Vergesellschaftung und Gesellschaft. 253 Dich in besonderer Weise verhalten oder nicht verhalten, die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß mir ein Wollen zugehörig wird, einen auf Dich bezogenen Unwert zu verwirklichen‘‘, jeder Anspruch wäre also nur eine Aussage über eine besondere, den Anspruchadressaten betreffende Unwertlage. Ganz abgesehen aber von dem allerdings wichtigen Umstande, daß durch jene Formulierung die zahlreichen, später zu erörternden „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“‘, also gerade die meisten ‚„Staatsgesetze‘“ gar nicht gedeckt wären, die nicht eine Aussage über einen bedingten Willen des Gebietenden, sondern über einen bedingten Willen eines Dritten, z. B. eines Richters, ent- halten, gibt es Fälle, in welchen jemand einem Anderen gegenüber ein „„hypothetisches Urteil‘ über seinen, durch besonderes Verhalten des Anderen bedingten Willen zu besonderem eigenen Verhalten fällt, einem Anderen gegenüber eine entsprechende Vorhaben-Erklärung abgibt, ohne einen Anspruch zu erheben. Sagt z. B. A zu B: „Wenn ich krank werde, werde ich Dich leider nicht mehr unterstützen können“, so kann B antworten: „Wenn Du mir nicht mehr Geld gibst, werde ich leider den C um Hilfe bitten müssen“, wobei B durchaus nicht die Absicht haben muß, gegen den A einen Anspruch zu erheben, und zwar deshalb nicht, weil es ihm überhaupt wider- strebt, an A. solche Ansprüche zu richten oder (und), weil er weiß, daß es tatsächlich unmöglich ist, daß A im Falle seiner Erkrankung ihn (den B) unterstützt. B zielt in solchem Falle lediglich auf einen be- deutungsgemäßen Glauben des A, ohne einen Anspruch erheben zu wollen, obwohl er sogar wissen kann, daß eine von B an C gerichtete Bitte um Unterstützung ein auf den A. bezogener Unwert wäre, Ein „Anspruch“ würde nur vorliegen, wenn B dem A gegenüber behaupten würde, daß ihm ein Wunsch danach zugehöre, daß A ihn auch im Falle eigener Erkrankung unterstütze, und ferner behaupten würde, daß mit der Kundgabe jenes Wunsches eine den A betreffende Unwertverwirklichungslage insoferne eingetreten sei, als Wissen des B, daß A ihn nicht mehr unterstütze, gerade in Beziehung zu seinem Wissen um die vorangegangene Kundgabe seines Wunsches an A als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf. den A bezogenen Unwertes abgeben werde, Das bloße „hypothetische Urteil‘, die bloße ‚Vorhaben-Er- klärung‘“ von der Form: „Wenn Du dies tust oder nicht tust, werde ich jenes tun‘ ist nicht einmal eine Behauptung, daß der Andere Etwas tun oder unterlassen „solle“, denn daß jemand Etwas tun oder’ unterlassen „soll“; heißt eben nichts anderes, als daß das Wissen einer besonderen Seele darum, daß jemandem ein Wünschen bzw. ein Fürchten: in An- spruch-Absicht kundgegeben wurde, als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß die Erfahrung der ersteren Seele, der Kund-