Vorwort. E*@ vieljährige eingehende Beschäftigung mit den Problemen der Allgemeinen Staatslehre, der Allgemeinen Rechtslehre, der Allge- meinen Lehre von der gesellschaftlichen Wirtschaft und anderer wissen- schaftlicher Lehren, in deren Gedachtem sich stets auch das Gegebene „Gesellschaft“ findet, hat mich allmählich zu der Überzeugung von der Notwendigkeit einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ geführt und auf Grund dieser Überzeugung habe ich vor mehreren Jahren begonnen, mich mit jenen Problemen zu beschäftigen, welche heute gewöhnlich als Gegenstände der „Soziologie“ angesehen werden. Im Laufe dieser Beschäftigung habe ich zunächst mehrere Abhandlungen !) veröffent- licht, in welchen ich mich nicht nur mit den Lehren einiger hervor- ragender Vertreter der neueren deutschen Soziologie kritisch ausein- andersetzte, sondern auch bemüht war, die wesentlichen Gedanken einer eigenen gesellschaftswissenschaftlichen Lehre zum Ausdrucke zu bringen, habe dann aber auch in anderen Abhandlungen ?) den Versuch unter- nommen, die vorläufigen Ergebnisse meiner gesellschaftswissenschaft- lichen Untersuchungen für die Lösung einiger Grundprobleme der All- gemeinen Staats- und Rechtslehre zu verwerten. Meine Beschäftigung mit den wichtigsten Werken des gegenwärtigen „soziologischen“ Schrift- tums in Deutschland veranlaßte zunächst meine lebhafte Verwunderung über die Tatsache, daß sich die Ergebnisse des „Soziologie“ genannten Wissenschafts-Unternehmens fast gar nicht für jene Fachwissenschaften verwerten lassen, die in ihrem Gegebenen auch stets „Gesellschaftliches“ Änden. Ich gelangte nun zu der Meinung — und bin auch heute noch lieser Meinung —, daß die Aufgabe des Unternehmens einer „Allge- meinen Gesellschaftswissenschaft“ nur darin bestehen kann, die identischen Allgemeinen jener zahlreichen Besonderheiten zu bestimmen, welche in verschiedenen Fachwissenschaften schon längst als „gesellschaftliche Gegebenheiten“ gewußt, allerdings eben sehr unklar gewußt sind. 1) „Othmar Spanns »Überwindung« der individualistischen Gesellschafts- auffassung‘‘, Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 53, S. 11—8o, 1924. — „Der Gegenstand der reinen Gesellschaftslehre‘‘, ebenda, Bd. 54, S. 329—423, 1925. — „Gesellschaft und Staat. Studie zur Gesellschaftslehre von Franz Oppenheimer‘, ebenda, Bd. 56, S. 339—416, 1926. 2) „Das Verhältnis von Staat und Recht‘, Archiv des öffentlichen Rechts, Neue Folge, 10. Band, S. 153—227, 1926. — „Das Wesen der »Völkerrecht« ge: nannten Gesellschaftlichen Gebilde‘, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 81. Jahrgang, S. 80—127, 10926.