IH. Kapitel. während jener Kämpfende „Verteidiger“ ist, der in seinem „Kampf- Streben“ auf „Erhaltung“ eines vor Beginn des Tuns des Angreifers vorhandenen Zustandes zielt. Diesen „Zustand“ können wir den „den Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ nennen und können also sagen, daß „Angreifer“ jener Kämpfende ist, der den „den Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ als „eigenbezogenen Un- wert“ denkt, hingegen „Verteidiger“ jener Kämpfende, der den „den Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ als „eigenbezogenen Wert“ denkt. Wenn nun, wie dies oft der Fall ist, die Kampfbetätigungen der beiden Kämpfer nicht in einem und demselben Weltzeitpunkte beginnen, so darf nicht etwa das früher beginnende „Kämpfen“ des: halb, weil es früher beginnt, schon als „angreifen“ bezeichnet werden. Denn das früher beginnende oder überhaupt zeitlich vorangehende Kämpfen kann auch bloß auf Verhinderung des Erfolges eines zukün- tigen auf Veränderung zielenden Wirkens eines Anderen gerichtet sein, und ist dann „Verteidigen“ gegen ein erwartetes „Angreifen“, nicht aber selbst ein „Angreifen“. Der Gegensatz von „voran- gehendem Kämpfen“ und „nachfolgendem Kämpfen“ darf eben nicht mit dem Gegensatze von „Angreifen“ und „Verteidigen“ verwechselt werden. Liegt nun eine „im Kampf-Fern-Gegenstande einheitliche Kampfreihe“ vor, so ist „Angreifer“ jener, der mit allen seinen Kampfbetätigungen nur auf Wirkungen zielt, welche er als Er- möglichungen oder Förderungen der schließlichen Veränderung des jenen Kampf-Fern-Gegenstandes bestimmenden Zustandes denkt, hin- gegen „Verteidiger“ jener, der mit allen seinen Kampfbetätigungen nur auf Wirkungen zielt, welche er als Verhinderungen der schließlichen Ver- änderung des jenen Kampf-Fern-Gegenstand bestimmenden Zustandes denkt. Will also z. B. A den B aus einem Zimmer hinausdrängen, wobei es zu einer „Kampfreihe“ („Rauferei‘“) kommt, so ist A „An- greifer“ insofern, als er mit seinen Kampfbetätigungen auf Wirkungen zielt, welche er als Ermöglichungen oder Förderungen in Beziehung zum schließlichen „Hinausdrängen des B“ denkt, hingegen ist B „Ver- teidiger“ insofern, als er mit seinen Kampfbetätigungen auf Wirkungen zielt, die er als Verhinderungen jenes schließlichen Hinausdrängens denkt. Auch dann aber ist B „Verteidiger“, wenn er erwartet, daß A sich bemühen werde, ihn hinauszudrängen und den A. mit einem Faust- schlage niederstreckt, aber nur in der Absicht, zu verhindern, daß er selbst (B) von A hinausgedrängt werde. Eine ganz andere Frage als jene, wer „Angreifer“ und wer „Verteidiger“ ist, welch’ letztere Frage sich nur aus der Absicht der Kämpfenden entscheiden 1äßt, ist die Frage, welche Verteidigungsmittel jemand in besonderem Falle anwenden „darf“, d. h. die Anwendung welcher Verteidigungsmittel dem Verteidiger ungünstig zugerechnet werden kann. Denn