Das Streben. I0I eben in alle Ewigkeit die Sätze: „Ich will“ („Ich will Etwas tun'‘‘) und „Ich bin tätig“ („Ich tue Etwas‘) je ein anderes Wissen (Wissen um je Anderes) zum Ausdrucke. Kann nun aber niemand als ein ‚„Tätiger‘“ bezeichnet werden, woferne ihm nicht „Wissen um gegenwärtige eigene Leibesverände- rungen kraft eigenen Wollens‘“ zugehört, so ergibt sich, daß das Wort „Tun“ ein Sinnwort ist, das eben „eigenes gegenwärtiges Wirken kraft eigenen Wollens‘“ als Gewußtes besonderen Wissens, d. h. „als gegenwärtig gewußtes eigenes willkürliches Wirken“ be- zeichnet, Während das Wort „Wirken kraft Wollens‘ („willkürliches Wirken‘) ein Wirkensbeziehungswort ist, einen Wirkenszusammen- hang zwischen wollender Seele und deren Leibe bezeichnet, bezeichnet das Wort „Tun“ diesen Wirkenszusammenhang als „Gewußtes‘, als „Sinn“, als „Erlebtes‘‘ besonderen Wissens, nämlich eines besonderen emotionalen Seelenaugenblickes, den wir noch zergliedern werden. Daß aber das Wort „Tun“ eigentlich ein Sinnwort ist, „Besonderes“, nämlich „eigenes gegenwärtiges Wirken“ als „Gewußtes“ bezeichnet, zeigt sich eben schon in der gebräuchlichen Bestimmung‘ des „Tuns“ als eines „bewußten=gewußten Wirkens“, mit welcher Rede also gemeint ist, daß „Tun“ ein Wirken darstellt, das als „eigenes gegen- wärtiges Wirken kraft Wollens“ gewußt ist. Sagen wir nun, daß jemand „tätig“ sei, so meinen wir nur, daß er „kraft Wollens wirke“, d. h. das logische Subjekt solchen Urteiles ist ein „Mensch“, nämlich „besondere Seele und deren besonderer Leib in besonderer Wirkens- beziehung“, während uns, wenn wir insbesondere sagen wollen, daß jemand um sein eigenes gegenwärtiges Wirken kraft Wollens wisse, ein anderes Wort zur Verfügung steht, wie wir noch sehen werden. Sagen wir ferner, daß jemand durch sein „Tun“ Etwas gewirkt, daß er Etwas „getan“ habe, so meinen wir, daß er durch sein „Wirken kraft Wollens“, welches auch sein „als gegenwärtig Gewußtes“ war, Etwas bewirkt habe. Das Urteil „Ich bin tätig“ hat also, wiewohl „Tun“ eigentlich ein Sinnwort ist, also besonderes Wirken als Gewußtes bezeichnet, gewöhnlich den Sinn eines Wirkensbeziehungsurteiles, dessen logisches Subjekt nicht „Ich“ (== meine Seele“) darstellt, sondern dessen logisches Subjekt „Meine Seele“ („Ich“) und „mein Leib“ in be- Ssonderem Wirkenszusammenhange darstellen, während etwa in dem Urteile „Ich bin willig“ nur „Ich“ (als Wollender) das logische Subjekt darstellt, Sowohl jener, der sagt: „Ich bin willig“, als auch jener, der sagt: „Ich bin tätig“ weiß allerdings um besonderes, der eigenen Seele zugehöriges Wollen, im ersteren Falle aber ist jenes eigene Wollen für sich gewußt, im letzteren Falle dagegen als wirkende Be- dingung in Beziehung zu eigenen Leibesveränderungen, so daß eben das Urteil: „Ich bin willig“ ein Einheitsurteil, das Urteil: „Ich bin