<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Finanzen und Steuern im In- und Ausland</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1823190766</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>639 — 
Frankreich 
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung 
Dem Staat und den nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht unmittelbar unterstehende öffentliche Einrichtungen und: Organe 
sind durch Umrahmung [|$—J gekennzeichnet 
Für- 
Sorge- 
Zweig 
Atant 
Arbeiterschutz: Vorschriften über Arbeitszeit, Nachtarbeit, 
Unfallverhütung; Durchführg. staatl. Gewerbeinspektion 
Keine Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren, besondere 
| Vorschriften für Jugendliche, staatliche Kontrolle 
‚ Lohniragen: 
s 
E 
[Arbeitsvermittlung: Staatliche Zentralarbeitsvermitt 
‚ lungsstellen, besonders für Landarbeiter, auch im Ausland‘, 
Subventionierung kommunaler Einrichtungen 
Für sämtliche Zweige der sozialen Fürsorge besteht beim Ar- 
beitsministerium ein Beirat (conseil sup6rieur de l’assistance 
publique). Die Aufsicht über sämtliche Fürsorgezweige 
von seiten des Staates wird durch Generalinspektoren (in- 
specteurs generaux de service administratif) beim Innen- 
ministerium, die in dieser Beziehung jedoch dem Arbeits 
ministerium unterstellt sind, ausgeübt 
Armen- und Altersfürsorge?) (assistance aux vieillards, in- 
firmes et incurables): Staatsaufsicht unter den General- 
inspektoren ausgeübt durch von Staat und Departement 
gemeinsam besoldete Departementskontrolleure*), 
Beteiligung an den Ausgaben der Departements: 50 bis 95 vH 
z. T. direkte Subventionen an die Gemeinden, 
Die Unterstützungsrente je Kopf schwankt zwischen 30 fr und 
80 fr monatlich, außerdem staatliche Sonderzulage 20 fr monat- 
lich. Unterstützte, die dauernd der Hilfe einer dritten Person 
bedürfen, erhalten darüber hinaus eine besondere Rente in Höher 
von etwa 1530 Ir jährlich. Der Staatsanteil (Sonderzulagt 
nicht mitgerechnet) wird auf 36 vH der Ausgaben veranschlagt. 
A 
Bm 
Ss Waisenfürsorge: (services des enfants assist6a) Staatsauf- 
H sicht, staatlich besoldete Departements-Waiseninspektoren. 
Beteiligung an den Lasten zu ?%/% 
Kriegswaisenfürsorge: Staatliche Leitung durch office 
| national des pupilles de la nation mit Beirat, in den De- 
partements (regionale Staatsbehörden). Volle Lasten 
Unterstützung kinderreicher Familien?) (jedes Kind 
zwischen 3 und 13 Jahren, vom dritten Kinde ab): 3. Kind: 
120 fr, 4. Kind: 360 fr, jedes folgende 540 fr, wenn beide Eltern 
leben; andernfalls 3. Kind: 360 fr, 540 fr jedes folgende vom 
ersten Jahre ab; Staatsanfsicht. Geburtsprämien je nach 
Beschluß der Departements oder Gemeinden. Beteiligung des 
Staates zwischen 34 und 65 vH. falla Prämie zwiseben 100 fr 
und 1000 fr liegt 
Wöchnerinnenfürsorge und Stillprämien?): Wöchnerin- 
nen pro Tag, je nach Beschluß der Gemeinde®), 2,50 fr bis 
7,50 fr; besondere Stillprämien 0,50 fr bis 1,50 fr täglich und 
Teuerungszuschlag von 45 fr monatlich ‘zunächst 1 Monat, 
auf besonderen Antrag 12 Monate). Staatsaufsicht ausgeübt 
durch Kontrolleure unter der Generalinspektion, Lastenbetei- 
ligung des Staates: Allgemeine Wöchnerinnenfürsorge, Still 
prämien vgl. S. 585. 
