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        <title>Finanzen und Steuern im In- und Ausland</title>
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Formen, die Großbritannien Iür seine Unterverbände, je nach ihren verschiedenen
 Bedürfnissen historisch bedingt, entwickelt hat. Das Kirchspiel hat so wenig
Aufgaben, daß es kaum als selbständige Einheit gelten kann und deswegen keineswegs
mit den Gemeinden der anderen Länder vergleichbar ist, am ehesten könnte man es mit
den selbständigen Ortsteilen und Ortschaften, auch »Köge« oder Kirchspielgemeinden
in einigen preußischen Provinzen vergleichen. Als unterste Selbstverwaltungskörperschaften
 sind in Großbritannien vielleicht besser die ländlichen und städtischen
 Distrikte und die Städte (Boroughs) anzusehen. Zwischen Städten und Stadtdistrikten
 besteht dabei kein Stufenunterschied, sondern nur ein Rangunterschied. Den
Städten kommt deshalb auch besonders bei größerer Einwohnerzahl ein größerer Aufgabenkreis
 zu (vor allem Polizei). Als sehr bedeutsame obere Stufe der Selbstverwaltung
 Großbritanniens sind die Grafschaften bzw. Stadtgrafschaften (Grafschaftsfreie
Städte zugleich also auch Unterstufen) ausgebildet; seit dem Wegfall der besonderen
Armenfürsorgeverbände (unter den gewählten Boards of Guardians) sind sie auch mit
deren Rechten ausgestattet, Diese Stufe der englischen Verwaltung ähnelt in der Größe
des Aufgabengebietes der entsprechenden Stufe der italienischen Provinz, die
aber auf einem ganz anderen politischen Prinzip beruht, der völligen Zurückdrängung
der Selbstverwaltung bzw. ihrer undurchsichtigen Vermischung mit der Staatsverwaltung.
Als Form der untersten Selbstverwaltungsstufe kennen alle drei Kontinentalstaaten
nur die grundsätzlich mit gleichen Rechten ausgestattete Gemeinde.
Mit Ausnahme von Belgien gewähren alle Staaten ihren Hauptstädten eine besondere
 Rechtstellung, die teilweise auf eine Beschränkung der Selbstverwaltung zielt.
Die Londoner hauptstädtischen Bezirke. (Metropolitan Boroughs) sind zur Grafschaft
 London zusammengefaßt. Die Polizei ist im Gegensatz zu anderen Städten mit
Ausnahme der City-Polizei verstaatlicht. Die City von London hat noch alte Rechte
bewahrt und ist in vielen verschiedenen Aufgaben unabhängig von der Londoner Grafschaftsverwaltung.
 Rom steht unter Sonderregime eines Gouverneurs, der größere Be-[ugnisse
 als der Podestä besitzt und direkt dem Innenministerium als Staatsbeamter
untersteht. Neapel steht unter einem Sonderkommissar; außerdem besitzt das Finanz-Ministerium
 besondere Befugnisse für den Umbau der Stadt.
In Frankreich sind die hauptstädtischen Bezirke zum Seine-Departement verbunden,
 dessen Präfekt als Bürgermeister (maire) der Hauptstadt fungiert. Auch die
Bürgermeister der Bezirke sind vom Präsidenten der Republik ernannt. Die Polizeiaufgaben,
 die sonst von den Selbstverwaltungskörpern versehen werden, sind einem
staatlichen Polizeipräfekten übertragen.
Außer den Hauptstädten haben auch andere Städte eine besondere Rechtstellung:
 Die belgischen Städte über 5000 Einwohner sind von der Aufsicht
der unteren staatlichen Verwaltungsstufe, dem, Arrondissement, befreit; die Hauptstadt
besitzt darüber hinaus keine weiteren Vorrechte.
In Frankreich unterstehen die Departementshauptstädte direkt dem Präfekten,
gehören also keinem Arrondissement an. Wie Paris, bildet auch Lyon ein eigenes
Departement, hat aber einen eigenen Maire neben dem Präfekten, der aber die städtische
Polizeigewalt ausüht.

In Großbritannien können durch Parlamentsgesetz (früher durch Verfügung
des Gesundheitsministers, die das Parlament umstoßen konnte) größere Städte (seit 1926
solche über 75 000 Einwohner) von der Unterordnung unter die Grafschaften befreit
und zu Stadtgrafschaften erhoben werden. Der drei- bis vierstufige Verwaltungsaufbau
Großbritanniens verengt sich also zu einem zweistufigen: Staat und Stadtgrafschaft,
Größere städtische Bezirke können auf Antrag zu Municipal Boroughs erklärt
werden, wodurch. sie in einigen Verwaltungszweigen unabhängig von der Grafschaft
werden, z.B. dem Unterrichtswesen, in verwaltungspolizeilichen Aufgaben und in der
Friedensgerichtsharkeit.</div>
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