mehrerer Gemeinden zu solchen gemeinsamen Unterehmungen erfolgte früher meist auf 
Grund des Art. 37 des Distriktsratsgesetzes von 1852. Derselbe wurde im ‚Jahre 1919 
durch Art. 26 des Selbstverwaltungsgesetzes ersetzt, der bestimmte, daß eine Gemeinde sich 
durch Gemeindebeschluß mit anderen Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften 
zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben mit ministerieller Zustimmung zu einem 
Zweckverbande vereinigen könne und daß das gleiche für die Vereinigung von Zweck: 
verbänden untereinander und mit anderen Gemeinden gelte. Nach 8 26 der Vollzugsan- 
weisung zum Selbstverwaltungsgesetze war die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern 
zu erteilen, das gleichzeitig den Zweckverband als einen Verein des öffentlichen Rechts 
anzuerkennen und ihm dadurch die Rechtsfähigkeit zu verleihen hatte. Für die Fälle einer 
zemeinsamen Wasserversorgung mehrerer Gemeinden und Ortschaften hatte bereits die Min. 
Äntschl. vom 13. Februar 1909 unter Beigabe von Mustersatzungen die Bildung eines 
Vereins zu dem Zweck des gemeinsamen Baues und Betriebs einer öffentlichen Wasser 
versorgungsanlage vorgeschrieben und Vereinen, die sich unter Annahme einer der Muster- 
satzungen bildeten, die Anerkennung als Verein des öffentlichen Rechtes in Aussicht ge- 
stellt. In der Gemeindeordnung von 1927 fand die Bildung von Zweckver 
bänden zur Erreichung gemeinsamer Zwecke eine besondere Regelung in den 
Art. 133 bis 141. Darnach kann sich eine Gemeinde mit Genehmigung des Staats- 
ninisteriums des Innern mit anderen Gemeinden, Bezirken, Kreisen, mit Zweckverbänden 
ıach diesem Gesetze sowie mit sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Er- 
‘üllung einzelner Aufgaben zu einem Zweckverbande vereinigen. Der Zweckverband 
wird mit der Genehmigung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 133 GO.). Auch 
lie Bildung von Zwangsverbänden zur Erfüllung gemeinsamer, dem öffentlichen Bedürfnisse 
lienender Aufgaben ist möglich (Art. 139 GO.). Die bestehenden Zweckverbände hatten 
»innen einem Jahre nach Inkrafttreten der Gemeindeordnung, also bis zum 1. April 1929 
hre Rechtsverhältnisse nach den neuen Bestimmungen zu ordnen (Art. 141 GO.). Demzu- 
iolge hat die Min.-Entschl. über Wasserversorgung vom 11. Juni 1930 für den Fall, daß 
ain vorläufiger Entwurf des Landesamts eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage für 
mehrere Gemeinden und Ortschaften — eine Gruppe — behandelt, die Bildung des 
Zweckverbandes für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer öffentlichen Wasserversor- 
zungsanlage unter Beigabe einer Mustersatzung vorgeschrieben. Der Verband ist schon 
vor dem Antrag auf Herstellung eines Bauentwurfes zu bilden. Die Neubildung von Vereinen 
nach Maßgabe der Mustersatzungen der Min.-Entschl. vom 13. Februar 1909 ist nicht mehr 
veranlaßt und hat zu unterbleiben. 
Träger einer zentralen Wasserversorgung können aber nicht nur Gemeinden, Ort- 
schaften und Zweckverbände sondern auch Vereinigungen der beteiligten An 
wesensbesitzer sein. Bis zum Inkrafttreten des Wassergesetzes von 1907 bewegten 
sich derartige Vereine und Genossenschaften von Grundeigentümern zum Zwecke gemein- 
samer Einrichtung und Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen ausschließlich auf 
dem Boden des bürgerlichen Rechts. Den passendsten Rahmen für solche Zusammen: 
schlüsse gab wohl die Form der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (8 705 ff, BGB.). 
Durch das Wassergesetz von 1907, das am 1. Januar 1908 in Wirksamkeit 
trat, wurde dem Bedürfnis Rechnung getragen, auch für Vereinigungen zum Zwecke der 
Herstellung von Trink- und Nutzwasserleitungen die Bildung öffentlicher Wasser 
zenossenschaften mit ihren Vorteilen zuzulassen. Nach Art. 110 WG. können öffent 
liche Wassergenossenschaften zur Benützung und Instandhaltung von Gewässern sowie 
auch zur Herstellung und Unterhaltung von Trink- und Nutzwasserleitungen gebildet 
werden. Die Wasserleitungsgenossenschaften können entweder als freiwillige Genossen- 
schaften oder als Genossenschaften mit Beitrittszwang gegründet werden; bei letzteren 
erfolgt die Bildung durch Mehrheitsbeschluß der Beteiligten mit zwangsweiser Beiziehung