Schutzderin Pflego gegebenen Kinderunter2 Jahren: 
{Beirat comit6 superieur de protection des enfants du ler 
äge) beim Innenministerium; Staatsaufsicht; Beteiligung an 
den Lasten 50 vH 
Wohnungswesen: Beirat (conseil superieur des habitations 
a bon march6) beim Arbeitsministerium, Förderung der 
Baues billiger Wohnungen 
Verschiedenes: Dotierung eines Arbeitslosenunterstützungs- 
Ionds, Subventionierung privaterArbeitslosigkeitskassen, Sub: 
ventionen an gemeinnützige Gesellschaften usw., Unter- 
stützung der Familien von zum Heereadienst Einberufenen? 
3,50 ir je Tag, dazu Kinderzuschläge von 3 ir bis 4,50 fr 
| vom 4. Kinde ab. 
Anmerkungen 8. nächste Seite. 
Nachgeordnete Gebietskörperschaften 
Gemeinden: ÜGelegentliche Mitwirkung des Bürger- 
meisters bzw. zuständigen Dezernats 
Departement: Durchführung 
Gemeinden: Mitwirkung des Bürgermeisters bzw. zu- 
ständigen Dezernats 
Departement: Departementsarbeitsvermittlungsämter 
unter Mitwirkung einer paritätischen Kommission 
Gemeinden: Errichtung gemeindlicher Arbeitsvermitt- 
lungsstellen, Mitwirkung paritätischer Kommission 
Für jedes Departement besteht als Beirat die commisslon 
d’assistance publique et de bienfaisance priv6e d@- 
Dartementala 
Departement: Leitung; Lasten bei Personen ohne ge- 
meindlichen Unterstützungswohnsitz Beteiligung an den 
dureh außerordentliche Einnahmen zu deckenden 
Lasten der Gemeinden 30 bis 90 vH 
Jemeinden: Allgemeine Verwaltungsarbeiten ev. unter 
Beteiligung der bureaux de bienfaisance; Lasten der 
offenen oder geschlossenen Fürsorge, soweit nicht durch 
autonome Einrichtungen und Staats- bzw. Departe- 
mentsbheteiliegung redeackt 
Durchführung durch die bureaux d’assistance und 
die in vielen Gemeinden bestehenden autonomen 
Wohltätigkeitseinrichtungen (bureaux de 
bienfaisance), geleitet durch Kommissionen mit ge- 
meindlichen Vertretern, Bürgermeister Vorsitzender 
Finanzierung durch staatliche Subventionen, gesetz- 
lich bestimmte kommunale Einnahmequellen und 
private Mittel. Außerordentliche Zuschüsse der 
Gemeinden nur notwendig, falis die genannten 
Mittel nicht ausreichen. Oft auch Mitwirkung und 
Lastenhaeteilieung der Hospize und Hospitäler 
Departement: Leitung und Durchführung. Beteiligung 
an den Lasten zu 2/5. Departementswaisenanstalten und 
Erziehungshäuser 
Gemeinden: Mitwirkung. Lasten zu 1/% 
Departement: 
Gemeinden: 
Departement: Leitung und Kontrolle durch Waisen- 
inspektoren; Beteiligung an den Lasten 
Gemeinden: Durchführung: Lasten 10 bis 70 vH 
Departement: Leitung, Lastenbeteiligung 
Gemeinden: Durehführune, Lasten 10 bis 70 vH 
Departement: Leitung, besondere ärztliche Inspektoren 
(mö6decins inspecteurs); Lasten 50 vH 
Gemeinden: Beanspruchung durch Registrierungs- und 
andere Büroarbeiten 
Departement: f Subventionierung gesetzlich gestattet; 
Gameinden: Wohnungsämter in größeren 
{ Gemeinden 
Departement: Einrichtung von Bettilerheimen (d6pöt 
de mendieit6), Zwangserziehungsanstalten für schwer 
erziehbare Kinder . 
Aameinden: Kommunale Leihämter</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
