I. Kapitel. heit“. Die „Subjektbestimmtheit“ ist als Wissen um die Zusammen gehörigkeit der anderen drei Bestimmtheiten in einer Einheit die „ein- heitstiftende Bestimmtheit“ der Seele und unterscheidet sich vom „Selbstbewußtsein“ als dem Wissen der Seele um sich selbst als einer besonderen Einheit von Seelenaugenblicken im Nacheinander. Während ‚Subjektbestimmtheit“ jedem Seelenaugenblicke zugehört, gehört „Selbst- bewußtsein‘“ nur besonderen Seelenaugenblicken zu. „Gegenständ- liches“ ist alles, worum die Seele in besonderer gegenständlicher Be- stimmtheit weiß, „Etwas ist gegenständlich“ heißt also nichts Anderes, als „Etwas ist von besonderer Seele wahrgenommen, bzw. vorgestellt“. „‚Gegenständliches“ darf nicht mit „Gegenstand“ verwechselt werden, denn ein „Tisch“ z. B. ist ein Gegenstand, gleichgültig, ob er von jemandem zewußt ist oder nicht, sagen wir also, jener Tisch sei „Gegenständliches“ besonderer Seele, so meinen wir, daß jene besondere Seele jenen Tisch vorstellt, bzw. wahrnimmt, es ist von einem besonderen Vorstellen bzw. Wahrnehmen die Rede. „Gegenständliche Bestimmtheit“ ist entweder ‚Wahrnehmen“ oder „Vorstellen“, welche Unterscheidung lediglich auf Unterschieden der wirkenden Bedingungen beruht, kraft welcher sine besondere gegenständliche Bestimmtheit besonderer Seele zugehörig werden kann. Ein „Wahrnehmen“ besonderer Seele führt stets auf die Reihe der wirkenden Bedingungen „Gehirnzustand“ (als unmittel- bare wirkende Bedingung) — „Nervenerregung“ — „Reiz“ zurück, wo- bei „Reiz“ stets „Körperliches“ als wirkende Bedingung einer Nerven- erregung, und zwar entweder „außerleiblicher (äußerer) Reiz“ oder „innerleiblicher (innerer) Reiz“ ist. Jegliches „Wahrnehmen“ ist Wirkung in Beziehung zu dem „Wahrgenommenen“ selbst als wir- kender Bedingung, weshalb auch gesagt wird, daß im Wahrnehmen sich ein Gegenstand selbst gibt, „selbst zur Gegebenheit bringt“. Jedes „Wahrnehmen“ ist zugleich ein „Empfinden“ („Eigen- schaftliches Haben“) und ein „Räumliches Haben“. „Wahr- nehmung“ ist das in besonderem Wahrnehmen Gegenständliche, also die Besonderheit eines Wahrnehmens. „Eigenwahrnehmungs- yedanke“ ist der Gedanke besonderer Seele, daß sie eben besondere „Wahrnehmung“, nicht „Vorstellung“ habe. Statt „Wahrnehmen“ kann auch „Erfahren“, statt „Wahrnehmung“ auch „Erfahrung“ gesagt werden. Ist „Wahrnehmen“ ein „unmittelbares Erfahren“ des „Wahr- genommenen“, das sich stets als seelischer Wirkungsgewinn in Be- ziehung zu dem „Erfahrenen“ als seiner wirkenden Bedingung darstellt, so können wir von „mittelbarem Erfahren“ sprechen, wenn eine Seele ein besonderes Gegenständliches derart gewinnt, daß das, was Ihr gegenständlich ist, zwar nicht die wirkende Bedingung für jenes „Gegenständlich-Werden“ abgegeben hat, aber doch eine Bedingung lafür, daß jene Seele zunächst etwas Anderes wahrnimmt, das ihr dann