Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 223 Die zwischen zwei Seelen bestehende Gemeinschafts-Beziehung muß nun von jenen beiden Seelen nicht gewußt sein, was stets der Fall ist, wenn keine der beiden Seelen weiß, daß ein ihr zugehöriges Seelisches auch der anderen Seele zugehört. Weiß keine von zwei Seelen, zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese bestehende Gemeinschaft, so liegt eine „intern zweiseitig unge- wußte Gemeinschaft“ vor, weiß hingegen nur eine von zwei Seelen, zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese Gemeinschaft, so liegt eine „intern einseitig ungewußte Ge- Meinschaft“ vor. Die „intern zweiseitig ungewußte Gemeinschaft“ kann aber doch eine „extern gewußte Gemeinschaft“ sein, wenn nämlich jemand, der nicht in dieser Gemeinschaft „(Gremeinschafter“ ist, um jene Gemeinschaft weiß. Weiß hingegen jede von zwei Seelen, zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese be- stehende Gemeinschaft, so liegt eine „intern zweiseitig gewußte Gemeinschaft“ vor. Im Falle einer „intern zweiseitig gewußten Gemeinschaft“ liegen zwei verschiedene Gemeinschaften vor, da den beiden Seelen das Wissen darum, daß zwischen ihnen eine be- sondere Gemeinschaft besteht, gemeinschaftlich ist, die beiden Seelen also in dem Gedanken einig sind, daß zwischen ihnen eine besondere andere Einigkeit besteht. Haben z. B. sowohl A als auch B Lust an einem und demselben Ereignisse, ohne daß einer von ihnen um diese Lust des Anderen weiß, so besteht zwischen ihnen eine „intern zwei- Seitig ungewußte Gemeinschaft“, Weiß jedoch sowohl A, daß dem B dieselbe Lust zugehört wie ihm selbst, als auch B, daß dem A dieselbe Lust zugehört wie ihm selbst, so besteht zwischen ihnen eine in jener Semeinsamen Lust begründete „intern zweiseitig gewußte Gemeinschaft“, überdies aber eine zweite Gemeinschaft, welche in der Gemeinsamkeit des Gedankens begründet ist, daß zwischen ihnen jene erste Gemein- Schaft besteht. „Gemeinschaft zweiter Stufe“ nennen wir jede Zwischen zwei Seelen bestehende Gemeinschaft, welche in dem beiden Seelen zugehörigen wahren Gedanken begründet ist, daß zwischen diesen beiden Seelen eine andere Gemeinschaft, die „Gemeinschaft STster Stufe“ besteht. Als „Einigkeitsgrund“ für eine „Gemeinschaft Zweiter Stufe“ kommt also stets nur ein besonderer (wahrer) Gedanke 'n Betracht. Gehört jedoch von zwei Seelen jeder der irrige Gedanke Zu, daß zwischen ihnen eine andere Gemeinschaft besteht, so sprechen WIr von einer „scheinbar zweistufigen Gemeinschaft“, die in Wahrheit nur eine besondere „Gemeinschaft erster Stufe“ darstellt, Nämlich eine durch jenen irrigen Gedanken begründete Gemeinschaft, Besteht aber zwischen zwei Seelen eine „Gemeinschaft zweiter Stufe“, SO kann auch diese Gemeinschaft wieder entweder eine „intern ZWEeiseitig ungewußte Gemeinschaft zweiter Stufe“ oder