228 IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. a unterscheiden von der in diesem Wirkenszusammenhange begründeten Be- ziehung „Gemeinschaft“ dieser beiden Seelen, welch’ letztere Beziehung keinen Wirkenszusammenhang der beiden Seelen darstellt. Ist doch eine „Vergemeinschaftung-Beziehung‘“ zweier Seelen stets dadurch be- gründet, daß der einen Seele ein besonderes Allgemeines, z. B. ein be- sonderes Wollen als wirkende Bedingung für eine Wirkung an der anderen Seele, welche sich als „Vergemeinschaftung“ der beiden Seelen darstellt, abgibt, während eine „Gemeinschafts-Beziehung“ zweier Seelen stets dadurch begründet ist, daß ein und dasselbeSeelische beiden Seelen zugehört. Ergibt sich also etwa zwischen zwei Seelen dadurch eine Vergemeinschaftungs-Beziehung, daß die eine Seele gegenüber der anderen Seele ein besonderes Urteil fällt, und der anderen Seele ein Glaube an das in jenem Urteile Beurteilte zugehörig wird, so ist die Vergemeinschaftungs-Beziehung dadurch begründet, daß der einen Seele ein besonderes Urteil-Wollen als wirkende Bedingung, der anderen Seele aber ein Empfang des Glaubens an das Beurteilte als besondere Wirkung zugehört, während die sich mit der letzteren Wirkung ergebende Ge- meinschafts-Beziehung dadurch begründet ist, daß nunmehr beiden Seelen jener besondere Glaube zugehört, welchen der Adressat jenes Urteiles in der Vergemeinschaftungs-Beziehung gewonnen hat. „Ver- gemeinschaftungs-Beziehung“ ist ferner stets eine „sukzessiv begründete Seelenbeziehung“, „Gemeinschafts-Beziehung“ hingegen ist stets eine „simultan begründete Seelenbeziehung“. „Vergemeinschaftung“ und „Gemeinschaft“ müssen also ebenso von einander geschieden werden, wie „Vergesellschaftung“ und „Gesellschaft“ von einander geschieden werden müssen.