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        <title>Finanzen und Steuern im In- und Ausland</title>
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      <div>— O8 — 
sind die Unterschiede nicht. Die vom Staate ernannten Bezirksorgane haben im wesent- 
üchen repräsentative Aufgaben. Die ausschlaggebenden Organe der regionalen Verwaltung 
sind gewählt, Das Gemeinwesen schichtet sich in Selbstverwaltungsverbänden (in drei Stufen} 
auf bis zur zentralen Organisation, dem Staate als dem Selbstverwaltungskörper der 
ganzen Nation. Allerdings gibt es keinen freien Wirkungskreis der Selbstverwaltungs- 
verbände. Ihre Aufgaben sind ihnen durch Gesetz einzeln vorgeschrieben bzw. erlaubt. 
In keinem Falle können von ihnen selber neue Aufgaben in Angriff genommen werden. 
Die ganze umfassende Selbstverwaltung ist also im Grunde genommen eine Art Auf- 
Iragsverwaltung. 
Dagegen ist die regionale Verwaltung Italiens durch und durch verstaatlicht. Die 
Gebietskörperschaften der Provinzen und Kommunen haben zwar eigene Haushalte und 
eigene Einnahmen — entsprechend der Verschiedenheit der lokalen Bedürfnisse — 
sind aber gänzlich der zentralen Gebietskörperschaft, dem Staate, untergeordnet. Man 
kann sie am treffendsten mit der Bezeichnung »Zwangslastenverbände« be- 
legen. Die früher dreistufige Staatsverwaltung ist durch Wegfall der Unterpräfekturen 
der bisher zweistufigen Selbstverwaltung angeglichen; ihre Organe sind sämtlich ernannt. 
In der obersten Unterstufe, der Provinz, besteht eine Personalunion des staatlichen 
Organes des Präfekten mit dem Präsidenten’ des Provinzialorganes, Dieser, der Provinzial- 
verwaltungsrat, fungiert eigentlich nur als Beiratdes Präfekten für die Selbst- 
verwaltung der Provinz. Sämtliche bezahlte Beamte der Selbstverwaltungskörper sind 
verstaatlicht. Auch der Bürgermeister (Podestä) ist ernannt, gilt aber noch als 
Ehrenbeamter der Kommunen und ist gewöhnlich unbezahlt. 
Zwischen diesen beiden gegensätzlichen Formen der Beziehung von Zentral- und 
Regionalverwaltung steht die französische und belgische Organisation. Neben 
der straff zentralisierten Staatsverwaltung mit drei Verwaltungsunterstufen in Belgien 
und in Frankreich baut sich die zweistufige Selbstverwaltung (Provinz und Kommunen 
in Belgien — Departement und Kommune in Frankreich) auf. In den Departements ist 
der Präfekt sowohl die bürokratische Spitze der staatlichen allgemeinen Departements- 
verwaltung mit weitgehendem Einfluß (einschließlich Beamtenernennung) bei den ver- 
schiedenen Spezialverwaltungen als auch Exekutivbeamter des Departements als Selbst- 
verwaltungskörperschaft (vgl. die Stellung des preußischen Landrats). Die Arron- 
dissements sind weder in Frankreich noch in Belgien Selbstverwaltungskörper. Das 
Tätigkeitsgebiet der Kommunalverwaltungen umschließt alle dem Interesse der Kom- 
munen dienenden Aufgaben. Die französischen und belgischen Formen der Selbstver- 
waltung nähern sich somit der deutschen. In Frankreich ist die Selbstverwaltung 
in den letzten Jahren sogar bewußt gestärkt worden. Hier werden die Häupter der 
staatlichen Bezirksverwaltung auf Vorschlag der Bezirksvertretungen ernannt, während 
in Belgien dies nicht der Fall ist. Der Bürgermeister wird hier vom König sogar aus 
der Mitte des Gemeinderats ernannt. In Frankreich wird der Bürgermeister vom Ge- 
meinderat gewählt, ohne daß eine Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde notwendig ist; 
jedoch besteht ein Suspendierungsrecht ihm gegenüber, genau so wie ein Auflösungsrecht 
bezüglich des Gemeinderats. Die Verzahnung von staatlicher Bezirks- und Selbstver- 
waltung wird durch das Aufsichtsrecht des Gouverneurs bzw. des Präfekten (und des 
Chefs der Arrondissements) hergestellt, in Frankreich durch die Mitwirkung von 
lokalen Organen, wie Generalrat und Arrondissementsrat bei der Staatsver- 
waltung. Die Gouverneure und die Präfekten führen auch den Vorsitz der entsprechenden 
Selbstverwaltungsorgane. Doch geht das System der bel gischen Selbstverwaltung 
insofern weiter als das französische, als auch eigentliche staatliche Funktionen an den 
Provinzialrat bzw. seine ständige Deputation übertragen werden. 
Die Kommunalaufsicht ist in allen drei Kontinentalstaaten sehr stark aus- 
gebildet. Die Gemeindeaufsicht übt in den unteren Instanzen der französische Unter- 
präfekt und der Präfekt, der belgische Provinzialrat und der italienische Präfekt aus. 
Als oberste Staatsaufsichts- und als Provinzaufsichtsbehörde fungieren die zuständigen 
Minister, die Kontrolle ist in Frankreich und Belgien zum größeren Teil Rechts-, zum 
zeringeren Ermessenskontrolle. Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden erst nach</div>
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