Vergesellschaftung und Gesellschaft, 259 as regnen wird, so liegt ein „gewiß gerichteter Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Anspruch“ vor. „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit- Widerwilligkeits-Anspruch“ ist also jeder Anspruch, bei dessen Erhebung dem Ansprucherheber als „Ziel“ besondere „Bereitwilligkeit bzw. Bereit- Widerwilligkeit“ des Adressaten, als „Fern-Ziel“ hingegen besonderer Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten vorschwebt, derart, daß die Erfahrung besonderen (gewissen oder ungewissen) Ereignisses die wir- kende Bedingung, hingegen jene Bereitwilligkeit bzw. Bereit-Widerwillig- keit des Adressaten die grundlegende Bedingung dafür abgeben wird, daß dem Adressaten jener Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig wird. Jenes besondere Ereignis nennen wir das „in einem Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Anspruche gemeinte Ereignis“, Es gibt aber auch „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwillig- keits-Ansprüche mit mehreren gemeinten Ereignissen“. Ein Anspruch richtet sich ferner, wie sich aus bereits Gesagtem ergibt, entweder darauf, daß der Anspruchadressat Besonderes tue, daß er also handle, oder darauf, daß der Anspruchadressat Besonderes ınterlasse, so daß wir „Handlungs-Ansprüche“ von „Unter- lassungs-Ansprüchen‘“ unterscheiden, welche Unterscheidung auch in besonderen gegensätzlichen Worten, wie „gebieten — verbieten“, „bitten — sich verbitten“ u. a. ihren sprachlichen Niederschlag ge- funden hat. Sowohl die „Handlungs-Ansprüche‘“ als auch die „Unter- lassungs-Ansprüche‘ sind „Verhalten-Werbungen‘‘, aber jener, der sinen „Handlungs-Anspruch‘“‘ erhebt, wirbt mit anderen Mitteln um Ander-Verhalten als jener, der einen Unterlassungs-Anspruch erhebt. Tener nämlich, der einen Handlungs Anspruch erhebt, wirbt durch Be- hauptung besonderen eigenen (gewissen oder ungewissen) Wünschens um besondere Unlust des Anspruchadressaten als Bedingung eines Wollens und Strebens des Anspruchadressaten, jener hingegen, der einen Unterlassungs- Anspruch erhebt, wirbt durch Behauptung be- Sonderen eigenen (gewissen oder ungewissen) Fürchtens um besondere Lust des Anspruchadressaten als Bedingung eines Wider-Wollens und Wider-Strebens des Anspruchadressaten. Keineswegs also ent- hält jeder Anspruch einen „Wunschsatz‘‘, d. h. einen Satz als Behaup- ‘ung eigenen Wünschens, vielmehr enthalten zahlreiche Ansprüche einen „Furchtsatz‘“. Nur deshalb faßt man lediglich „„Wunschsätze‘ ins Auge, Weil man das „Fürchten‘ als ein „Wünschen, daß Etwas nicht ge- Schehe‘ deutet, was aber unzutreffend ist, da eben „Wünschen“ einen Seclenaugenblick darstellt, dem Unlust zugehört und der Gedanke an sine Veränderung, in welcher die gegenwärtige Unlust durch Lust- Sewinn beseitigt würde, während „Fürchten‘‘ einen Seelenaugenblick darstellt, dem Lust zugehört und der Gedanke an eine Veränderung, ‘N welcher die gegenwärtige Lust durch Unlustgewinn beseitigt +