt nicht vor; immerhin liegt bei der Grafschaft das Schwergewicht der Tätigkeit auf rechtlichem bzw. polizeilichem Gebiet und auf dem des Wegebaues, bei den nachgeordneten Verbänden treten zu diesen auch vorhandenen Aufgaben in höherem Maße Schul-. Ge- aundheites. und Anstalteswesen aller Art hinzu. Die Verteilung des Finanzbedarfs auf die einzelnen Gebietskörperschaften Ein zahlenmäßiger Überblick über die Verteilung des Finanzbedarfs der gesamten öffent- üichen Verwaltung läßt sich wegen der unvollständigen Unterlagen nur schwer geben. Trotzdem soll (unter Zuhilfenahme von Schätzungen) eine Zusammenstellung versucht werden, Da Österreich wegen des Überwiegens der Finanzen Wiens, das zugleich Land und Gemeinde ist, zu einem Vergleich mit den anderen organischer zusammengesetzten Bundesstaaten nicht ohne weiteres geeignet ist, erscheint eine Korrektur der österreichischen Zahlen, was Wien anbetrifft, erforderlich. Die Korrektur muß unter dem Gesichtspunkt vorgenommen werden: Wie würde sich der Finanzbedarf unter Bund, Ländern und Gemeinden in Österreich verteilen, wenn Wien nicht eine derartige den Rahmen eines kleinen Staates sprengende Großstadt sein würde und nicht Land und Gemeinde zu gleicher Zeit wäre? Es wurde